{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-14_3_StR_30_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-14","aktenzeichen":"3 StR 30/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"a) Zur Annahme von Tateinheit zwischen Einkommensteuer- und\nVermögensteuerhinterziehung.\n\nb) Nach Tatbeginn ist eine Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes rechtlich ausgeschlossen, wenn sich der\nSteuerpflichtige bei der Hinterziehung von Einkommensteuer vor Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr\n(als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres\nKalenderjahr fortzusetzen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom\nl. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt).","text_plain":"Veröffentlichung: ja\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: nein\n\nAO 1977 § 370, StGB 1975 § 52\n\na) Zur Annahme von Tateinheit zwischen Einkommensteuer- und\nVermögensteuerhinterziehung.\n\nb) Nach Tatbeginn ist eine Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes rechtlich ausgeschlossen, wenn sich der\nSteuerpflichtige bei der Hinterziehung von Einkommensteuer vor Eintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr\n(als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres\nKalenderjahr fortzusetzen (Ergänzung zu BGH, Urteil vom\nl. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt).\n\nBGH, Beschluß vom 14. April 1989 - 3 StR 30/89 (LG\nKaiserslautern)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 30/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Facharzt für innere Krankheiten Dr. Karl K un\n\naus LE am RER dort geboren am @. WW 1926,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 14. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 26. September 1988 dahin\ngeändert, daß\n\na) der Angeklagte wegen Einkommen-\n\nb)\n\nsteuerhinterziehung in sieben\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Vermögensteuerhinterziehung, sowie wegen\nVermögensteuerhinterziehung zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt ist;\n\ndie Einzelstrafe wegen versuchter\nVermögensteuerhinterziehung entfällt.\n\n2. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einkommensteuerhinterziehung in sieben Fällen (Veranlagungszeiträume\n1978 bis 1984), wegen Vermögensteuerhinterziehung (Hauptveranlagungszeitraum 1980 bis 1982) und wegen versuchter\nVermögensteuerhinterziehung (Hauptveranlagungszeitraum 1983\nbis 1985) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nverurteilt, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Urteils; im übrigen\nist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stehen die\nEinkommensteuerhinterziehung, die sich auf den Veranlagungszeitraum 1982 bezieht, und die versuchte Vermögensteuerhinterziehung im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander.\n\na) Nach den Feststellungen liegt es nahe, daß der\nAngeklagte die Einkommensteuererklärung und die Vermögensteuererklärung auf den Hauptveranlagungszeitpunkt\n1. Januar 1983 durch eine und dieselbe Handlung - gleichzeitige Aufgabe zur Post oder gleichzeitigen Einwurf in den\nBriefkasten des Finanzamtes - abgegeben hat. Denn beide\nSteuererklärungen sind am 31. Mai 1983 beim Finanzamt eingegangen. Nach den Feststellungen enthielten sie auch übereinstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen. In der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1982 verschwieg der Angeklagte einen Teil\n\n(171.220 DM) der Zinsen aus Kapitalvermögen, und in der\nVermögensteuererklärung, die sein Vermögen am 1. Januar 1983\nbetraf, gab er lediglich festverzinsliche Wertpapiere in\nHöhe von 33.000 DM an, während der Wertpapierbestand in\nWirklichkeit 2.238.834 DM betrug (UA S. 10, 12f.), woraus\nsich die Höhe der in der Einkommensteuererklärung für 1982\nverschwiegenen Zinsen erklärt. Danach überschneiden sich\nbeide Delikte tatbestandsmäßig. Es ist anerkannt, daß in\nsolchen Fällen Tateinheit zwischen der Verkürzung verschiedener Steuerarten möglich ist, auch bei Erklärungen\n\nin gleichzeitig abgegebenen Formblättern, wenn sie übereinstimmende falsche Angaben über die Besteuerungsgrundlagen\nenthalten (BGHSt 33, 163, 164 mit weiteren Nachweisen).\n\nb) Die Tateinheit erstreckt sich nicht auf die Einkommensteuerhinterziehungen für die Veranlagungszeiträume 1983\nund 1984. Die versuchte Vermögensteuerhinterziehung, die in\nder Ausführung mit der Einkommensteuerhinterziehung für das\nKalenderjahr 1982 zusammenfällt, umfaßt zwar den Hauptveranlagungszeitraum 1983 bis 1985, also insgesamt drei Kalenderjahre. In den Kalenderjahren 1983 und 1984 überschneidet sie\nsich jedoch nur zeitlich mit den Einkommensteuerverkürzungen. Es fehlt insoweit an dem Tateinheit begründenden Umstand, daß die Steuererklärungen im äußeren Vorgang zusammentreffen. Der Angeklagte reichte die Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1983 und 1984 am 4. Juni 1984 und\n5. Juni 1985 beim Finanzamt ein, d.h. erheblich später als\ndie Vermögensteuererklärung auf den 1. Januar 1983, die am\n31. Mai 1983 dort einging.\n\n”\n\nc) Infolge der Schuldspruchänderung entfällt die Einzelfreiheitsstrafe von zwei Monaten für die versuchte Vermögensteuerhinterziehung. Bei der Summe der Einzelstrafen,\nauf die das Landgericht erkannt hat (54 Monate Freiheitsstrafe und 60 Tagessätze Geldstrafe), kann der Senat ausschließen, daß sich der Wegfall auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt, zumal die Änderung des Schuldspruchs den Unrechts- und Schuldgehalt des Gesamtgeschehens\nunberührt läßt.