{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-06-02_3_StR_124_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-06-02","aktenzeichen":"3 StR 124/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 124/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Volker K e EEE au > aD. dort\ngeboren am @. @B 1959,\n\nwegen Mordes\n\nWII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am\n\n2. Juni 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n\n17. November 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\n\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit\n(s 21 StGB), zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDas Landgericht stellt fest, der zur Tatzeit 28 Jahre\nalte Angeklagte, dessen Verlobte das mit ihm bestehende Verlöbnis aufgelöst hatte, habe in der Nacht zum 15. Januar\n1988 in alkoholisiertem Zustand (möglicherweise 2,6 %o Blutalkoholgehalt), die wegen seiner persönlichen Probleme bestehende Aggressivität und Wut durch ein Gespräch mit der\n\n76-jährigen, im selben Haus wie er wohnenden Frau Else\nBrei abbauen oder sich ihr sexuell nähern wollen.\nNachdem er die Tür zur Wohnung dieser alten Frau gewaltsam\neingedrückt hatte, habe er Frau Sr heftig und brutal\ngeschlagen, habe sich auf ihren Brustkorb gekniet oder gestellt, ihr das Nacht- sowie das Unterhemd über den Kopf\nhinweg ausgezogen und sich ihr in nicht näher aufklärbarer\nWeise sexuell genähert. Er habe, nachdem er sein Opfer in\ndessen Schlafzimmer gezerrt und auf ein Bett geworfen hatte,\nweiterhin brutal auf Frau BrD eingeschlagen, an ihrem\nGeschlechtsteil manipuliert und sei mit seinen Fingern oder\neinem festen Gegenstand derart in ihre Scheide eingedrungen,\ndaß der Scheideneingang an mehreren Stellen regelrecht zerfetzt worden sei. Er habe sich dann entschlossen, Frau\nDre zu töten, damit diese seine Straftaten nicht anzeigen könne, und er habe diesen Entschluß durch 23 Stiche\nmit einem langen Schraubenzieher in die Tat umgesetzt, Das\nLandgericht würdigt die Straftat als einen Verdeckungsmord.\n\"Sonstige niedrige Beweggründe\" im Sinne des § 211 Abs. 2\nStGB konnte es nicht feststellen.\n\nIn der Beweiswürdigung setzt sich das Urteil mit der\nvon den Feststellungen in mancher Hinsicht abweichenden\nEinlassung des Angeklagten auseinander. Sie widerlegt die\nBehauptung des Angeklagten, er sei erst durch Hilfeschreie\nder Frau Br auf sie aufmerksam geworden und diese\nhabe ihn zunächst angegriffen. Für widerlegt hält die\nStrafkammer auch die vom Angeklagten für das eigentliche\n. Tatgeschehen geltend gemachte Erinnerungslücke. Im Urteil\n\nwird auch dargelegt, warum die Strafkammer der Überzeugung\nist, daß der Angeklagte Frau Br sexuell genötigt\nhat.\n\nDemgegenüber befaßt sich das Urteil nicht mit der\nFrage, ob der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz\nhandelte. Sowohl die Sachverhaltsschilderung im Urteil\n(namentlich UA S. 22, 23), die Wiedergabe der Einlassung des\nAngeklagten und der Beweiswürdigung (UA S. 27 ff.), wie\nschließlich auch die Ausführungen zur rechtlichen Bewertung\nder Tat (UA S. 35 ff.) lassen ein Eingehen auf diese Frage\nvermissen; lediglich der Feststellung, der Angeklagte habe\nsich kurz nach 2.oo Uhr unmittelbar bevor er seinem Opfer\n23 Stiche mit dem Schraubenzieher versetzte, entschlossen,\ndieses zu töten (UA S. 24), sowie der in die rechtliche\nWertung eingeflochtenen Beweiswürdigung dazu, daß er hierbei\nmit direktem Tötungsvorsatz handelte (UA S. 36/37), 1&Bt\nsich entnehmen, daß die Strafkammer wohl - ohne dies ausdrücklich festzustellen - davon ausging, die vorangegangenen\nMißhandlungen habe er noch nicht mit Tötungsvorsatz begangen. Dabei drängt das äußerst massive Vorgehen des Angeklagten gegen die alte Frau zur Auseinandersetzung mit der danach naheliegenden Frage eines bereits dabei vorliegenden\nTötungsvorsatzes. Sowohl die von der Strafkammer als heftig\nund brutal gekennzeichneten Schläge, die sich-als eine\nmassive Anwendung von Gewalt mit Verletzungen am ganzen\nKörper des Opfers darstellen, das Knieen oder Stellen des\n\"gut 80 kg schweren\" Angeklagten (UA S. 7) auf den Brustkorb\n\nder von ihm zu Boden geschlagenen 76-jährigen Frau, das\nweitere brutale und heftige Schlagen in deren bereits blutende Wunden und das mit den Fingern oder einem festen