{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-05-19_3_StR_590_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-05-19","aktenzeichen":"3 StR 590/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 590/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinrich W EEE aus CARE - A, ceboren\nam JENE? ı, 1 GE ,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 19. Mai\n1989 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n\n5. Mai 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs\nMonaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat. Es hat angenommen, er habe als Geschäftsführer der REM, einer eingetragenen Genossenschaft, durch\nungerechtfertigten Vorsteuerabzug in den Jahren von 1972 bis\n1979 Umsatzsteuer der Genossenschaft in Höhe von\n1.051.963,86 DM verkürzt. Mit der Revision macht der Angeklagte geltend, die Strafklage sei verbraucht. Er rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nI. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Die unerlaubte Abgabe von Tierarzneimitteln, die Gegenstand des\nrechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Cloppenburg\nvom 30. Dezember 1981 ist, hat die Strafklage nicht verbraucht. Die nur zeitliche Überschneidung mit der Umsatzsteuerhinterziehung verbindet beide Straftaten weder im\nsachlichrechtlichen noch im prozessualen Sinne zu einer\neinheitlichen Tat.\n\nII. Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht\neinzugehen, weil die Sachrüge durchgreift. Jedenfalls die\nBeweiswürdigung, auf die das Landgericht die Feststellung\nstützt, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt (UA\nS. 47ff.), hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Landgericht unterscheidet nicht zwischen formellen und materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.\nBei der Annahme, der Angeklagte habe unberechtigt Vorsteuern\nfür die RVVG abgezogen, geht es ersichtlich davon aus, die\nmateriellen Voraussetzungen dafür hätten nicht vorgelegen.\nEs meint: Es handele sich bei den Liefer- und Abnahmeverträgen um Scheingeschäfte im Sinne von § 42 Abs. 2 AO\n(richtig: $S 41 Abs. 2 AO) und nicht nur um Umgehungsgeschäfte, da auch die Mäster nur ihren Garantielohn hätten beziehen und nicht tatsächlich Eigentümer der Schweine hätten\nwerden wollen (UA S. 53).\n\n2. Die Beweiswürdigung ergibt nicht, daß ein entsprechender Vorsatz des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt ist.\n\na) Ungenau ist schon der Ausgangspunkt der im Rahmen\nder Beweiswürdigung vorgenommenen Prüfung, der Angeklagte\nsei sich \"der Strafbarkeit\" seiner umsatzsteuerrechtlichen\n\"Manipulationen\" durch die Liefer- und Abnahmeverträge bewußt gewesen (UA S. 47), wobei die Verwendung des Ausdrucks\n\"Manipulationen\" darauf hindeuten kann, daß als Ergebnis bereits vorweg genommen worden ist, was erst erwiesen werden\nsollte. Zum Vorsatz der Steuerhinterziehung gehört, daß der\nTäter den angegriffenen bestehenden Steueranspruch kennt und\ndaß er ihn trotz dieser Kenntnis gegenüber der Steuerbehörde\nverkürzen will (BGHSt 5, 90, 91f.; BGH wistra 1986, 174;\n1986, 220£.; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 9. Aufl.\n§ 370 Rdn. 113; Samson in Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl., § 370 AO Rdn. 186 und 187). Hieran hätte das\n\nLandgericht bei der Beweiswürdigung anknüpfen müssen.\n\nb) Es hätte demnach - ausgehend von den zur Tatzeit\ngeltenden Fassungen des Umsatzsteuergesetzes 1967 (vom\n29. Mai 1967, BGBl I, 545) und des Umsatzsteuergesetzes 1973\n(Neufassung vom 16. November 1973, BGBl. I S. 1681) - erwägen müssen, was steuerrechtlich Gegenstand der Leistungen\nwar, welche die Landwirte nach Umstellung der Verträge von\nLohnmast auf Eigenmast gegen Entgelt im Rahmen ihres Betriebes an die Genossenschaft ausführten (vgl. § 1 Abs. 1\nNr. 1, $S 3 Abs. 1, Abs. 8 UStG 1967 und 1973), ob es sich um\nLieferungen oder sonstige Leistungen handelte, worin das die\nBemessungsgrundlage bildende Entgelt ($S 10 Abs. 1 UStG 1967\nund 1973) lag und ob der Angeklagte dies erkannte, wenn auch\naus laienhafter Sicht. Für die steuerrechtliche Prüfung\nkommt es zwar nicht auf eine zivilrechtliche Bezeichnung des\nVorgangs an, der zu beurteilen ist, sondern auf die in wirt-\n\nschaftlicher Betrachtungsweise zu ermittelnde Interessenlage\n\nun\n\nder daran Beteiligten (vgl. Bunjes/Geist UStG 2. Aufl. sı\nAnm. 5; Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist UStG 5. Aufl.\n§ 1 Rdn. 47). Ihnen ist es aber nicht verwehrt, von mehreren\nin Betracht kommenden rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\ndiejenige zu wählen, die steuerlich für sie vorteilhafter\nist. Da für die Umsatzsteuer auf die tatsächliche Leistungsbewegung abzustellen ist, ist das Erfüllungsgeschäft maßgebend, nicht ein etwa zugrundeliegendes Verpflichtungsgeschäft (Bunjes/Geist aaO Rdn. 6).