{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-26_3_StR_52_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-26","aktenzeichen":"3 StR 52/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Leiter des dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein zugeordneten Kriminalpolizeiamtes übt nicht die\nFunktion des Ministers als oberste Dienstbehörde im Sinne\ndes § 96 StPO gegenüber diesem Amt aus.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO 1975 § 96; SchlLVwG § 5\n\nDer Leiter des dem Innenminister des Landes Schleswig-Holstein zugeordneten Kriminalpolizeiamtes übt nicht die\nFunktion des Ministers als oberste Dienstbehörde im Sinne\ndes § 96 StPO gegenüber diesem Amt aus.\n\nBGH, Urteil vom 26. April 1989 - 3 StR 52/89 - LG Kiel\n\nUS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 52/89\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJoachim Josef Paul GC EEE aus Ha, geboren\nam @. EEE 1933 in PIE,\n\nwegen gewerbsmäßiger Hehlerei\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. WPau: ein CE\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-.r\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Kiel\nvom 4. Juli 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des\nLandgerichts Lübeck zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nHehlerei freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nhat mit der Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht Erfolg.\n\nMit dieser Rüge beanstandet die Beschwerdeführerin, daß\ndie Strafkammer, die sich darum bemüht hat, eine Aussagegenehmigung des Dienstvorgesetzten des Zeugen KHM HB zu\nerwirken, die es diesem erlaubt hätte, Name und Anschrift\neines unbekannten Informanten anzugeben, die \"Sperrerklärung\ndes Kriminalpolizeiamtes vom 22. Juni 1988 für ausreichend\nerachtete und die Ermittlung des Informanten ’Sch’\nnicht weiter verfolgte\".\n\nVon der dem Zeugen KHM HEEEB erteilten Aussagegenehmigung des Kriminalpolizeiamtes waren unter anderem Angaben ausgenommen, \"die Rückschlüsse über die Herkunft vertraulich gemachter Informationen ermöglichen\". Eine auf die\nPreisgabe der Anschrift des anonymen Zeugen (\"Sch\")\ngerichtete Gegenvorstellung des Strafkammervorsitzenden\ngegenüber dem Kriminalpolizeiamt wurde von diesem Amt abschlägig beschieden. Zur Begründung führte das Kriminalpolizeiamt an, die notwendige vertrauensvolle Zusammenarbeit\nder Polizei mit Informanten setze voraus, daß die - dem Informanten erteilte - Zusicherung der Geheimhaltung seiner\nIdentität auch eingehalten werde. Diese Zusicherung sei hier\nbesonders wichtig gewesen, weil der Informant glaubhaft dargelegt habe, er sei bei Offenlegung seiner Personalien erheblich an Leib und Leben gefährdet. Auch die Polizei\nschätze die Gefährdung entsprechend ein; diese Beurteilung\nwerde gestützt durch die Angaben des Dr. WEB - eines\nverstorbenen Numismatikers - über eine \"bundesrepublikanische 'Münz-Mafia’ und deren Geschäftspraktiken\".\n\nDie - nicht verwirkte - Rüge ist zulässig. Sie benennt\nein bestimmtes Beweisthema; von der Vernehmung dieses Informanten erwartet die Staatsanwaltschaft den Nachweis dafür,\n\"daß der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Tätigkeiten für den\nHehler CHEEEB die Herkunft des Diebesgutes aus der KB\nKunsthalle kannte\".\n\nDie Rüge ist auch begründet. Sie weist auf, daß die\nStrafkammer, die eine Vernehmung des anonymen Informanten\nzur Aufklärung des Wissens des Angeklagten über die Herkunft der Münzen zutreffend für nötig hielt, sich nicht\n\n_\nI»\n\nausreichend darum bemüht hat, Namen und Anschrift dieses\nInformanten zu erfahren, um ihn als Zeugen vernehmen zu\nkönnen.