{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-05-10_3_StR_55_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-05-10","aktenzeichen":"3 StR 55/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 _StR 55/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm S iD zus MG Sort\ngeboren am MU:\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIII\n\nEgo\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\nHauptverhandlung vom 10. Mai 1989, in der Sitzung vom\n12. Mai 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nZschockelt,\nHarms\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . RE\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt OD aus GE in der Verhandlung\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte in\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nBd,\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Mannheim vom\n\n23. Juni 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer in Tateinheit mit Hinterziehung von Gewerbesteuer, mit Hinterziehung von Einkommensteuer, mit Urkundenfälschung und mit Verletzung der Buchführungspflicht\nsowie wegen Untreue unter Einbeziehung der Verurteilungen\ndes Landgerichts Mannheim vom 7. Februar 1984 wegen Betruges\nin sieben Fällen und wegen Vorenthaltens von Beitragsteilen\nzur Sozialversicherung sowie unter weiterer Einbeziehung des\nUrteils des Landgerichts Mannheim vom 11. Juli 1985 wegen\nUntreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\nhat.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte in den\nJahren 1976 bis 1980 als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH aus dem Vermögen der 1981 in Konkurs geratenen RO\nGmbH & Co. KG im Einverständnis mit den Gesellschaftern\nmittels unrichtiger oder unterdrückter Belege etwa 1,4 Millionen DM \"Schwarzgeld\" entnommen und veranlaßt, daß Steuern\nnur entsprechend der Falschbuchungen gezahlt wurden. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, insbesondere daß neben Untreue\nzum Nacheil der GmbH nur eine einzige weitere Tat angenommen\nwurde, daß das Landgericht den Angeklagten nicht auch wegen\neines Vergehens gegen § 2§ 3 StGB verurteilt hat und daß\ngegen den Angeklagten nach der letzten Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und zehn Monaten eine unverständlich milde\nStrafe verhängt wurde. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge\nErfolg; auf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen zu\n\nwerden.\n\nDas Landgericht hat ohne Beachtung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angenommen, daß der Ange-\n\nklagte die Straftaten im Zusammenhang mit der \"Schöpfung\n\nvon Schwarzgeld\" aufgrund eines Gesamtvorsatzes begangen\nhabe. Es hat festgestellt, daß der Angeklagte sich \"spätestens am 31. März 1976\" entschlossen habe (somit also nach\nder ersten Ausführungshandlung vom 20. März 1976, un Ss. 32),\n\"so lange als möglich während der nächsten Jahre\" unter\n\nBu,\n\nVerstoß gegen seine Buchhaltungspflichten \"aus der Firma\nRO\" (gemeint ist die KG) fortlaufend \"Schwarzgeld\" zu\nentnehmen, indem er mit Hilfe fremder Rechnungsformulare\nLieferantenrechnungen fingiere oder Ausgangsrechnungen der\nFirma nicht buche, um so Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer zu hinterziehen (UA S. 26). Diesen allgemeinen Entschluß, fortan eine Reihe gleichartiger Straftaten - insbesondere Steuerhinterziehungen - zu begehen, hat das\nLandgericht als Gesamtvorsatz gewürdigt und die in der Zeit\nvom 20. März 1976 bis jedenfalls Ende 1980 begangenen\nSteuerhinterziehungen, Urkundenfälschungen und Verletzungen\nder Buchführungspflicht nur als eine einzige in Tateinheit\nverbundene fortgesetzte Handlung gewertet.