\n\nEs kann - was das Landgericht möglicherweise verkannt\nhat - nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß das, was\nzivilrechtlich als kombiniertes Kauf- und Kreditgeschäft\nerscheint und abgewickelt wird, sich einem Rechtsunkundigen\nsteuerlich als Werkleistung (vgl. S 3 Abs. 8 und 9 UStG 1967\nund 1973) mit den entsprechenden umsatzsteuerrechtlichen\nFolgen darstellt. Dies gilt um so mehr, als sich die Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung in der Steuerpraxis häufig als schwierig erweist (Husmann aaO Ran. 57;\nvgl. Giesberts in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist aa0 § 3\nRdn. 140).\n\nc) Die Beweiswürdigung zur inneren Tatseite leidet\ndarüber hinaus vor allem an dem durchgreifenden Mangel, daß\nsich das Urteil nicht mit dem von der Verteidigung in der\nHauptverhandlung vorgebrachten Gesichtspunkt auseinandersetzt, der Angeklagte habe angenommen, daß die steuerliche\nBehandlung der Mastangelegenheiten korrekt gewesen sei (UA\nS. 43). Die Verteidigung macht damit einen Tatbestandsirrtum\ngeltend, der den Vorsatz ausschließen würde. Das Landgericht\nhatte - auch unabhängig von den Ausführungen unter b -\n\nAnlaß, diese Frage im Urteil zu erörtern; denn es stellt\nfest, die Umgestaltung der Mastverträge mit dem Ziel, \"in\nden Genuß der erhöhten landwirtschaftlichen Vorsteuer zu\nkommen\", sei von dem Verbandsoberprüfer Van vom Genossenschaftsverband ausgegangen (UA S. 13, 15). Vortmann\nentwarf auch das Vertragsmuster, das die Genossenschaft\nfortan verwendete. Gerade unter diesen Umständen versteht es\nsich nicht von selbst, daß der Angeklagte die umsatzsteuerliche Abwicklung der Verträge für unrechtmäßig gehalten hat,\nzumal der Steuerberater We in die Bearbeitung eingeschaltet war (UA S. 46). Das Landgericht hätte klären\nmüssen, wie VB und wei den Angeklagten unterrichteten, wie der Angeklagte ihre Hinweise verstand, ob er\nsie so befolgte, wie er sie verstanden hatte, oder ob er\neigenmächtig von der vorgeschlagenen steuerlichen Behandlung\nabwich, um der Genossenschaft einen höheren Vorsteuerabzug\nzu ermöglichen. Erst auf der Grundlage solcher Feststellungen läßt sich, falls das Landgericht wiederum zur Annahme\neiner objektiven Steuerverkürzung gelangt, abschließend\nklären, ob der Angeklagte vorsätzlich Umsatzsteuer hinterzogen oder ob er leichtfertig (vgl. S 378 AO) oder nur einfach fahrlässig gehandelt hat. Ohne Feststellungen zu diesem\nFragenbereich ist die vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten vorgenommene Unterstellung, er sei von dem Verbandsprüfer Vortmann \"dazu verleitet\" und von den Verantwortlichen der LFZ unterstützt worden, die \"Liefer- und Abnahmeverträge\" formell so darzustellen, daß sie den Anschein\neiner eigenen Masttierhaltung der Landwirte erweckten (UA\n\nS. 20), in Wirklichkeit eine Unterstellung zu seinem Nachteil.\n\n- 1 -\n\n3. Vor diesem Hintergrund ändert sich am Ergebnis des\nRevisionsverfahrens nichts dadurch, daß nach den Feststellungen schon die formellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug nicht erfüllt waren (UA S. 19) und der Angeklagte dies auch wußte (UA S. 49). Wenn die Verurteilung - unabhängig von den materiellen Voraussetzungen der Abzugsberechtigung - auf diesen formellen Gesichtspunkt hätte gestützt\nwerden sollen, wäre es im Hinblick auf die Einlassung der\nVerteidigung geboten gewesen, einen entsprechenden Steuerhinterziehungsvorsatz unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 2 c im Rahmen der Beweiswürdigung zu erörtern und zu\n\nbelegen.\n\nDie RW hat den Vorsteuerabzug anscheinend auf der\nGrundlage eines Gutschriftverfahrens vorgenommen. Nach S 14\nAbs. 4 Nr. 1 UStG 1967 und 1973 konnte der Bundesminister\nder Finanzen durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen\nFällen und unter welchen Voraussetzungen Gutschriftanzeigen,\nAbrechnungen, periodische Sammelnachweise oder ähnliche\nNachweise als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 UStG anerkannt werden konnten. Nach $S 5 Abs. 2 Nr. 4 UStDVO 1967 (vom\n26. Juli 1967, BGBl I S. 801) setzte die steuerliche Anerkennung einer Gutschrift, die im Geschäftsverkehr an die\nStelle einer Rechnung tritt, unter anderem voraus, daß die\nGutschrift dem Unternehmer, der die Lieferung oder sonstige\nLeistung bewirkt, zugeleitet worden ist (vgl. hierzu BFH\nUStR 1980, 156 mit Anm. Weiss). Nach den Feststellungen hat\ndie R&B jeweils nach Ablieferung der Mastschweine in der\neigenen Buchhaltung zwar mit den Mästern abgerechnet und\nihnen Gutschriften erteilt, sie ihnen aber nicht zukommen\nlassen.\n\nIII. Zur Problematik des Gesamtvorsatzes bei Umsatzsteuerhinterziehung und dessen Unterbrechung verweist der\nSenat auf sein Urteil vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89.\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof Gribbohm\nDr. Krauth befindet sich in\nUrlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert.\nRuß\n\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-19/3-str-590-88","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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