{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-05-10_3_StR_24_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-05-10","aktenzeichen":"3 StR 24/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 27\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 24/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHellmut F ED aus Roi, geboren am MB. WED\n1932 in Neaiiiiiiiiimn/ ci,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwıIlI\n\n- 2 - 49\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 10. Mai 1989 in der Sitzung vom 12. Mai\n1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohnm,\nZschockelt,\nHarns,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte En\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\n47\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Hamburg vom\n31. Mai 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen; der\nSenat kann in der Sache entscheiden. An der wirksamen\nZustellung des Urteils bestehen keine Bedenken. Zwar fehlt\nsowohl in der unterschriebenen Urteilsurschrift als auch in\nder am 25. August 1988 dem Verteidiger zugestellten Urteilsausfertigung im Rubrum der Name eines mitwirkenden Schöffen.\nEin ordnungsgemäßer Berichtigungsbeschluß des Landgerichs\nliegt nicht vor. Indessen wird die Wirksamkeit der Zustellung dadurch nicht in Frage gestellt. Die in § 275 Abs. 3\nStPO geforderten Angaben sollen dazu dienen, daß das Urteil\nein in sich geschlossenes Ganzes bildet und nicht der Ergänzung aus dem Protokoll bedarf (Kroschel/Meyer-Goßner, Die\n\nUrteile in Strafsachen, 25. Auflage 1988, S. 7). Eine fehlerhafte Wiedergabe der Namen durch Schreibversehen oder\ndie fehlende Angabe eines Namens der dort bezeichneten\nPersonen, die auf offenkundigem Versehen beruht, stellt die\nVollständigkeit des Urteils jedenfalls dann nicht in Frage,\nwenn der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung und bei der prozeßordnungsgemäßen Verkündung des\nUrteils zugegen waren und der Fehler in der Urteilsurkunde\nfür alle Beteiligten damit offenkundig ist. Insoweit kann\nder Angeklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch\ndas Versehen beschwert sein. Vielmehr ist ein solches Versehen den offensichtlichen Fehlern in der Urteilsformel\n\n- wie Schreib-, Rechen- oder sonstige Fassungsfehler - vergleichbar, die unbeschränkt berichtigt werden können.\n\nAllerdings wird in den Beschlüssen des 5. Strafsenats\nvom 26. Oktober 1954 - 5 StR 437/54 - und des 2. Strafsenats\nvom 25. Oktober 1978 - 2 StR 342/78 - die Auffassung vertreten, daß bei unvollständiger Bezeichnung der mitwirkenden\nRichter in der Urteilsurkunde die Revisionsbegründungsfrist\ndes § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt wird. Die dafür\ngegebene Begründung, daß der Angeklagte die ordnungsgemäße\nBesetzung des Gerichts nur aus der Urteilsurkunde entnehmen\nund deshalb nur ein insoweit vollständiges Rubrum ihn in die\nLage versetzen könnte, eine Überprüfung der rechtmäßigen Besetzung vorzunehmen und eine entsprechende Verfahrensrüge zu\nerheben, ist durch die Neuregelungen der §§ 222 a, 222 b\nStPO im Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 überholt. Seit\ndem Inkrafttreten dieser Bestimmungen am 1. Januar 1979,\ndurch die eine Vorverlegung der Besetzungsrüge bewirkt werden sollte, ist der innere Grund dafür weggefallen, der im\n\n4\n\nFehlen des Namens eines Schöffen liegenden offensichtlichen\nUnrichtigkeit des Urteilsrubrums eine weitergehende Wirksam-\n\nkeit beizumessen.\n\nII. Die erhobenen Verfahrensrügen entsprechen nicht den\nAnforderungen des § 344 Abs. 2 StPO; es fehlt jeweils an einer bestimmten Beweisbehauptung.