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Zutreffend führt die Revision\nder Staatsanwaltschaft aus, daß ein einheitlicher Vorsatz,\nselbst wenn er vorläge, nicht geeignet ist, verschiedene\nStraftaten zur Tateinheit zu verbinden (zur Hinterziehung\nverschiedener Steuern vgl. BGHSt 33, 163). Nach § 52 StGB\nist erforderlich, daß \"dieselbe Handlung\" mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals verletzt. Auch der\nGedanke, daß aus der Sicht des Täters eine Straftat\n\"zwangsläufig\" in eine andere einmünden müsse, begründet\nkeine Tateinheit (BGH aa0 S. 166). Tateinheit von Steuerhinterziehungen und Urkundenfälschungen setzt ein Gebrauchen\nder gefälschten Rechnungen zur Steuerhinterziehung voraus\n(vgl. BGHSt 31, 225; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1988\n- 3 StR 194/88 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt;\nBGH, Beschluß vom 5. April 1989 - 3 StR 87/89; BGHR AO § 370\nAbs. 1 Konkurrenzen 3).\n\nEin Gesamtvorsatz, ohne den Fortsetzungszusammenhang\nrechtlich ausscheidet und der für jede Straftat gesondert\nfestgestellt werden muß, liegt grundsätzlich nur vor, wenn\nder auf einen Gesamterfolg gerichtete Tatentschluß sämtliche\nTeile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Er muß den\nspäteren Ablauf der einzelnen Akte, zwar nicht in allen\nEinzelheiten, aber zumindestens insoweit vorweg begreifen,\nals das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger sowie Ort,\nZeit und ungefähre Art der Tatbegehung in Betracht kommen.\nZur äußeren Tatseite verlangt die Rechtsprechung außer\nGleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und gleichartiger\nTatbegehung einen engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Teilstücken des Gesamtgeschehens, von denen ein jedes den Tatbestand erfüllt (ständige\nRechtsprechung, zuletzt BGH, Urteil vom 1. Februar 1989\n- 3 StR 450/88 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nAn diesen Voraussetzungen fehlt es nach den bisherigen\nFeststellungen für die einzelnen Straftaten. Schon nicht\nerkennbar ist, daß der Entschluß des Angeklagten auf einen\nGesamterfolg gerichtet war. Bei \"Schwarzgeld\" von über\n1,4 Millionen DM und einem Zeitraum von bald fünf Jahren ist\neine aus so vielen Einzelakten bestehende Gesamttat - etwa\nbei der Einkommensteuerhinterziehung - auch kaum überschaubar, zumal Unwägbarkeiten des täglichen Lebens (Höhe des\n'Geldeingangs, Zahl und Person der Geschäftspartner, zur\nVerfügung stehende Rechnungsformulare) eine Rolle spielten.\nAuch bestehende Vorstellungen des Angeklagten über die\neinzelnen Tatzeiten und Arten der Tatbegehung sind nicht\nersichtlich. Schließlich bedarf die Gleichartigkeit der\n\nTatbegehung genauer Prüfung. Denn die Rechnungen in der\nAnfangszeit wurden zum Teil unterzeichnet und der Empfang\ndes Geldes quittiert (UA S. 26 £., 33), später aber nicht;\nab 1979 durfte der Angeklagte für Subunternehmer tatsächlich\nRechnungen fertigen und setzte dabei überhöhte Beträge ein\n(UA S. 34), später stellte er fingierte Rechnungen her (UA\nS. 35), ab 1978 buchte er Ausgangsrechnungen seiner Firma\nnicht (UA S. 36 ff.); schließlich buchte er die Gutschrift\nanläßlich eines Autokaufs nicht (UA S. 36). Hinsichtlich der\nUrkundenfälschung ist zu bedenken, daß der Angeklagte‘ nach\nden bisherigen Feststellungen Anfang des Jahres 1976 gar\nnicht wußte, 1977 \"Pro-forma-Rechnungen\" und Rechnungskopien\nder Firma TE und einen - wohl unbeschrifteten - Originalrechnungsbogen der Firma WO zur Verfügung zu haben\nsowie ab 1979 auch gebogenen Stahl zu verkaufen und für Biegearbeiten zunächst die Kolonne SB und später die\nZeugen Ru und KOMEU beschäftigen, so daß er für\ndiese Rechnungen fertigen konnte.\n\nRechtsfehlerhaft ist es ferner, soweit dies den auf\netwa zwanzig Urteilsseiten verstreuten Feststellungen (vgl.