{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-25_3_StR_137_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-25","aktenzeichen":"3 StR 137/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nStR 137/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\noberto A zus SEE Senoren am\nBE 1956 ir vg.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nII\n\nrt\n\n57\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April\n1989 gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO, § 349 Abs. 2 bis 4 StPO\nbeschlossen:\n\nI. Auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\nII.\n\nwird das Verfahren im Fall 4 der Anklage (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit\nBeleidigung) vorläufig eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Fulda vom\n21. November 1988, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte des Diebstahls\nin zwei Fällen und des Betreibens\neiner Fernmeldeanlage ohne Genehmigung schuldig ist;\n\nb) in den Einzelstrafaussprüchen in\nden Fällen 2. und 3. der Anklage\n(Fälle Ha und Bekleidungsgeschäft K & S SB) sowie im\nAusspruch über die Gesamtstrafe\n\n57\n\nmit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\n\nvom 29. März 1989 zutreffend ausgeführt:\n\n\"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen\nSachrüge ergibt einen Rechtsfehler ... insoweit, als\ndas Landgericht zwischen den Diebstählen in den Anklagefällen 2 (Fall Ha@p) und 3 (Fall Bekleidungsgeschäft\nK&S s@BB) Tatmehrheit angenommen hat. Den auf UA\n\nSs, 8, 9 zu diesen Fällen festgestellten Sachverhalt\nwertet die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung\nselbst dahin, daß nach dem Gesamtplan des Angeklagten\nder Pkw des Zeugen Ha nur Mittel zum Zweck des Einbruchsdiebstahls zum Nachteil der Firma SEM sein\n\nsollte, auch wenn sich der Angeklagte die Gelegenheit,\nGegenstände aus dem Fahrzeug zu entwenden, nicht habe\nentgehen lassen (UA S. 30). Damit ist jedoch ein - den\nAnforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung\ngenügender - Gesamtvorsatz festgestellt, der die\n\nFälle 2. und 3. der Anklageschrift zu einer (fortgesetzten) Tat im rechtlichen Sinne verbindet.\n\nDas Revisionsgericht kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils die gebotene Änderung des Schuldspruchs selbst vornehmen. Die Vorschrift des S 265 StPO steht dem nicht entgegen, da\nnicht zu ersehen ist, wie sich der Angeklagte gegen den\nVorwurf einer fortgesetzten Tat anders hätte verteidigen können als gegen den Vorwurf, zwei rechtlich selbständige Diebstähle begangen zu haben.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der\nvon ihr betroffenen Einzelstrafaussprüche und des Ausspruches über die Gesamtstrafe zur Folge. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, daß die von der Änderung\nnicht betroffenen Einzelstrafen von der rechtlich unzutreffenden Beurteilung der Konkurrenzfrage in zwei Anklagefällen beurteilt sein könnten.\"\n\n57\n\nIm übrigen ist die Revision - nach der aus dem Beschlußtenor\nersichtlichen Teileinstellung - unbegründet im Sinne des\nS 349 Abs. 2 StPO.\n\nHerdegen Müller Maier\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-25/3-str-137-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-25/3-str-137-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.119585+00:00"}}