{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-05-19_3_StR_135_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-05-19","aktenzeichen":"3 StR 135/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 ser 135/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMurat Ti iD BUS De geboren am @.\n\n1970 in NEED 7\n\nwegen schweren Raubes\n\nwıII\n\nau)\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n2. Dezember 1988, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren\nRaubes unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nDuisburg vom 1. Juni 1988 zu einer. Einheitsjugendstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit es sich gegen den\nSchuldspruch richtet. Die Überprüfung des Urteils hat\ninsoweit keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler\nergeben.\n\nDagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.\nIn die gegen den Angeklagten verhängte einheitliche Jugendstrafe hat das Landgericht eine zuvor gegen ihn ergangene\nVerurteilung wegen Körperverletzung in zwei Fällen zu acht\nMonaten Jugendstrafe gemäß § 31 Abs. 2 JGG einbezogen, ohne\ndaß der zugrundeliegende Sachverhalt und die Entscheidung\nüber die Anrechnung der in jenem Verfahren erlittenen Untersuchungshaft (vgl. UA S. 4) mitgeteilt werden. Damit werden\nweder Art noch Schwere der früheren Taten erkennbar (vgl.\nBGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 2 und\nStrafzumessung 1).\n\nDieser Mangel wirkt sich auch aus, soweit das Landgericht bei der Entscheidung über die Verhängung einer\nJugendstrafe gemäß § 17 Abs. 2 JGG unter anderem auf eine\n\"schädliche Neigung zu Gewaltdelikten\" (UA S. 20) abstellt\nund im Rahmen der Strafzumessungserwägungen im einzelnen dem\nAngeklagten strafschärfend zur Last legt, daß er \"bereits\nmehrfach wegen gefährlicher Körperverletzung strafrechtlich\nin Erscheinung getreten\" ist (UA S. 21) und \"offenbar in bestimmten Situationen zu Gewalttätigkeiten neigt\" (UA\nS. 20).\n\nDR\n\nDem Senat ist damit eine Überprüfung nicht möglich, ob\ndas Landgericht sich von einer zutreffenden Gesamtwürdigung\naller hier zu beurteilenden Taten und aller wesentlichen Umstände bei der Bildung der einheitlichen Jugendstrafe hat\n\nleiten lassen (BGH NStZ 1982, 466; vgl. ferner BGH NStZ\n1987, 183). j\n\nRB Krauth Gribbohm\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-19/3-str-135-89","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-19/3-str-135-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:36.058009+00:00"}}