\nhierzu BGHR StPO $S 267 I 1 Sachdarstellung 2) und den dann\nzusammengefaßten Jahresbeträgen (UA S. 45, 46) zu entnehmen\nist, als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer die in den\nRechnungen ausgewiesenen Beträge anzusehen, also die Rechnungsbeträge als Nettobeträge zu behandeln. Denn die Rechnungsbeträge schließen die Umsatzsteuer mit ein. Wenn von\nRechnungsbeträgen (inklusive Umsatzsteuer) ausgegangen wird,\nmuß die Umsatzsteuer mit dem Bruttosteuersatz herausgerechnet werden. Der Bruttosteuersatz berechnet sich nach der\nFormel (Nettosteuersatz x 100): (Nettosteuersatz + 100); er\n\nbeträgt also bei einem Nettosteuersatz von 11 % (bis 31. De-\n‚zember 1977) 9,91 %; von 12 % (bis 30. Juni 1979) 10,71 %;\nvon 13 % (bis 30. Juni 1983) 11,5 % und von 14 % (ab 1. Juli\n1983) 12,28 %.\n\nIn anderem Zusammenhang aus der Beweiswürdigung (UA\n5. 52) ergibt sich, daß die Feststellungen des Landgerichts\nzur Umsatzsteuerhinterziehung unvollständig sind. Zutreffend\nweist die Revision der Staatsanwaltschaft darauf hin, daß\nbei den vom Angeklagten gefertigten Rechnungen der Firma\nRue s& KOM auch bezüglich des Differenzbetrages von\n655.105,59 DM (893.664,95 DM -238.559,36 DM) die formellen\n‚Voraussetzungen. für den Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG nicht\nvorlagen. Aus einer Rechnung, die der Unternehmer selbst\nfertigt, ist der Vorsteuerabzug auch dann nicht zulässig,\nwenn die tatsächlich für sein Unternehmen bezogenen\nLeistungen von einem anderen Unternehmer erbracht worden\nsind (vgl. BGH MDR 1979, 772). Es ist erforderlich, daß die\nRechnung von dem (anderen) leistenden Unternehmer erstellt\nworden ist. Etwas anderes gilt nur, wenn im Gutschriftsverfahren ($S 14 Abs. 5 UStG) abgerechnet wird. |\n\nUnklar ist die Berechnung der hinterzogenen Einkommensteuern. Das gilt um so mehr, als für die beiden Kommanditisten keine Besteuerungsgrundlagen, sondern einfach nur\njährliche \"Mehrbeträge\" (UA S. 48) mitgeteilt sind, die auf\nunbekannten, nicht in das Urteil aufgenommenen Unterlagen\nberuhen. Ein Urteil muß aber aus sich selbst heraus verständlich sein (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 267 Rdn. 3).\n\nA\n\n. Pe By,\n\nRechtsfehlerhaft hat das Landgericht die nach den\nFeststellungen naheliegende Frage nicht geprüft, ob die\nSchmiergeldzahlungen als Betriebsausgaben steuerlich zu\nberücksichtigen sind. Betriebsausgaben sind nach § 4 Abs. 4\nEStG Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind.\nNach dem Zusammenhang der Urteilsgründe geht das Landgericht\nwiederholt (UA S. 40, 48, 53, 54, 57) von der als unwiderlegt angesehenen Einlassung des Angeklagten aus, er habe die\nentnommenen Gelder zum ganz überwiegenden Teil im betrieblichen Interesse als Schmiergelder verwendet.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH,\nBStBl II 1982, 394) sind Schmiergeldzahlungen, mit denen die\nHerbeiführung eines bestimmten Geschäftsabschlusses oder\neine andere konkrete Gegenleistung bezweckt wird, keine Geschenke im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, sondern abziehbare Betriebsausgaben. Für eine solche Annahme genügt es\nschon, wenn nach der Absicht des Gebers der Zuwendung ein\nfest umrissenes Tun oder Unterlassen als Gegenleistung\ndes Empfängers gegenübersteht. Die Gesetzes- oder Sitten-\n'widrigkeit stellt die Abziehbarkeit von solchen Aufwendungen nicht in Frage (§ 40 AO). Liegen dem Grunde nach voll\nabziehbare Betriebsausgaben vor, könnte der steuerlichen\nBerücksichtigung lediglich § 160 AO entgegenstehen. Auf die\nFrage, welche Auswirkung diese Vorschrift auf die Feststellung einer Steuerstraftat hat (vgl. BGH, wistra 1986, 25;\nBGHR ZollG § 17 I; ferner BGH, wistra 1986, 109), ist nicht\nweiter einzugehen. Denn dem angefochtenen Urteil läßt sich\nentnehmen, daß Zahlungsempfänger genannt worden waren und\ndie Strafkammer in ihrer tatsächlichen und rechtlichen\nBeurteilung davon ausgegangen ist, daß diesen die Schmier-\n-gelder auch zugeflossen sind (UA S. 40, 53, 54).