{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-21_3_StR_95_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-21","aktenzeichen":"3 StR 95/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 95/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBratislav 5 t EEE , geboren am @B. EEE 1959\nin CD (SU .\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 21. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n]l. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 29. November 1988 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Stafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs\nMonaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich\n\ngegen den Schuldspruch richtet (§ 349 Abs. 2 StPO), weil die\nÜberprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nDer Strafausspruch hat hingegen keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat es unterlassen zu prüfen und zu erörtern, ob\ndie Vorschrift des § 31 BtNMG Anwendung finden kann. Dies legen die von der Strafkammer getroffenen Feststellungen jedoch nahe. Danach hat der voll geständige Angeklagte bereits\ngegenüber den ihn vernehmenden Zollbeamten zugegeben, das\nKokain in die Bundesrepublik in der Absicht eingeführt zu\nhaben, es letztlich in Kopenhagen auf dem Bahnhof einem ihm\nunbekannten Mann zu übergeben. Die infolge dieser Angaben\ndurchgeführte Überwachung des betreffenden Zuges führte noch\nam selben Tage zur Ermittlung und Identifizierung eines\ngriechischen Staatsangehörigen in Kopenhagen. Dieser wär,\n\n_ wie die spätere Auswertung eines vom Angeklagten mitgeführten Zettels, den dessen Auftraggeber ihm ausgehändigt hatte,\nergeben hatte, als Empfänger des Kökains vorgesehen. Dieser\nGrieche wurde, nachdem die dänische Polizei ihm einen Tag\nnach seiner Überprüfung die Ausreise gestattet hatte, zur\nFahndung ausgeschrieben. Bei einer solchen Fallgestaltung\ndrängte sich die Erörterung des § 31 Nr. 1 BtMG auf, da ein\nwesentlicher Aufklärungserfolg im Sinne dieser Vorschrift\nnicht notwendig voraussetzt, daß die als weiterer Tatbeteiligter ermittelte Person zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung\ngegen den Angeklagten für die Strafverfolgungsbehörden\ngreifbar ist (vgl. Körner BtMG, 2. Aufl., § 31 Rdn. 22\nm.w.N.; BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Aufdeckung 10).\n\nDer aufgeführte Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei Anwendung des § 31 BtMG stets zu prüfen,\nob die Strafe aus dem Strafrahmen des § 30 Abs. 2 StGB oder\naus dem nach § 31 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemilderten Strafrahmen zu entnehmen ist (BGHSt 33, 92, 93; BGH StV 1986,\n342; BGHR BtMG § 31 Nr. 1, Prüfungspflicht 1), so daß nicht\nausgeschlossen werden kann, daß die Verurteilung milder\nausgefallen wäre, wenn die Strafkammer die Voraussetzungen\ndes § 31 BtMG bedacht und geprüft hätte.\n\nRuß Krauth zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-21/3-str-95-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-21/3-str-95-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:35.070138+00:00"}}