{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-05-31_3_StR_99_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-05-31","aktenzeichen":"3 StR 99/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IF\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 99/89\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDjordje M ı EEE zus KB, geboren am\n©. GEB 1950 in vo (VG),\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nwIIl\n\n54\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 31. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n2. Dezember 1988 dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen unerlaubten Führens einer\nkurzen halbautomatischen Selbstladewaffe\nin Tateinheit mit zwei Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt\n\nwird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n3. Der Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit\nunerlaubtem Führen einer Schußwaffe zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Annahme von Tatmehrheit ist fehlerhaft. Sämtliche Delikte stehen zueinander\nim Verhältnis der Tateinheit. Im übrigen hat die Nachprüfung\n\ndes angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte ohne Tötungsvorsatz zwei Schüsse auf den Oberkörper des Zeugen\nZB und im unmittelbaren Anschluß daran zwei Schüsse auf\ndie Beine des Zeugen Dee abgegeben. Die hierdurch begangenen beiden gefährlichen Körperverletzungen werden durch\ndas Dauerdelikt des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als\n60 cm (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a Buchst. b WaffG) zur Tateinheit verbunden. Der Gesetzgeber hat die besondere Gefährlichkeit des unerlaubten Führens kurzer halbautomatischer\nSelbstladewaffen für eine Vielzahl potentieller Tatopfer\ngrundsätzlich nicht geringer bewertet als die gefährliche\nKörperverletzung eines bestimmten Tatopfers, wie sich aus\nder Festlegung einer höheren Mindeststrafe für das Waffendelikt und einer gleich hohen Höchststrafe für das Waffenund das Körperverletzungsdelikt ergibt. Es besteht daher\nkein Anlaß, von der Regel abzuweichen, wonach eine Straftat\nnicht deshalb in zwei Teile aufgegliedert werden darf, weil\nsie zugleich mit zwei anderen Delikten tateinheitlich zusammentrifft (BGHSt 31, 29, 31).\n\nDer Beschluß des erkennenden Senats vom 30. November\n1988 - 3 StR 376/88 (BGHR StGB § 52 Abs. 1 Klammerwirkung 4)\nsteht der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Dort\nhat der Senat zwar die Klammerwirkung des unerlaubten\nFührens einer Schußwaffe gegenüber einer gefährlichen Körperverletzung und einem versuchten Totschlag verneint. Die\n\n54\n\nEntscheidung betrifft jedoch nicht - wie hier - den dieselbe\nHöchststrafe wie die gefährliche Körperverletzung vorsehenden § 53 Abs. 1 Nr.3 a WaffG, sondern das Führen einer weniger gefährlichen Waffe nach § 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b\nWaffG, das mit einer um zwei Jahre niedrigeren Höchststrafe\nbedroht ist. Auch das Urteil des 4. Strafsenats vom 16. März\n1989 - 4 StR 60/89 (zum Abdruck in BGHSt bestimmt) -\nbetrifft einen anderen Sachverhalt.\n\nIn Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts hält der Senat die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe\nvon drei Jahren als Einzelstrafe aufrecht. Für die Schüsse\nauf den Zeugen ZB hat die Strafkammer auf eine Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, für die Schüsse\nauf den Zeugen Del auf eine Freiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten erkannt. Es kann daher ausgeschlossen\nwerden, daß die Strafkammer eine niedrigere Freiheitsstrafe\n\nals drei Jahre verhängt hätte, wenn sie - rechtlich zutreffend - für die Schüsse auf beide Tatopfer nur eine einzige\n\nFreiheitsstrafe bestimmt hätte.\n\nRuß . Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-31/3-str-99-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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