\n\nIII. Auch die Überprüfung des Urteils auf Grund der\nSachrüge läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nnicht erkennen.\n\nl. Der Erörterung bedarf - neben den Ausführungen des\nLandgerichts zur Strafzumessung - lediglich die Frage, ob\ndas Landgericht den für die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung erforderlichen Gesamtvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt hat und ob insoweit die nicht von der Anklage erfaßten Zeiträumte ab Oktober 1986 bis April 1988 zu Recht in\ndie Entscheidung einbezogen worden sind.\n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts verkaufte\nder Angeklagte verschreibungspflichtige Tierarzneimittel\ngesetzwidrig unmittelbar an Landwirte. Die von diesen geleisteten Barzahlungen ließ er als Zahlungen der von ihm\nbeherrschten Lei» Firma MB aufgrund von ihm gefertigter\nScheinrechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer buchen. Nach\neinem Hinweis seines Steuerberaters auf die Steuerbefreiung\nvon Ausfuhrlieferungen entschloß sich der Angeklagte, für\ndie als Exporte an die Firma M@ deklarierten illegalen\nArzneimittelverkäufe künftig keine Umsatzsteuer mehr zu\nzahlen und die Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis zu er-\n\nstellen. Mit dem Voranmeldungszeitraum November 1984 begann\ner, passend zu den Rechnungen an die Firma M@® Ausfuhrbescheinigungen der Firma NR E@EMB anzufertigen, denen er\nentsprechende Ausfuhrerklärungen beifügte. Aufgrund dessen\nbehandelte sein Steuerberater diese Umsätze in den Umsatzsteuervoranmeldungen als steuerfreie Ausfuhrlieferungen.\nEbenso wurde Anfang Juni 1985 rückwirkend mit \"berichtigten\"\nUmsatzsteuererklärungen für die Jahre 1982 und 1983 und der\nUmsatzsteuererklärung für 1984 verfahren.\n\nNach Vorlage der gefälschten Ausfuhrbelege im Rahmen\neiner Umsatzsteuersonderprüfung für die Jahre 1982 bis 1984\nbewirkte er den Erlaß erklärungsgemäßer Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre und eine Erstattung der gezahlten Umsatz-\n\nsteuer.\n\nAm 5. Juni 1986 wurden wegen des Vorwurfs der Steuerhinterziehung in dieser Sache die Wohn- und Geschäftsräume\ndes Angeklagten durchsucht. Vom 18. bis 19. Juni 1986 befand\ner sich in Untersuchungshaft und wurde anschließend mit Auflagen verschont (UA S. 42). In der Folgezeit setzte der Angeklagte seine Lieferungen an Landwirte bis März/April 1988\nunverändert fort und verbuchte die Einnahmen als Zahlungen\nder Firma M@®, ohne zunächst dafür Rechnungen zu erstellen.\nIhm war nach seiner Haftentlassung \"klar, daß die Verschleierung seiner illegalen Arzneimittelverkäufe als Exporte sowie die Täuschung der Steuerbehörden über das Vorliegen umsatzsteuerfreier Umsätze zumindest stark gefährdet\nwar.\" Er hatte \"Bedenken, weiterhin mit falschen Ausfuhrbescheinigungen der Firma NE EeEEEB zu arbeiten\" und \"war\nvorerst unentschlossen, wie er sich nunmehr gegenüber den\n\n43\n\nSteuerbehörden verhalten sollte\" (UA S. 43), \"ohne jedoch\nvon seinem Entschluß abzulassen, keine Umsatzsteuer für\nseine illegalen Arzneimittelverkäufe mehr zu zahlen\" (UA\nSs. 130).\n\nBis Ende August 1986 reichte er dem Steuerberater keine\nBelege ein; dies führte zu entsprechend unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen für Mai und Juni 1986, wovon der Angeklagte unverzüglich nach Absendung Kenntnis erhielt. Nunmehr\nentschloß er sich, für Mai und Juni 1986 nochmals falsche\nAusfuhrbescheinigungen der Firma Ne EB im Rahmen\nberichtigter Voranmeldungen (Eingang beim Finanzamt 15. September 1986) vorzulegen und für die folgenden Monate seine\nillegalen Umsätze ganz zu verschweigen (UA S. 44). Das\nFinanzamt stimmte den berichtigten Steueranmeldungen gemäß\nS 168 AO zu und erstattete das sich daraus ergebende Guthaben (UA S. 46).