{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-12_3_StR_472_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-12","aktenzeichen":"3 StR 472/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF -”\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 472/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Rechtsanwalt und Notar E@S ED Er\nz ED aus BB HER, geboren am WR. GE 1916\nin REED.\n\n2. den Regierungsdirektor WeEEED DB GEEEEEB aus FED,\ngeboren am @. EB 1924 in BÜEEEED/ Sci,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIII\n\nGr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarms,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EN\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n‘J\nAr\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Fulda vom\n22. Februar 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nII. 1. Auf die Revision des Angeklagten zB wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) im Schuldspruch, soweit er wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in\nzwei Fällen und wegen Schenkungssteuerhinterziehung verurteilt worden ist,\n\nb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung im Besteuerungszeitraum\n1980 freigesprochen.\n\n3. Seine weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Staatsanwaltschaft legt den Angeklagten folgendes\nzur Last:\n\ndem Angeklagten Z@EWB in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 18. März 1986 (II 257), durch fünf selbständige Handlungen\n\nvom 23. Mai 1978 bis 29. Juni 1981 fortgesetzt Einkommensteuer hinterzogen zu haben, indem er Zahlungen des Zeugen\n“EEE an ihn in den Jahren 1977 bis 1979 in Höhe von insgesamt 185.000 DM weder in seinen Einkommensteuererklärungen\nnoch gegenüber seinem Sozius Rechtsanwalt POEREEEEDB angegeben\nhabe (Fall Z 1);\n\nvom 30. Mai 1978 bis 6. April 1981 im Zusammenhang mit dem\nFall Z 1 fortgesetzt Umsatzsteuer der Anwaltssozietät hinterzogen zu haben (Fall 2 2);\n\nvom 1. Juni 1982 bis 18. Juni 1985 fortgesetzt Einkommensteuer hinterzogen zu haben, indem er Zahlungen des Zeugen\nMED im Jahre 1980 in Höhe von insgesamt 390.000 DM, die\ner - der Angeklagte - für die Mitwirkung bei der Veräußerung\nvon Geschäftsamteilen des Zeugen erhalten habe (Fall\n\n2 3 a),\n\nZinseinnahmen aus festverzinslichen Wertpapieren, die ihm in\nden Jahren 1980 bis 1983 in Höhe von insgesamt 110.391,88 DM\nzugeflossen seien (Fall Z 3 b), und\n\nZinseinnahmen seiner Ehefrau von einem Sparkassenkonto und\naus einem Sparbrief im Jahre 1980 bis 1983 in Höhe von insgesamt 17.556 DM (Fall 2 3 c)\n\nin seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1980 bis\n1983 verschwiegen habe;\n\nim Jahre 1980 im Zusammenhang mit dem Fall 2 3 a Umsatzsteuer hinterzogen zu haben (Fall 2 4), sowie\n\nvom 28. Mai 1980 bis 2. Mai 1984 fortgesetzt Vermögenssteuer\nhinterzogen zu haben (Fall 2 5);\n\ndem Angeklagten BE in der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage vom 22. Dezember 1986 (IV 351) durch zwei\nselbständige Handlungen\n\nvon Juli 1982 bis Juni 1985 im Zusammenhang mit dem Fall 2 1\neine Strafvereitelung zu Gunsten des Zeugen MB oder des\nAngeklagten ZB begangen zu haben, indem er es als Vorsteher des Finanzamtes BEW ul pflichtwidrig unterlassen\nhabe, unverzüglich die Strafsachenstelle bei dem Finanzamt\nFE oder die Steuerfahndungsstelle zu unterrichten (Fall\n\nB 1), sowie\n\nam 19. Februar 1986 unter anderem im Zusammenhang mit dem\nFall Z 3 a den Angeklagten zB begünstigt und eine Untreue\nbegangen zu haben, indem er als Finanzamtsvorsteher Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 1980 bis 1983, die auf\nGrund einer Fahndungsprüfung gegen den Angeklagten zu\nwegen hinterzogener Einkommensteuer in Höhe von 289.478 DM\n\nerlassen worden seien, aufgehoben und die Steuerschuld auf\nlediglich 80.303 DM festgesetzt habe (Fall B2 a und b).