Gegenstand bewirkte Zerfetzen des Scheideneingangs an mehreren\nStellen (UA S. 22/23), machen eine Prüfung eines dieses Vorgehen tragenden oder es begleitenden Tötungsvorsatzes unabweisbar. Hätte der Angeklagte von vornherein mit Tötungsvorsatz gehandelt oder hätte sich bei einem zunächst mit bloßem\nKörperverletzungsvorsatz begonnenen Vorgehen in dessen Verlauf, aber bereits vor dem Zustechen mit dem Schraubenzieher, ein Tötungsvorsatz eingestellt, dann wäre ein sich\ndaran anschließendes Zustechen mit Verdeckungsabsicht zwar\nauch nicht ohne weiteres ausgeschlossen. Die Feststellung\neiner solchen Absicht - das Hinzutreten dieser besonderen\nMotivation oder der Wechsel von einem nicht klar festgestellten vorangegangenen Beweggrund zu diesem - bedürfte\naber um so mehr einer tragfähigen Begründung, weil er sich\ndann um so weniger von selbst versteht. Die im Urteil enthaltene Schilderung des Tatgeschehens, die den Eindruck\nvermittelt, die Strafkammer sei, bewußt oder nicht, vom Ausschluß eines bereits vor dem Zustechen beim Angeklagten vorhandenen Tötungsvorsatzes ausgegangen, läßt diesen Mangel\njeglicher Begründung für die Feststellung, der Angeklagte\nhabe von dem im Urteil genannten bestimmten Zeitpunkt an mit\nVerdeckungsabsicht getötet, weniger hervortreten; denn es\nleuchtet psychologisch eher ein, daß dem Bewußtwerden, eine\nschwerwiegende Körperverletzung, möglicherweise eine\n\"Sexualtat\", begangen zu haben, die Absicht nachfolgt, eine\nAnzeige und Identifizierung durch das Tatopfer mittels\ndessen Tötung zu verhindern. Dieser zusätzliche Begründungsmangel des Urteils wird deutlicher, wenn man davon\n\nauszugehen hat, der Angeklagte habe, möglicherweise, bereits\nvorher töten wollen. Dabei ist auch zu bedenken, daß der\näußere Tathergang, jedenfalls vom Beginn des Manipulierens\ndes Angeklagten an dem Geschlechtsteil der auf dem Rücken\nliegenden Frau an (UA S. 23), über das teilweise Zerfetzen\ndes Scheideneingangs bis zu dem Stechen in deren Schamdreieck und in die linke Brustdrüse, für eine durchgehend\nsexuelle Intention spricht, die einen dazwischenliegenden\nÜbergang zu einer Verdeckungsabsicht eher unwahrscheinlich\nmacht, einen solchen jedenfalls nicht als so einleuchtend\nerscheinen läßt, daß seine Feststellung einer ausdrücklichen\nBegründung entbehren könnte.\n\nDie aufgezeigten Mängel des Urteils führen notwendig zu\ndessen Aufhebung. Die zur neuen Verhandlung und Entscheidung\nberufene Strafkammer wird auch der im angefochtenen Urteil\n(UA S. 25) nicht sicher geklärten Frage, wann der Tod des\nOpfers eingetreten ist, ihre Aufmerksamkeit widmen müssen,\nund zwar unter dem Blickpunkt, ob Frau BraB etwa schon\ntot war, als der Angeklagte erstmals mit Tötungsvorsatz auf\n“ sie einwirkte (vgl. in diesem Zusammenhang BGHR StPO Ss 261\nTatsachenalternativität 2). Jedenfalls dann, wenn sie nicht\nwiederum zur Feststellung eines Verdeckungsmordes kommen\nsollte, wird sie versuchen müssen festzustellen, ob andere\nMordmerkmale vorliegen, ob der Angeklagte also etwa zur\nBefriedigung des Geschlechtstriebs oder sonst aus niedrigen\nBeweggründen getötet hat. Für den denkbaren Fall, daß ungewiß bleibt, ob ein Täter das eine oder das andere (rechtsethisch und psychologisch gleichartige) Tatbestandsmerkmal\nverwirklicht hat, wobei die Verwirklichung jedenfalls eines\n\nder beiden Merkmale feststeht, wird auf KK-Hürxthal, StPO\n2. Aufl. § 261 Rdn. 72 und die dort angeführte Rechtspre-\n\nchung hingewiesen.\n\nDer Generalbundesanwalt hat, auf der Grundlage des\nSchuldspruchs wegen Verdeckungsmords, Aufhebung des Strafausspruchs beantragt. Dagegen, ob dieser Antrag - auf der\nbezeichneten Grundlage - dem vorliegenden Fall gerecht wird,\nin dem der Angeklagte sich ersichtlich seiner eigenen Gefährlichkeit unter erheblichem Alkoholeinfluß bewußt war,\nbestehen Bedenken. Die Frage einer Strafmilderung stellt\nsich nach einer etwaigen neuerlichen Verurteilung wegen im\n“ Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangenen\nMordes auf Grund der neu zu treffenden Feststellungen aber\nvoraussichtlich wiederum anders.\n\nRuß Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-02/3-str-124-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-06-02/3-str-124-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.544128+00:00"}}