\n\nFür August 1986 meldete der Angeklagte nur geringe\nsteuerpflichtige Umsätze an; für September und Oktober 1986\ngab der Steuerberater - wie vom Angeklagten beabsichtigt -\nmangels Unterlagen unrichtigte Voranmeldungen ab, in denen\nkeine Umsätze angemeldet wurden. Für November und Dezember\n1986 wurden keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben (UA\nSs. 54, 55).\n\nIn der Zwischenzeit wurde der Angeklagte am 30. Septenmber 1986 in dieser Sache vernommen; am 25. November 1986\nfand eine erneute Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume\ndes Angeklagten statt (UA S. 52, 53).\n\nEnde Februar/Anfang März 1987 reichte der Angeklagte\nwieder Unterlagen für die Umsatzsteuervoranmeldungen beim\nSteuerberater ein, die sich auf seine legalen Umsätze beschränkten (UA S. 55). Die aus seiner Buchführung ersichtlichen Einnahmen, die als Zahlungen der Firma MB verbucht\nwaren, wurden nunmehr als nicht steuerpflichtige Anzahlungen\nbehandelt, die mangels Rechnungen keinen Eingang in die jeweiligen monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen fanden.\nEinem Hinweis seines Steuerberaters folgend verbuchte der\nAngeklagte die zZahlungseingänge jeweils in Beträgen unter\n10.000 DM, um die Behandlung als steuerfreie Anzahlung nicht\nin Frage zu stellen (UA S. 56).\n\nDie Anklageerhebung in dieser Sache erfolgte Ende Mai\n1987; im Juli 1987 wurden die Wohn- und Geschäftsräume des\nAngeklagten erneut durchsucht. Dessen ungeachtet setzte der\nAngeklagte seine bisherige Verfahrensweise fort (UA S. 57,\n58) und ließ ab November 1987 wieder eine Vielzahl von Rechnungen an die Firma MB erstellen, die auf Lieferungen\nzwischen August und Dezember 1986 Bezug nehmen. Für die\nJahre 1985, 1986 und 1987 hat der Angeklagte keine Umsatzsteuerjahreserklärungen mehr abgegeben.\n\nb) Der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusanmmenhang begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß auch die nach dem Anklagezeitraum liegenden\nHandlungsteile Teilakte der fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung sind.\n\n47\n\naa) Die Annahme einer fortgesetzten Handlung beschwert\nden Angeklagten insoweit nicht, als die Zeiträume bis einschließlich September 1986 (1. Durchsuchung 5. Juni 1986,\nHaft 18./19. Juni 1986) betroffen sind. Denn diese sind noch\nvon der Anklage erfaßt, die sich auf die Voranmeldungszeiträume bis einschließlich Juni 1986 erstreckt. Wie sich aus\ndem wesentlichen Ermittlungsergebnis (Berechnung der hinterzogenen Steuern, S. 18) ergibt, bezieht sich die dort bezeichnete Voranmeldung für Juni 1986 auf die berichtigte Anmeldung vom 15. September 1986, in der der Angeklagte nochmals erhebliche steuerbefreite Umsätze unter Vorlage gefälschter Ausfuhrbescheinigungen beim Steuerberater angemeldet hatte, die vom Finanzamt auch anerkannt wurden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte bereits seinen modifizierten Entschluß über die künftige Verfahrensweise gefaßt,\nwonach er für die folgenden Monate die illegalen Umsätze\nganz verschweigen wollte.\n\nbb) Zutreffend hat das Landgericht die objektiven\nVoraussetzungen einer fortgesetzten Handlung bejaht; die von\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Merkmale\nder Gleichartigkeit des verletzten Rechtsguts bei gleichartiger Begehungsweise sowie engem räumlichen und zeitlichen\nZusammenhang (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR\n450/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ergeben sich\nhier bereits auf Grund der Ausgestaltung des Besteuerungsverfahrens gemäß § 18 UStG und der damit verbundenen Verpflichtung des Unternehmers zur Abgabe einer