\n\nDas Landgericht hat das Verfahren gegen den Angeklagten\nzZEEEB in der Hauptverhandlung gemäß § 154 StPO eingestellt,\nsoweit es die Vermögenssteuerhinterziehung (Fall 2 5) betrifft, und ihn im übrigen wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in zwei Fällen (2 1 sowie 2 3bundc),\nfortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung (Fall 2 2) und\nSchenkungssteuerhinterziehung (hinsichtlich Darlehnszinsen\nim Zusammenhang mit der Entgegennahme eines zinslosen Darlehns in Höhe der von dem Zeugen MB gezahlten\n390.000 DM im Fall Z 3 a) zu einer Gesamtgeldstrafe von 320\nTagessätzen ä 400 DM verurteilt. Den Angeklagten BB hat\nes freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten zB, mit denen sie\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen. Beide\nbeantragen die Aufhebung des angefochtenen Urteils, der\nAngeklagte ZB nur insoweit, als es ihn betrifft.\n\nA. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nI. Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nl. Es kann auf sich beruhen, ob es nach dem Inhalt der\nRevisionsbegründung auf einzelne Teile des Schuldspruchs hat\nbeschränkt werden sollen, der den Angeklagten ZU betrifft; der Sache nach wäre eine solche Beschränkung - zum\nTeil auch im Hinblick auf § 301 StPO - nicht möglich, selbst\n\nwenn sie gewollt wäre.\n\na) Von der Anfechtung der Verurteilung im Fall 2 3a\nist auch der Schuldspruch im Fall Z 1 betroffen. Denn die\nEinkommensteuerhinterziehungen, welche dem Angeklagten A]\nin den Veranlagungszeiträumen 1977 bis 1979 und 1980 vorgeworfen werden, können eine fortgesetzte Handlung bilden\n(vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1989 - 3 StR 450/88, zur\nVeröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nb) Die Einkommensteuerhinterziehung in dem Komplex\n2 3 b und c, welche die Veranlagungszeiträume 1980 bis 1983\nbetrifft, ist gleichfalls mitangefochten. Sie wäre zusammen\nmit dem (von der Revision angegriffenen) Fall 2 3 a Teil\neiner einheitlichen Tat, wenn der Angeklagte zB\n390.000 DM, die er im Jahre 1980 von dem Zeugen MER entgegengenommen hat, nicht als Darlehn, sondern etwa als Provision für eine (ihm als Notar verbotene) Maklertätigkeit\noder als Vergütung für sonstige freiberufliche Leistungen\nerhalten hätte. Unter dieser Voraussetzung wären die Fälle\nz 3 a bis c durch die Abgabe der falschen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1980 zu einer Tat im sachlichrechtlichen Sinne verbunden, deren einzelne Teile einer gesonderten rechtlichen Beurteilung nicht zugänglich sind. Daran\nändert sich nichts dadurch, daß das Landgericht zum Komplex\n2 3 c zwar belastende Feststellungen trifft (UA S. 21f.),\nihn in die rechtliche Würdigung aber ersichtlich nicht einbezieht (vgl. UA S. 37£., 44).\n\nc) Die Anfechtung des Urteils im Fall Z 3 a ergreift\ndarüber hinaus auch den Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung in dem Fall 2 4, hinsichtlich dessen das Landgericht\nden Angeklagten zZ nicht verurteilt hat, ohne ihn freizusprechen. Denn wenn die 390.000 DM nicht Darlehn, sondern\n\ny\nN\n\nEinnahmen aus selbständiger freiberuflicher Tätigkeit wären,\nkommt außer einer Einkommensteuerhinterziehung eine Umsatzsteuerverkürzung im Kalenderjahr 1980 in Betracht. Sie würde\nmit der festgestellten Umsatzsteuerhinterziehung des Falles\nz 2 aus den Kalenderjahren 1977 bis 1979 in einer fortgesetzten Tat zusammentreffen können, so daß auch dieser Fall\nvon der Anfechtung nicht ausgenommen werden kann.\n\n2. Der Generalbundesanwalt vertritt die Revision der\nStaatsanwaltschaft in dem Verfahren gegen den Angeklagten\nzB, soweit sie das Urteil mit der Sachrüge angreift; in\ndem Verfahren gegen den Angeklagten B@MEB vertritt er die\nallein erhobene Sachrüge. Auf die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft braucht der Senat nicht einzugehen; denn das\nRechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Das Urteil kann\nnicht bestehen bleiben, weil es keine in sich geschlossene\nDarstellung eines in der Hauptverhandlung festgestellten\nTatgeschehens zu den Fällen Z 3 a sowie B 1 und 2 enthält\nund weil die Tatkomplexe Z 1, 2, 3 b und c sowie 4 aus den\nbereits genannten Gründen untrennbar mit dem Fall 2 3a\nzusammenhängen. Eine geschlossene Darstellung des Sachverhalts, der das Tatgeschehen bildet, ist für die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils erforderlich. Sie muß\nerkennen lassen, welche Tatsachen der Richter als seine\nFeststellungen über die Tat der rechtlichen Beurteilung\nzugrundelegt. Fehlt sie oder ist sie in wesentlichen Teilen\nunvollständig, so ist dies ein Mangel des Urteils, der auf\ndie Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGH StV 1984,\n64; Hürxthal in KK 2. Aufl. StPO § 267 Rdn. 8). Ein solcher\nFehler kann insbesondere vorliegen, wenn bei der Darstellung\nder Urteilsgründe nicht klar zwischen der Feststellung der\n\nTatsachen zum Tatgeschehen und der Beweiswürdigung unterschieden wird (vgl. BGH aa0).