\n\n- 10 -\n\nWenn der Angeklagte Empfänger von Schmiergeldern und\ndie jeweils ausgegebenen Beträge bezeichnet, muß der Tatrichter sich eine Überzeugung bilden, welche Schnmiergeldzahlungen er — gegebenenfalls im Zweifel für den Angeklagten - als festgestellt ansieht und inwieweit er die Einlassung des Angeklagten als widerlegt würdigt. Dabei ist der\nTatrichter nicht gehalten, \"Phantasieangaben\" ohne weiteres\nals unwiderlegbar seinem Urteil zugrundezulegen. Vielmehr\nmuß er auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses\nentscheiden, ob und inwieweit Angaben des Angeklagten, für\nderen Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine ausreichenden\nBeweise gibt, geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu\nbeeinflussen (vgl. Hürxthal in KK 2. Aufl. § 261 Rdn. 28).\nUnzulässig ist es, ohne nähere Festlegung davon auszugehen,\ndaß entnommene Schwarzgelder \"weit überwiegend\" als Schmiergelder, und zwar \"in Höhe von mehreren 100.000 DM\" (UA 5.40)\noder \"in Höhe von über einer Million DM\" (UA S. 54) verwen-\n\ndet worden seien.\n\nZu Bankrott und Untreue hat das Landgericht folgendes\nfestgestellt:\n\nDer Angeklagte veranlaßte die Gründung der R@Mb-GmbH ;\nGesellschafter waren mit einer Einlage von 18.000 DM seine\n‚Ehefrau und mit einer Einlage von 2.000 DM sein Vater; der\nAngeklagte war Geschäftsführer mit Alleinvertretungsmacht.\nDanach wurde die R@WEB-GmbH & Co. KG gegründet; die KG wurde\ndurch ihre Komplementärin ohne Einlage, die GmbH, vertreten;\n Kommanditisten waren die Ehefrau des Angeklagten mit einer\nEinlage von 5.000 DM und sein Vater mit einer solchen von\n2.000 DM. Nach dem Gesellschaftsvertrag erhielt die GmbH\n\n- 11 -\n\nErsatz ihrer Aufwendungen sowie \"für Vollhaftung und als\n Gewinnanteil jährlich 3.000 DM\"; der \"Restgewinn\" stand\nentsprechend ihren Anteilen den Kommanditisten zu. Bald nach\nder Gründung wurden ab 1976 Millionenumsätze getätigt, 1979\nbei \"viel zu geringer Liquidität\" ein Umsatz von über sechs\nMillionen DM. Die Eröffnung des am 30. Januar 1981 beantragten Konkursverfahrens wurde bezüglich der GmbH am 5. Februar 1981 mangels Masse abgelehnt, hinsichtlich der KG ist\ndas Verfahren bei einer alsbald festgestellten Überschuldung\nvon über 630.000 DM noch nicht abgeschlossen. Dem Vermögen\nder KG entnahm der Angeklagte von 1976 bis 1980 über\n\n1,4 Millionen DM \"Schwarzgeld\", wobei die Gesellschafter \"in\ngroben Zügen\" informiert und einverstanden waren (vgl. UA\n\nS. 48), jedenfalls haben diese keinen Strafantrag gemäß\n\nSS 266 Abs. 3, 247 StGB gestellt (UA S. 58).\n\nIm Hinblick hierauf hat das Landgericht zutreffend eine\nUntreue des Angeklagten zum Nachteil der KG verneint. Das\nVermögen einer Personalgesellschaft ist den Gesellschaftern\nals ihr Vermögen zuzuordnen (BGH bei Holtz MDR 1984, 277;\nBGH wistra 1984, 226; BGHR StGB § 266 I Nachteil 5). Wenn\ndie Gesellschafter - wie hier jedenfalls im wesentlichen die\nEhefrau und der Vater des Angeklagten - mit den Verfügungen.\ndes Täters über ihr Vermögen einverstanden sind, scheidet\nstrafbare Untreue aus. Soweit eine Zustimmung der Kommanditisten nicht vorliegen sollte, das Landgericht hat hierzu\nkeine ausreichenden Feststellungen getroffen, fehlt es an\n‚dem nach $S§ 266 Abs. 3, 247 StGB erforderlichen Strafantrag.\nNichts anderes gilt für die Zustimmung des Komplementärs\n(vgl. BGHSt 34, 221, 223), hier der Komplementär-GmbH, zu\n\n- 12 -\n\nden Verfügungen des Geschäftsführers der KG. Die Ehefrau\n\nund der Vater des Angeklagten waren ersichtlich auch als die\neinzigen Gesellschafter der GmbH mit den durch den Angeklagten als Geschäftsführer zum Nachteil der KG erfolgten Verfügungen einverstanden, jedenfalls stellten sie als Angehörige\nkeinen Strafantrag. Rechtlich ergibt sich in diesem 'Zusammenhang kein Unterschied für die Zustimmung des Komplementärs, ob dieser seinerseits eine Gesellschaft oder eine\n\nnatürliche Person ist.