monatlichen\noder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung in einer bestimmten gesetzlich vorgesehenen Frist. Der Annahme einer\n\n- 10 -\n\ngleichartigen Begehungsweise steht nicht entgegen, daß die\nvom Angeklagten bewirkten Steuerverkürzungen teils auf unrichtigen und unvollständigen Angaben, teils auf der Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beruhen. Denn bei der\nUmsatzsteuerhinterziehung sind die Begehungsweisen durch\npositives Tun und Unterlassen infolge des vorgegebenen Besteuerungssystems so ähnlich und in ihrem Unrechtsgehalt so\nweit angenähert, daß sie im Rahmen einer fortgesetzten Handlung gleichzustellen sind (BGHSt 30, 207; zustimmend Samson\nin SK-StGB vor § 52 Rdn. 39 a).\n\ncc) Auch die Annahme des erforderlichen Gesamtvorsatzes\nzur fortgesetzten Umsatzsteuerhinterziehung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der (Gesamt)Vorsatz des Angeklagten erstreckte sich seit Oktober 1984 - nachdem ihm die\nSteuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen bekannt geworden\nwar - darauf, die Finanzbehörden in den jeweils künftig abzugebenden monatlichen und jährlichen Steueranmeldungen über\nseine illegalen Arzneimittelumsätze so zu täuschen, daß die\nentsprechenden Lieferungen nicht mehr der Umsatzsteuer unterworfen würden, ihm aber der Vorsteuerabzug erhalten\nblieb. In dem Bestreben, dieses Ziel zu erreichen, umfaßte\nsein Vorsatz die geplante Handlungsreihe in den wesentlichen\nGrundzügen ihrer künftigen Gestaltung und erschöpfte sich\nnicht nur in einer allgemeinen Vorstellung, je nach Entwicklung und Art seiner Umsätze unrichtige Steuererklärungen abzugeben. Sein Entschluß war vielmehr konkret gerichtet auf\ndie Angabe von ganz bestimmten, von ihm regelmäßig bisher\nerbrachten und künftig zu erbringenden arzneimittelrechtlich\nnicht zugelassenen Lieferungen im Rahmen des von ihm betrie-\n\n77\n\n- 11 -\n\nbenen Unternehmens. Daß der Angeklagte dabei den Umfang der\nmonatlichen Umsätze nicht in allen Einzelheiten vorhersehen\nkonnte und die Dauer seines steuerunehrlichen Verhaltens\nnicht von Anfang an bestimmt war, steht der Annahme eines\nGesamtvorsatzes nicht entgegen. Denn der Tatentschluß muß\nnach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den\nspäteren Ablauf der einzelnen Teilakte nicht in allen Einzelheiten umfassen, sondern nur die ungefähre Begehungsart\nvorwegbegreifen; einer Begrenzung der beabsichtigten Tatdauer und der Zahl der Einzelakte bedarf es nicht (vgl. BGH,\nUrteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGHR StGB vor\n\n§ 1, fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 6, jeweils mit\nweiteren Nachweisen). Die darüberhinaus von der Rechtsprechung(vgl. BGH aaO.) geforderten Merkmale des Gesamtvorsatzes - Kenntnis von dem zu verletzenden Rechtsgut und seinem\nTräger sowie Ort und Zeit der Tatbegehung - waren bei der\nvom Angeklagten beabsichtigten regelmäßigen Umsatzsteuerhinterziehung im Rahmen seines Betriebes wiederum durch das\nSystem des Besteuerungsverfahrens vorgegeben und von seiner\nVorstellung umfaßt. Insoweit waren sämtliche ab Oktober 1984\nabgegebenen Voranmeldungen sowie die von vornherein geplante\nunrichtige Umsatzsteuerjahreserklärung 1984 vom Gesamtvorsatz abgedeckt.\n\nDer Annahme eines Gesamtvorsatzes in dem vom Landgericht angenommenen Umfang steht weder die Durchsuchung der\nWohn- und Geschäftsräume des Angeklagten am 5. Juni 1986\nentgegen noch seine Inhaftierung am 18./19. Juni 1986. Zwar\nwird es im Regelfall so liegen, daß der Gesamtvorsatz durch\nderartige Strafverfolgungsmaßnahmen unterbrochen wird (vgl.