\n\na) Soweit das Urteil den Angeklagten Z@B betrifft,\nfehlt eine geschlossene Darstellung der Tat zum Fall 2 3a\ndurchgehend schon zum äußeren Tathergang. Der Sachverhalt,\nden das Landgericht (UA S. 5 ff.) wiedergibt, bezieht sich\nzum überwiegenden Teil auf die Entwicklung des Geschehens,\nbeginnend erst mit der steuerlichen Überprüfung des Zeugen\nMED und des Angeklagten ZW, auf deren Reaktionen\ndarauf, auf den Verlauf des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und auf die Angaben des Angeklagten zB in\nEingaben an das Finanzamt und bei seinen Vernehmungen. Die\nSchilderung enthält also im wesentlichen nur Beweisanzeichen, aus denen keine Schlüsse auf das eigentliche Tatgeschehen gezogen werden. Soweit ihr einzelne Tatsachen entnommen werden können, die unmittelbar den Tatvorwurf betreffen (vgl. UAS. 19 £.), mangelt es jedenfalls an einer\ngeschlossenen Darstellung der Vorgänge aus der Sicht des\nAngeklagten ZEEEB. Der Tatrichter muß auch die innere Tatseite im Urteil feststellen. Er darf sich nicht darauf\nbeschränken, Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen zu\ntreffen, ohne auf die innere Tatseite einzugehen.\n\nb) Das Urteil ist in der beanstandeten Weise grundsätzlich fehlerhaft auch, soweit es um den Angeklagten BED\ngeht. Der Tatrichter muß den Sachverhalt, wie er ihn nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung als erwiesen sieht, auch\ndann geschlossen darstellen, wenn er zu einem Freispruch\ngelangt (vgl. Hürxthal aaO § 267 Rdn. 41). Das Urteil läßt\nzwar erkennen, wie der Angeklagte BED - jedenfalls äußerlich - im Rahmen der Prüfung der Finanzbehörden mit dem\n\n0\n\n- 10 -\n\nSteuerfall MW zB in Berührung kam (UA S. 5 ff.). Es\nwird aber nicht deutlich, mit welcher inneren Einstellung\nund zu welchem Zweck er sich zu den verschiedenen in Betracht kommenden Zeitpunkten mit der Angelegenheit befaßte\nund wie er jeweils die Frage beurteilte, ob und in welchem\nUmfang der Zeuge ME und der Angeklagte ZW sich wegen\nSteuerverkürzung strafbar gemacht haben könnten. So bleiben\nviele Punkte, deren Klärung für die Schuldfrage wesentlich\nist, bei der Schilderung der die Fälle B 1 und 2 berührenden\nVorgänge offen; sie werden auch im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 45 ff.) großenteils nicht gewürdigt und im\nübrigen, wenn sie angesprochen werden, nicht erschöpfend abgehandelt. Besprechungen der beteiligten Beamten und Dienststellen der Finanzbehörden, dienstliche Berichte, Aktenvermerke des Angeklagten Bröse und sonstige Schreiben (vgl. UA\nSs. 5 £f£.) sind nicht mehr als bloße Beweisanzeichen, deren\nWiedergabe die erforderliche geschlossene Schilderung des\nTatgeschehens aus der Sicht des Angeklagten nicht zu ersetzen vermag und deren Bewertung der Tatrichter auch nicht dem\nRevisionsgericht überlassen kann (vgl. BGH StV 1984, 64).\n\nII. Die Aufhebung des Urteils gegen den Angeklagten\nzZEEED im Fall Z 3 a hat die Aufhebung auch der Schuldsprüche\nin den Fällen Z 1, 2, 3 b und c und 4 sowie die des gesamten\nStrafausspruchs zur Folge. Für die neue Hauptverhandlung\nweist der Senat auf folgendes hin:\n\nIm Fall 2 3 a hat sich das Landgericht bisher nicht\ndavon überzeugt, daß der Zeuge MEMP dem Angeklagten zB\ndie 390.000 DM als Darlehn hingegeben hat; es hat dies nur\nunterstellt und daraus eine Hinterziehung von Schenkungssteuer wegen Zinslosigkeit des Darlehns hergeleitet. Auf\n\n- 11 -\n\neine Unterstellung kann eine Verurteilung grundsätzlich\nnicht gestützt werden. Nach dem gegenwärtigen Sachstand sind\nkeine Ausführungen darüber geboten, ob