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum\nNachteil der Komplementär-GmbH mit der nicht nachvollziehbaren Schadenshöhe von 19.640,-- DM (nämlich Zahlungen an\nRainer König im Jahre 1980 in Höhe von insgesamt\n26.640,-- DM abzüglich der Kommanditeinlagen in Höhe von\ninsgesamt 7.000 DM, UA S.58 £f.) hat keinen Bestand. Denn daß\nder GmbH selbst ein Nachteil - insbesondere durch Inanspruchnahme oder Gefährdung ihres Stammkapitals - entstanden\nist, hat das Landgericht gerade nicht festgestellt. Soweit\nden unklaren Feststellungen (UA S. 42 £f.) hinsichtlich der\n\nZahlungen an Rainer König überhaupt Verfügungen über Firmengelder entnommen werden können (der Angeklagte zahlte teils\n\"von seinem Konto\", auf das \"Schwarzgeld\" geflossen war,\n\"teilweise unter der Firma\", im übrigen \"per Scheck\", ohne\ndaß mitgeteilt wird zu wessen Lasten), kann es sich nach dem\nZusammenhang der Urteilsgründe nur um Vermögen der KG gehandelt haben.\n\n-13 -\n\nEinen Nachteil der Komplementär-GmbH durch die Verfügungen des Angeklagten über das Vermögen der KG hat das\nLandgericht ebenfalls nicht festgestellt.‘ Die Komplementär-GmbH hat vielmehr den im Vertrag festgesetzten Gewinnanteil\n\"stets\" erhalten (UA S. 24). Das geringe Stammkapital der\nGmbH ist nicht ersichtlich aufgrund der Komplementärhaftung\nfür Schulden der KG eingesetzt worden. Mit der Rechtskraft\ndes Beschlusses, durch den ein Antrag auf Eröffnung des\nKonkursverfahrens mangels einer den Kosten des Verfahrens\nentsprechenden Konkursmasse abgewiesen wird, wird die GmbH\naufgelöst ($S 1 des Gesetzes über die Aufhebung und Löschung\nvon Gesellschaften und Genossenschaften vom 9. Oktober 1934,\nRGBl. I S. 914; vgl. BGHZ 75, 178, 181f.). Es fehlt jeder\nAnhalt dafür, daß die Komplementär-GmbH nach ihrer Auflösung\n‚nach Rechtskraft dieses Beschlusses noch für Schulden der KG\nin Anspruch genommen worden sein kann. Eine Vermögensgefährdung über das Stammkapital der GmbH hinaus hat das Landgericht rechtsfehlerfrei wegen der Nichtexistenz irgendwelcher\nstiller Reserven ausdrücklich ausgeschlossen (UA S. 59£.).\n\nZutreffend legt die Staatsanwäaltschaft mit der Revision\naber dar, daß es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, das Verhalten des Angeklagten unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt des Bankrotts zu würdigen. Schon nach den bisherigen Feststellungen kommt in Betracht, daß der Angeklagte\nals Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und damit als Vertretungsberechtigter der KG (S$S 14 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StGB)\nbei Überschuldung Bestandteile des Vermögens der KG, die im\nFalle der Konkurseröffnung zur Konkursmasse gehören, beiseite geschafft oder durch solches Beiseiteschaffen die\nÜberschuldung herbeigeführt hat (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2\n\n- 14 -\n\nStGB). Ohne daß auf Fragen zu der von der Rechtsprechung\nentwickelten Interessentheorie (BGHSt 30, 127; für die Komplementär-GmbH BGH bei Holtz MDR 1984, 277, 278) im einzel-,\nnen eingegangen zu werden braucht, scheidet eine Bestrafung\nwegen Bankrotts schon deshalb nicht aus, weil der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH nicht \"ausschließlich eigennützig\" handelt, wenn die Gesellschafter der Komplementärin\nund damit diese selbst sowie darüber hinaus die Kommanditisten mit seinem Vorgehen einverstanden sind (vgl. BGHSt\n34, 221, 223). Bei einem Handeln des Geschäftsführers im\nEinverständnis mit dem Komplementär fehlt es nämlich an\neinem Interessenwiderstreit. Selbst wenn der Geschäftsführer\neigennützige Zwecke verfolgt, wird er dann im Schuldnerinteresse tätig. Gegen solche Handlungen sind die Gläubiger\nnach § 2§ 3 StGB zu schützen.