\n\n2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils Rechtsfehler, die den Angeklagten beschweren, nicht ergeben.\n\na) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, daß der\nAngeklagte bei der Abgabe der Einkommensteuererklärungen für\ndie Veranlagungszeiträume 1978 bis 1984 nicht auf Grund\neines Gesamtvorsatzes gehandelt hat, der sämtliche Teile\nder Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer\nkünftigen Gestaltung von Anfang an umfaßte (vgl. BGH, Urteil\nvom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur Veröffentlichung in\nBGHSt bestimmt). Nach den Feststellungen war er gerade\nnicht entschlossen, künftig - wenn auch auf unbestimmte\nZeit - zu geringe Zinseinnahmen aus Kapitalerträgen zu\nerklären. Vielmehr überlegte er von Jahr zu Jahr, wie er\n- nach früheren Verfehlungen, deren weitere Aufdeckung er\nbefürchtete - \"aus seiner Situation herauskommen\" könne (UA\nSs. 18).\n\nb) Bei dieser Sachlage ergibt sich ein für die Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang erforderlicher Gesamtvorsatz\n\nauch nicht daraus, daß der Angeklagte die Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1979, 1981 und\n1982 (in gleicher Reihenfolge: am 19. Mai 1980, 23. Februar\n1982 und 31. Mai 1983) abgab, noch bevor er den Steuerbescheid für das jeweils vorhergehende Kalenderjahr (für 1978\nvom 18. März 1981, für 1980 vom 18. Juli 1982 und für 1981\nvom 13. Oktober 1983) erhalten hatte. Er hat sich in diesen\ndrei Fällen zwar entschlossen, die Steuerhinterziehung für\neinen weiteren Veranlagungszeitraum fortzusetzen, noch ehe\ndie das vorhergehende Kalenderjahr betreffende Tat durch die\nBekanntgabe des Steuerbescheids vollendet und beendet worden\nwar. Eine solche tatsächliche Ausdehnung eines fortbestehenden Tatwillens auf einen weiteren Besteuerungsabschnitt\nschafft bei der Einkommensteuerhinterziehung aber keine\n\nrechtliche Handlungseinheit.\n\nWie der Senat unter Einschränkung der bisherigen Rechtsprechung (BGHSt 19, 323; 23, 33) bereits entschieden hat,\ngilt der Grundsatz, daß der für die Annahme einer fortgesetzten Tat erforderliche Gesamtvorsatz bis zur Beendigung\ndes ersten Teilstücks der Handlungsreihe gefaßt oder bis zur\nBeendigung des letzten von mehreren vorgeplanten Handlungsteilen auf zusätzliche Einzelhandlungen erweitert werden\nkann, im Bereich des Steuerstrafrechts nicht, wenn sich der\nTäter bei der Hinterziehung von Einkommensteuer der Gesellschafter einer Abschreibungsgesellschaft vor vollständigem\nEintritt der zunächst gewollten Steuerverkürzung entschließt, die für ein bestimmtes Kalenderjahr (als Veranlagungszeitraum) geplante Tat für ein weiteres Kalenderjahr\nfortzusetzen (BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR\n450/88). Entsprechendes hat zu gelten, wenn ein Steuerpflichtiger eigene Einkommensteuer aus verschiedenen Veranlagungszeiträumen verkürzt. Der dem Urteil vom 1. Februar\n\n79\n2\n[05\n\n1989 zugrundeliegende Gedanke, daß eine zu weit reichende\nAnwendung der Rechtsfigur des Fortsetzungszusammenhangs im\nInteresse einer gerechten Strafrechtspflege vermieden werden\nmuß, ist auch in diesem Fall von Bedeutung. Die steuer- und\nsteuerstrafrechtlichen Besonderheiten bringen es zwangsläufig mit sich, daß selbst bei einer Einkommensteuerhinterziehung, die nur einen Veranlagungszeitraum betrifft, anders\nals sonst bei Erfolgsdelikten, eine erhebliche Zeitspanne\nzwischen Tathandlung und Eintritt des Taterfolges liegt, die\nTatdauer also zeitlich gestreckt wird. Der Grundsatz der\nJahresbesteuerung hat demgemäß - bei Annahme von Fortsetzungszusammenhang zwischen Steuerverkürzungen aus mehreren\nVeranlagungszeiträumen - schon auf der Grundlage eines von\nvornherein gefaßten Gesamtvorsatzes zur Folge, daß Taten als\nrechtliche Handlungseinheit erscheinen können, die sich über\nJahre und Jahrzehnte erstrecken (BGH aaO mit weiteren Nachweisen). Die Gefahr einer übermäßigen Ausdehnung des Fortsetzungszusammenhangs würde sich noch verstärken, wenn\n\nman in diesem Bereich eine nachträgliche Bildung oder Erweiterung des Gesamtvorsatzes rechtlich anerkennen wollte,\nwie sie nach den Grundsätzen der Entscheidungen BGHSt 19,\n323 (325) und 23, 33 (35) in Betracht kommt. Das gilt insbesondere im Hinblick darauf, daß sich der Erlaß eines Einkommensteuerbescheids aus vielen Gründen hinausschieben kann\nund der Steuerpflichtige deshalb leicht in die Lage kommt,\nseine Steuererklärung für das letzte abgelaufene Kalenderjahr einreichen zu müssen, noch bevor er den Bescheid für\ndas voraufgegangene Jahr erhalten hat. Auch im Hinblick\ndarauf, daß der für die Annahme von Fortsetzungszusammenhang\nerforderliche enge objektive Zusammenhang zwischen den einzelnen Tathandlungen bei der Hinterziehung von Einkommensteuer aus mehreren Veranlagungszeiträumen in der Regel\n\nwenig ausgeprägt ist, genügt eine solche Vorsatzerweiterung\nnicht, um Fortsetzungszusammenhang mit einer Einkommen-\n\nsteuerhinterziehung für einen weiteren Veranlagungszeitraum\nzu begründen.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-14/3-str-30-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-14/3-str-30-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.673325+00:00"}}