\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Gericht, das selbst an\neine solche Vertraulichkeitszusage der Ermittlungsbehörden\nnicht gebunden ist (BGHSt 35, 82, 85) und das in Grenzen die\nBegründung einer Aussagebeschränkung auf ihre Richtigkeit\nund Tragfähigkeit zu prüfen hat (BGHSt 33, 178, 180), sein\nBemühen, eine die Benennung des Informanten umfassende\nAussagegenehmigung für den Zeugen KHM HGEEED zu erwirken,\nfortsetzen mußte. Es ist seiner Verpflichtung zur\nSachaufklärung jedenfalls deswegen nicht gerecht geworden,\nweil es nicht versucht hat, auf anderem Wege Name und\nAnschrift des Informanten zu erfahren. Insoweit beanstandet\ndie Revision der Staatsanwaltschaft zutreffend, daß die\nStrafkammer sich auf die Bemühung beschränkt hat, von dem\nDienstvorgesetzten des Beamten eine um die Erlaubnis zur\nBekanntgabe des Informanten erweiterte Aussagegenehmigung zu\nerlangen und daß es, nachdem dieses Bemühen erfolglos war,\nnicht ein Auskunftsverlangen an die zuständige oberste\nDienstbehörde (BGHSt 30, 34, 36; 32, 32, 37; 35, 82, 85f.;\nBGH, Urteil vom 31. März 1989 - 2 StR 706/88, zum Abdruck in\nBGHSt bestimmt; vgl. auch BVerfGE 57, 250, 289) gerichtet\nhat. Diese hätte - in entsprechender Anwendung des § 96 StPO\n(vgl. BGHSt 35, 82, 85 mit weiteren Nachweisen) - gemäß den\nnach dieser Vorschrift maßgeblichen Kriterien über ein solches Verlangen entscheiden müssen.\n\nOberste Dienstbehörde im Sinne der bezeichneten Strafverfahrensvorschrift ist das Innenministerium des Landes\nSchleswig-Holstein, an dessen Spitze ein Regierungsmitglied,\nder Innenminister, steht (vgl. BGHSt 30, 34, 36). Das Bemühen der Strafkammer um eine Erweiterung der Aussagegenehmigung für den Zeugen KHM HE kann weder in ein\nsolches Auskunftsverlangen gegenüber dem Innenministerium\numgedeutet werden, noch kann es ein Bemühen um eine solche\nAuskunft ersetzen. Denn es war nicht an den Innenminister\nals oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 StPO (vgl. BGH\naa0) gerichtet.\n\nDas Kriminalpolizeiamt des Landes Schleswig-Holstein,\nan das sich die Strafkammer allein gewandt hat, ist nach § 5\nAbs. 2 des Allgemeinen Landesverwaltungsgesetzes für das\nLand Schleswig-Holstein (LVwG) vom 18. April 1967 (GVOBl\nS. 131) dem Innenministerium des Landes als oberster Landesbehörde (§ 5 Abs. 1 LVwG) zugeordnet. Seine Bezeichnung\nlautet:\n\n\"Der Innenminister des Landes Schleswig-Holstein\n- Kriminalpolizeiamt -\"\n\n(ziff. 1 b des vom Innenminister des Landes bekanntgemachten Organisationserlasses der Landesregierung\nüber die den Ministerien zugeordneten Ämter vom\n\n24. Januar 1968 - IV 21 a - 7243; Amtsblatt für\nSchleswig-Holstein, S. 59).\n\nDer Leiter des Kriminalpolizeiamtes übt nicht die\nFunktion des Ministers als oberste Dienstbehörde im Sinne\n\ndes § 96 StPO gegenüber diesem Amt aus. Das Amt, dem er\nvorsteht, gehört, wie bereits gesagt, zu den dem Innenminister des Landes zugeordneten Ämtern. Deren Einordnung in\ndas Organisationsgefüge des Landes bestimmt sich nach § 5\nAbs. 2 LVwG, der wie folgt lautet:\n\n\"Zur Entlastung der obersten Landesbehörden von Verwaltungsarbeit können Ämter gebildet werden, die mit\neiner gewissen Selbständigkeit ausgestattet sind, aber\nBestandteile der obersten Landesbehörden bleiben. Diese\nÄmter müssen aus ihrer Behördenbezeichnung die oberste\nLandesbehörde erkennen lassen, der sie zugeordnet\n\nsind.\"\n\nDas Verständnis des Senats von der Bedeutung dieser Regelung\nfür die Funktion des Leiters des Kriminalpolizeiamtes in dem\nhier gegebenen Zusammenhang entspricht dem Verständnis der\nLandesregierung, das in den Ziffern 2 und 3 des bezeichneten\nOrganisationserlasses zum Ausdruck kommt, eines Erlasses,\nden die Regierung im Anschluß an § 5 LVwG kraft ihrer Organisationsgewalt beschlossen und in Kraft gesetzt hat. Sie\n\nlauten:\n\n\"2. Die zugeordneten Ämter sind selbständige Dienststellen der obersten Landesbehörde und führen das Landessiegel mit der in Nr. 1 aufgeführten Bezeichnung als\n\nInschrift.