\n\n- 12 -\n\nBGHR AO § 370, I, Fortsetzungszusammenhang 1; BGH, Urteil\nvom 19. April 1966 - 5 StR 112/66 - bei Dallinger, MDR 1966,\n558). Ob dies im Einzelfall jedoch zutrifft, hängt von den\njeweiligen Umständen ab und unterliegt der Beurteilung des\nTatrichters (BGH StV 1984, 367).\n\nDas Landgericht hat sich mit dieser Frage sowohl im Zusammenhang mit den Durchsuchungen als auch im Hinblick auf\ndie eintägige Untersuchungshaft befaßt; es hat unter Berücksichtigung der Besonderheiten, die sich bei der Hinterziehung von monatlich anzumeldenden Fälligkeitssteuern durch\ndie jeweils vorgegebenen Fristen und Anmeldezeiträume ergeben, in einer Gesamtwürdigung des Tatgeschehens den einheitlichen Vorsatz zumindest in dem Sinne bejaht, daß der\nfortbestehende Tatwille sich noch vor Beendigung des vorangegangenen Teilakts auf weitere Einzelhandlungen erstreckte.\nDiese Würdigung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Erweiterung eines ursprünglichen Gesamtvorsatzes\nist von der Rechtsprechung seit der Entscheidung BGHSt 19,\n323 (vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 1. Februar 1989\n- 3 StR 450/88) insoweit anerkannt, als noch vor Beendigung\ndes letzten ursprünglich geplanten Teilaktes einer fortgesetzten Handlung weitere Teilakte in das Gesamtvorhaben ein-\n\nbezogen werden können.\n\nDie Hinterziehung von Umsatzsteuer als einer Fälligkeitssteuer ist grundsätzlich mit der Abgabe unzutreffender\nVoranmeldungen oder mit der Unterlassung fristgemäßer Voranmeldung getätigter Umsätze vollendet (vgl. BGHR AO S 370, I,\n\n49\n\n- 13 -\n\nVollendung 2). Beendet ist die Tat in der Regel erst mit\nEingang der Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt, wenn\ndie unzutreffenden Angaben aus den Voranmeldungen wiederholt\nwerden und die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung oder einer Steuervergütung führt (BGH, Beschluß vom\n3. März 1989 - 3 StR 552/88, zur Veröffentlichung bestimmt).\nWährend des laufenden Jahres 1986 konnte der Angeklagte\nfolglich seinen bisherigen Gesamtvorsatz trotz einer nach\nden Feststellungen möglichen Unterbrechung auf weitere Teilakte erweitern, und zwar auch soweit sie in der Ausführung\nvon der bisher eingehaltenen Verfahrensweise abwichen (Verschweigen von Umsätzen statt Verschleierung als Ausfuhrlie-\n\nferungen).\n\nDies begegnet - anders als bei der Einkommensteuer als\neiner jährlichen Veranlagungssteuer (vgl. BGH, Urteil vom\n1. Februar 1989 - 3 StR 450/88; BGH, Beschluß vom 14. April\n1989 - 3 StR 30/89, zur Veröffentlichung bestimmt) - bei der\nUmsatzsteuer als regelmäßig anzumeldender Fälligkeitssteuer\njedenfalls keinen grundsätzlichen Bedenken. Denn der Hinterziehungserfolg tritt unabhängig von der Begehungsweise mit\ndem gesetzlich vorgesehenen 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ein, der mit einem Kalendermonat (§ 18\nAbs. 1 Satz 1 UStG) oder mit einem Kalendervierteljahr (§ 18\nAbs. 2 UStG) bestimmt ist. Die Teilakte sind insoweit überschaubar, so daß die Gefahr einer ungerechtfertigten Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs über lange, vom Angeklagten nicht zu übersehende und von seinem Willen unabhängige\nZeiträume durch nachträgliche Bildung oder Erweiterung des\nGesamtvorsatzes nicht besteht.\n\n- 14 -\n\ndd) Auch die zeitlich außerhalb des Anklagezeitraumes\nliegenden Durchsuchungen vom 25. November 1986 und Juli 1987\nhaben den vom Angeklagten gefaßten Gesamtvorsatz nicht unterbrochen. Die tatrichterliche Würdigung des Landgerichts\nhierzu ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das gilt\num so mehr, als das Landgerichtausdrücklich festgestellt und\nin seine Würdigung einbezogen hat, daß der Angeklagte durch\ndiese beiden Durchsuchungen in seinem Verhalten sogar bestärkt wurde. Mit Recht hat es daher auch diese Teilakte der\nfortgesetzten Tat in die Verhandlung und Entscheidung einbe-\n\nzogen.