und unter welchen\nVoraussetzungen eine wahlweise Verurteilung wegen Einkommensteuer- oder Schenkungssteuerhinterziehung auf Grund\nalternativer Tatsachenfeststellung möglich wäre. Steuerrechtlich können die 390.000 DM eine Vergütung für geleistete Dienste sein, auch wenn die Beteiligten sie zum Schein\nals Darlehn bezeichnet oder eine bestimmte Bezeichnung der\nZuwendung überhaupt vermieden haben sollten (vgl. § 41\n\nAbs. 2 AO). Für die steuerrechtliche Beurteilung kommt eS,\nwenn ernstgemeinte eindeutige Vereinbarungen fehlen, auf das\nwirtschaftliche Ergebnis an, das die Beteiligten mit der\nZahlung und ihrer Entgegennahme erreicht haben. Selbst wenn\ndie Beteiligten die Zuwendung der 390.000 DM als Schenkung\ngewollt hätten, könnte sie der Einkommensteuer unterliegen.\nDer Bundesfinanzhof hat wiederholt ausgesprochen, daß\nGeschenke an einen Steuerpflichtigen bei betrieblicher Veranlassung der Zuwendung Betriebseinnahmen für ihn sind (BFH\nBStBl. II 1974, 210; 1988, 324, 327; BFH FR 1989, 105, 107).\nDanach werden betrieblich veranlaßte Schenkungen von der\nEinkommensteuer erfaßt. Nichts anderes kann für Schenkungen\ngelten, die nicht durch eine gewerbliche Tätigkeit, sondern\ndurch eine selbständige freiberufliche Arbeit veranlaßt\nworden sind. Insoweit kommt es darauf an, ob die Zuwendung\nihre Veranlassung in der beruflichen Sphäre hat, d.h. ob ein\nobjektiver wirtschaftlicher oder tatsächlicher Zusammenhang\nmit der freiberuflichen Tätigkeit besteht.\n\nB. Die Revision des Angeklagten za\n\n- 12 -\n\nI. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ZW ist\nnicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO).\n\nII. Seine Sachrüge ist zum überwiegenden Teil begründet.\n\nl. Sie hat Erfolg hinsichtlich mehrerer Schuldsprüche\nund im Hinblick auf einen unterlassenen Teilfreispruch.\n\na) Im Fall 2 3 a kann sich der Mangel, der auf die Revision der Staatsanwaltschaft zur Aufhebung des Urteils\nführt (s.o. A I 2 a), auch zum Nachteil des Angeklagten\nZEEEB ausgewirkt haben. Die Ausführungen des Landgerichts\nzur Beweiswürdigung (UA S. 38ff.) tragen den Schuldspruch\nwegen Schenkungssteuerhinterziehung weder zur äußeren noch\nzur inneren Tatseite.\n\nb) Da die neue Hauptverhandlung in diesem Punkt (2 3 a)\nzur Feststellung einer Einkommensteuerhinterziehung führen\nkann, müssen wegen des oben (A I 1 a und b) dargelegten\nsachlichrechtlichen Zusammenhangs auch die Schuldsprüche in\nden Fällen Z 1 sowie 2 3 b und c aufgehoben werden. Die Einzelangriffe, welche die Revision insoweit erhebt, sind dagegen offensichtlich unbegründet. Doch weist der Senat\ndarauf hin, daß der Tatrichter in der Regel gehalten ist,\ndie Besteuerungsgrundlagen im Urteil festzustellen, aus\ndenen sich rechnerisch die Höhe der verkürzten Einkommensteuer ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 1978 - 5 StR\n692/77; Urteil vom 20. Juni 1980 - 5 StR 542/79; Beschluß\nvom 4. Mai 1984 - 3 StR 131/84, wistra 1984, 181).\n\n- 13 -\n\nc) Im Fall 2 4 hat es das Landgericht unterlassen, den\nAngeklagten vom Vorwurf der Umsatzsteuerhinterziehung freizusprechen. Feststellungen, die eine Verurteilung in diesem\nAnklagepunkt tragen könnten, sind nicht getroffen worden.\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat den Freispruch nachgeholt.\n\nd) Der Schuldspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung im\nFall Z 2 läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nnicht erkennen. Die Einzelangriffe seiner Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Aufhebung der Schuldsprüche in den Fällen Z 1\nsowie Z 3 a bis c hat die Aufhebung der zugehörigen Einzelstrafen und den Wegfall der Gesamtstrafe zur Folge. Da\ndie Aufhebung die Einsatzstrafe (200 Tagessätze Geldstrafe\nim Fall Z 1) erfaßt, läßt sich nicht ausschließen, daß auch\n\n- 14 -\n\ndie Einzelstrafe im Fall 2 2 mitbetroffen ist. Der Senat hat\ndeshalb auf die Revision des Angeklagten z@B den gesamten\nStrafausspruch aufgehoben.\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-12/3-str-472-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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