\n\nFür die neue Verhandiung weist der Senat darauf hin,\ndaß die schriftlichen Urteilsgründe eine in sich geschlossene Darstellung der äußeren und jeweils im Zusammenhang\ndamit auch der dazugehörigen inneren Tatsachen geben müssen,\nin denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden\nwerden (BGH, Urteil vom 12. April 1987 - 3 StR 472/88; BGHR\nStPO § 267 I 1 Sachdarstellung 1 + 2). Die bloße Schilderung\nder Entwicklung eines Geschehens, zumal wenn es nicht zeitlich, sondern lediglich nach Rechnungsgruppen und unterschiedlichen Begehungsweisen geordnet und mit Gliederungs-\n‚punkten einer dem Leser unbekannten Anklage überschrieben\nist, genügt nicht den Anforderungen, wenn nicht deutlich\nwird, was jeweils die Voraussetzungen welcher gesetzlichen\nStraftatbestände erfüllen soll.\n\n1%\nIr\n\n- 15 -\n\nZur Feststellung von Steuerhinterziehungen empfiehlt es\nsich, auch bei geständigen Angeklagten regelmäßig davon\nauszugehen, wann der Angeklagte welche Steuererklärungen\nabgegeben hat, und dann darzustellen, welche Umsätze oder\nEinkünfte er etwa verschwiegen oder welche unberechtigten\nVorsteuerabzüge oder Betriebsausgaben er etwa geltend\ngemacht hat. Soweit der Angeklagte die einzelnen Hinterziehungsbeträge zu jeder Steuererklärung nicht einräumt,\nmüssen in den Urteilsgründen für jede Steuerart und jeden\nSteuerabschnitt gesondert die Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, aus denen sich rechnerisch die Höhe der\nverkürzten Steuern oder der nicht gerechtfertigten Steuervorteile ergibt (BGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR\n472/88; BGHR AO § 370 I Berechnungsdarstellung 2; BGH wistra\n1986, 23; BGH wisträ 1984, 181).\n\nHinsichtlich der eingeschränkten Möglichkeit, den für\neine fortgesetzte Einkommensteuerhinterziehung erforderlichen Gesamtvorsatz anzunehmen, weist der Senat ausdrücklich auf das Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88 (zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt) und den Beschluß vom\n14. April 1989 - 3 StR 30/89 - hin. Danach ist es - jedenfalls bei einer Einkommensteuerhinterziehung - nicht möglich, den Gesamtvorsatz nachträglich bis zur Beendigung\ndes ersten Teilstücks der Handlungsreihe zu fassen oder\nnachträglich bis zur Beendigung des letzten von mehreren\nvorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen zu erweitern. Zur Umsatzsteuerhinterziehung ist zu\nbemerken, daß die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel mit\n\n- 16 -\n\ndem Eingang der die falschen Monatsangaben wiederholenden\n Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt beendet ist, wenn\ndie Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung oder\nSteuervergütung führt (BGH, Beschluß vom 3. März 1989\n\n- 3 StR 552/88). Bei der Hinterziehung von Gewerbesteuern\nsollte der Hebesatz nicht durch Zeugenaussage (so UA S. 47),\nsondern aufgrund der Rechtsnorm (Satzung) ermittelt werden.\n\nAuf die Rügen der Staatsanwaltschaft zur Strafzumessung\nist darauf hinzuweisen, daß ein Rechtsfehler vorliegt, wenn\nsich eine verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer\nBestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt\n.34, 345, 349; 29, 319, 320). Ist der Angeklagte wegen Taten\nbereits verurteilt worden, die er nach der jetzt abzuurteilenden Tat begangen hat, so kann auch dieses spätere Verhalten, wenn es nach der Art der Taten und der Persönlichkeit\ndes Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die\nGefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt, bei der Strafzumessung für die nunmehr abzuurteilende frühere Tat strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 27. Novem-\n“ber 1985 - 3 StR 413/85 - m.w.N., vgl. Theune NStZ 1986,\n153, 158). Zum möglicherweise in Betracht zu ziehenden\n\n- 17 -\n\nHärteausgleich wegen der Nichterstattung bereits erbrachter\nLeistungen, wenn bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung die\nStrafaussetzung zur Bewährung wegfällt, wird auf BGHSt 33,\n326; 35, 238 verwiesen.\n\nRuß Gribbohm . zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-10/3-str-55-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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