\n\n3. Die Funktion des jeweiligen Ministers als\nBehördenleiter wird gegenüber dem zugeordneten Amt in\nseiner Vertretung von dem Amtschef und in seinem\nAuftrage von dem Abteilungsleiter wahrgenommen, dessen\nAbteilung das Amt zugeordnet ist. Der zuständige\nMinister kann bestimmen, daß seine Funktion als\n\nBehördenleiter auch von dem sachlich zuständigen\nMinisterialreferenten wahrgenommen wird, wenn der\nLeiter des Amtes nicht zugleich Referent im Ministerium\nist.\"\n\nNach dieser Regelung (Ziff. 3 Satz 2) ist es ausgeschlossen, daß Amtsleiter und im Ministerauftrag mit der\n‚Aufsicht betrauter Ministerialreferent in einer Person\nzusammentreffen, sowie, darüber hinaus, daß ein anderer\nMinisterialreferent mit der Wahrnehmung der ministeriellen\nDienstaufsicht betraut wird, der einem in das Ministerium\nals Referent eingegliederten Amtsleiter gleichgeordnet ist.\nSie macht insgesamt deutlich, daß der Leiter des Kriminalpolizeiamtes nicht die Funktion des parlamentarisch verantwortlichen Ministers als Aufsichtsbehörde gegenüber dem\nKriminalpolizeiamt wahrnehmen kann. Diese, den § 5 LVwG\nnäher ausführende organisatorische Regelung gewährleistet\ndie Überordnung des mit Regierungsaufgaben betrauten Ministeriums und der die Funktion seines Leiters wahrnehmenden\nBeamten über den Leiter des mit Exekutivaufgaben betrauten,\ndem Ministerium als dessen Bestandteil zugeordneten Kriminalpolizeiamtes. Die Erwägungen, die diese organisatorische\nEin- und Zuordnung des Amtes ersichtlich tragen, treffen\nsich mit denjenigen, welche der entsprechenden Anwendung des\n§ 96 StPO zugrundeliegen, die zur Entscheidungsbefugnis der\nobersten Dienstbehörde über ein Auskunftsverlangen führen\n(vgl. die in BGHSt 30, 34, 36 sowie auch die in BVerfGE 57,\n250, 288f. hervorgehobenen Gesichtspunkte). Jedenfalls in\ndiesem Zusammenhang, also im Sinne des § 96 StPO, ist das\nKriminalpolizeiamt als eine der obersten Dienstbehörde\nnachgeordnete Behörde anzusehen.\n\nDie Strafkammer hätte sich auch angesichts der möglichen Bedeutung des Informanten für die Sachverhaltsaufklärung in Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht gedrängt sehen\nmüssen, ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Innenminister des Landes Schleswig-Holstein zu richten. Nach der\nErklärung des Kriminalpolizeiamtes war für die Beschränkung\nder Aussagegenehmigung die Erwägung maßgeblich, daß der\nSchutz des Vertrauens in polizeiliche Vertraulichkeitszusagen gewährleistet werden müsse, und in diesem Zusammenhang\nwurde auch auf eine mögliche Gefährdung des Informanten an\nLeib und Leben abgehoben. Es war nicht selbstverständlich,\ndaß diese Erwägung für das Innenministerium einen hinreichenden Grund zur Ablehnung einer erbetenen Auskunft\nunter dem Gesichtspunkt eines sonst gegebenen Nachteils für\ndas Wohl des Landes darstellen würde. Dabei ist zu bedenken,\ndaß das Geschehen, an das die bezeichnete Erwägung anknüpft,\nschon längere Jahre zurücklag und daß es nicht ohne weiteres\nals gesichert gelten kann, der vom Kriminalpolizeiamt mit\nverwertete Hinweis eines Numismatikers auf eine \"bundesrepublikanische ’Münz-Mafia’\" sei dahin zu verstehen, daß in\ndem hier gegebenen Zusammenhang mit typischen verbrecherischen Mafia-Methoden, also Angriffen auf Leib oder Leben\nunliebsamer Zeugen, zu rechnen sei.\n\nDer Senat kann auch nicht ausschließen, daß, wie die\nRevision meint, eine Vernehmung des anonymen Zeugen ergeben\nhätte, daß dem Angeklagten zur Zeit der ihm als Straftat zur\nLast gelegten Handlungen die Herkunft der Münzen aus den in\nder KW Kunsthalle begangenen Diebstählen bekannt war.\n\n- 10 -\n\nDa die Revision mit der Aufklärungsrüge durchgreift,\nbedarf es einer Auseinandersetzung mit den weiteren Verfahrensrügen sowie mit der Sachrüge nicht.\n\nRuß Krauth zschockelt\nRichter am Bundesgerichtshof Kutzer befindet sich in Urlaub und ist\nan der Unterschriftsleistung verhindert.\nRuß Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-26/3-str-52-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":6}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-26/3-str-52-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.214429+00:00"}}