\n\n2. Allerdings ist die Berechnung der eingetretenen\nSteuerverkürzung (UA S. 123 ff.) nicht frei von Fehlern. Die\nKammer hat ihren Ausführungen zufolge der Berechnung die als\nZahlungen der Firma M@ß® verbuchten Einnahmen zugrundegelegt\nund dazu bemerkt, es handele sich dabei jeweils um \"Inklusivbeträge\", d.h. um das Brutto-Entgelt, in dem der Umsatzsteueranteil enthalten ist. Bei der Berechnung im einzelnen\n(UA S. 123-126) wird jedoch dieser Betrag als Netto-Entgelt\nbehandelt und zur Bemessungsgrundlage für die hinterzogene\nUmsatzsteuer gemacht. Auf der Grundlage eines Bruttosteuersatzes von 11,5 v.H. für 1982 und Januar bis Juni 1983\n(Steuersatz 13 v.H.) und von 12, 28 v.H. für Juli 1983 bis\nFebruar 1988 (Steuersatz 14 v.H.) berechnet sich die hinterzogene Umsatzsteuer auf insgesamt 491.198 DM, so daß sich\nder Schuldumfang um 68.343,77 DM vermindert.\n\n3. Trotz des verminderten Schuldumfangs hat der Strafausspruch Bestand. Dabei kann offen bleiben, ob der hinter-\n\n4\n\n- 15 -\n\nzogene Betrag von rund 490.000 DM bereits das Strafzumessungsmerkmal des \"großen Ausmaßes\" im Sinne von § 370\nAbs. 3 Nr. 1 AO erfüllt. Denn das Landgericht hat in einer\numfassenden Gesamtwürdigung und Abwägung zu Recht die\nVoraussetzungen eines unbenannten besonders schweren Falles\nim Sinne von § 370 Abs. 3 AO bejaht. Die dabei herangezogenen Zumessungstatsachen, insbesondere die Dauer des steuerunehrlichen Verhaltens und die Hartnäckigkeit, mit der der\nAngeklagte seine Täuschungshandlungen trotz zahlreicher behördlicher Überprüfungen und strafrechtlicher Verfolgungsmaßnahmen fortsetzte, rechtfertigen die Gleichstellung mit\nden benannten Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Nr. 1 bis\n\n4 AO.\n\nAuch die Strafzumessung im einzelnen ist entgegen der\nAuffassung der Revision nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht durfte den gemäß S$S 154 Abs. 2, § 154 a\nAbs. 2 StPO eingestellten fortgesetzten Verstoß gegen das\nArzneimittelgesetz strafschärfend berücksichtigen (vgl.\nBGHSt 30, 147, 148; 31, 302), nachdem es den Angeklagten zuvor ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen hatte\n(Anlage 10 zum Protokoll vom 9. Mai 1988). Die insoweit getroffenen Feststellungen reichen dafür aus; insbesondere ist\nder vom Landgericht gezogene Schluß, der Angeklagte habe\nverschreibungspflichtige Arzneimittel an nicht bezugsberechtigte Landwirte direkt geliefert, revisionsrechtlich nicht\nzu beanstanden. Die vom Beschwerdeführer gegen die Würdigung\ndes Landgerichts vorgetragenen Umstände stellen keineswegs\n\nsich aufdrängende Möglichkeiten des Tathergangs dar. Der An-\n\n- 16 -\n\ngeklagte selbst hat sich stets nur darauf berufen, es habe\nsich bei den hier in Frage stehenden Umsätzen um Lieferungen\nan die Firma M@@ in Eng gehandelt; auf andere - auch\nnamentlich nicht-benannte - Tierärzte außer Dr. B@EEB hat er\nsich nicht berufen.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß sich die fehlerhafte\nBerechnung der hinterzogenen Beträge auf die Strafhöhe ausgewirkt hat. Die für das Tatgericht entscheidende Erwägung\nlag in der Hartnäckigkeit, mit der der Angeklagte gehandelt\n\nhat.\n\nDa die Strafzumessungserwägungen auch im übrigen keinen\nRechtsfehler erkennen lassen, ist die Revision zu\n\nverwerfen.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\n\nHarms Frau Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan\nbefindet sich im Urlaub und ist\nan der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-10/3-str-24-89","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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