{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-05-05_3_StR_130_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-05-05","aktenzeichen":"3 StR 130/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"x\nur\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 130/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Hans-Werner B EEE aus Ob, dort\ngeboren am @. EEEEEEp 1948,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwIlI\n\ny7\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 5. Mai 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n5. Oktober 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zur\n\nRevision unter anderem ausgeführt:\n\n\"Das Landgericht sieht die Glaubwürdigkeit der einzigen\nBelastungszeugin Sandra BEE nicht dadurch beeinträchtigt, daß sie im EB 1977 ihren Vater, den\nAngeklagten, fälschlich bezichtigt hatte, mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Es begründet dies mit\nder Erwägung, daß der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt\ndas Kind bereits mehrfach sexuell mißbraucht gehabt\nhabe und es daher nicht völlig unverständlich sei, ’daß\ndas Kind, dessen Psyche auf Grund des Vorgehens des\n\nAngeklagten bereits erheblich gestört war, eine solche\nunwahre Angabe gemacht hat’ (UA S. 10). Dies ist nicht\nmit der Feststellung vereinbar, daß der erste sexuelle\nKontakt zwischen dem Angeklagten und der ’damals acht\nJahre alten’ Sandra ’an einem nicht mehr feststellbaren\nTag Ende des Jahres 1977’ stattgefunden hat (UA S. 4).\nSandra ist am &. EEE 1977 acht Jahre alt geworden. (Aus den jeweiligen Altersangaben zu den einzelnen\nTatzeiten im Urteil ist zu schließen, daß das Geburtsdatum von Sandra nicht, wie auf UA S. 3 angegeben, der\nGM. ED 1966, sondern der MR. EEEEEED 1969 ist).\nDer erste sexuelle Mißbrauch muß danach zwischen dem\nBR. EEE und EB. EEE 1977 stattgefunden haben.\nDie vom Landgericht angenommene Erklärung für die\nFalschbeschuldigung im EB 1977 ist daher ohne\nGrundlage.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nRuß Krauth zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-05/3-str-130-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-05-05/3-str-130-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.592645+00:00"}}