{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-12_3_StR_453_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-12","aktenzeichen":"3 StR 453/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) Die Anzeigepflicht nach S 138 StGB entfällt nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist, sich durch die\nAnzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde.\n\nb) Zur Zulässigkeit strafprozessualer Verwertung einer\nTonbandaufnahme, die eine Privatperson über ein zwischen\nihr und dem Beschuldigten geführtes Gespräch ohne dessen\nWissen hergestellt hat.","text_plain":">,\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja zuI1-3, IIl\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 138\nStpo 1975 § 261\n\na) Die Anzeigepflicht nach S 138 StGB entfällt nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist, sich durch die\nAnzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde.\n\nb) Zur Zulässigkeit strafprozessualer Verwertung einer\nTonbandaufnahme, die eine Privatperson über ein zwischen\nihr und dem Beschuldigten geführtes Gespräch ohne dessen\nWissen hergestellt hat.\n\nBGH, Urteil vom 12. April 1989 - 3 StR 453/88 -\nAG Bremerhaven\n\nBUNDESGERICHTSHOF u\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 453/88\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJosef E EEEEER aus pre, geboren am a. EEB-\nber 1945 in ee (SUCHE)\n\nwegen Nichtanzeige geplanter Straftaten u.a.\n\nwııı\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12. April 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarns,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof us\nAls Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD aus ED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte En\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nII.\n\nl.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\nder Großen Strafkammer beim Amtsgericht\nBremerhaven vom 30. Mai 1988 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das vorbezeichnete Urteil mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Nichtanzeige\ngeplanter Straftaten verurteilt und im\nübrigen freigesprochen worden ist,\n\nb) soweit die Strafkammer nicht über eine\nEinziehung nach § 74 StGB, § 110 UrhG\nbefunden hat,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten dieser Revision, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nBremen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Große Strafkammer beim Amtsgericht Bremerhaven hat\nden Angeklagten wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten,\nSteuerhinterziehung und gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung nach § 108 a UrhG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\nDie vom Angeklagten eingelegte und in der Hauptverhandlung wirksam auf die Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten beschränkte Revision ist unbegründet, weil\ndie Nachprüfung des Urteils aufgrund der allein erhobenen\nSachrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\nergeben hat.\n\n1. Der Verurteilung liegen insoweit folgende Feststellungen zugrunde:\n\nDer Angeklagte war Inhaber mehrerer Videotheken, die\nteils auf seinen Namen, teils auf die Namen seiner Ehefrau\nund seiner Stieftocher gewerberechtlich angemeldet waren. ' Er\nunterhielt geschäftliche Beziehungen zu dem Zeugen IB:\ndessen Ehefrau eine Videothek in NOMEEED betrieb. Nachdem\nbekannt geworden war, daß der Zeuge SB als Geschäftsführer der Dep GmbH am 16. März 1987 im Wohn- und Geschäftshaus Big -Sı@B-Straße @ - @ in Brem-WEB eine Videothek eröffnen wollte, beauftragte der Zeuge\nICE in Gegenwart des dazu schweigenden Angeklagten Ende\n\nFebruar 1987 den Zeugen Ja@®B, für einen Lohn von\n\n10.000 DM die Videothek des Zeugen SGB unmittelbar vor\nder Eröffnung abzubrennen, und zahlte ihm 1.000 DM als Vorschuß. Am Abend des 15. März 1987 brachen Ja@lB und der\nvon ihm herangezogene Zeuge CB die Vorbereitungen zur\nBrandlegung wegen einer polizeilichen Kontrolle ab. Als\nJo dem Angeklagten am 16. März 1987 von dem mißglückten\nVersuch berichtete, forderte dieser ihn auf, \"die Finger davon zu lassen\". Trotzdem begab sich JagB in den frühen\nMorgenstunden des 17. März 1987 zur Videothek und setzte mit\nHilfe des Zeugen CHR das Ladeninnere in Brand. Die Flammen\ngriffen auf das gesamte Wohn- und Geschäftshaus über und\nversperrten den Zugang zum Treppenhaus. Sechs Bewohnerinnen\ndes Hauses, die sich zur Zeit der Brandlegung in dem Gebäude\naufhielten, konnten sich nur über das vereiste Dach durch\neine Ausstiegsluke zum Nebengebäude retten.\n\n2. Die Strafkammer hat aufgrund der Beweisaufnahme als\nerwiesen angesehen, daß nicht der Angeklagte, sondern der\nZeuge I@MEP den Zeugen Jap zur Ausführung der schweren\nBrandstiftung bestimmt hat. Der Angeklagte sei von dem der\nAnklageschrift und dem Eröffnungsbeschluß zugrundeliegenden\nVerdacht der Beteiligung an der schweren Brandstiftung\n\"reingewaschen\" (UA S. 35). Die Strafkammer hat ihn deshalb\nwegen Nichtanzeige der schweren Brandstiftung nach § 138\nAbs. 1 Nr. 9 StGB zu einer Einsatzstrafe von einem Jahr und\ndrei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und von dem Vorwurf\nder Anstiftung zur Brandstiftung freigesprochen.\n\n3. Die Feststellungen tragen entgegen der Ansicht der\nRevision die Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter\n\nStraftaten nach § 138 StGB. zwar hätte der Freispruch wegen\nBeteiligung an der Brandstiftung unterbleiben müssen, weil\ner sich auf denselben geschichtlichen vorgang bezog wie die\nVerurteilung, und die Verurteilung den dem Eröffnungsbeschluß insoweit zugrundeliegenden matvorwurf erschöpfend\nerledigte (vgl. zu einem gleichliegenden Fall RG W 1935,\n2053; ferner BGH bei pfeiffer/Miebach nStz 1985, 15)- Durch\ndie gleichwohl ausgesprochene Freisprechung ist der Angeklagte aber nicht beschwert.\n\na) Die den Angeklagten nach § 138 Abs. ı StGB treffende\nAnzeigepflicht entfiel nicht deshalb, weil er bei dem zur\nBrandlegung führenden Gespräch zwischen den Zeugen N 7 und\nJegD zugegen Wal; ohne sich von der geplanten Tat zu\n\ndistanzieren.\n\nsg 138 StGB gilt nicht für denjenigen, der an der nicht\nangezeigten Straftat beteiligt ist, für den sie also keine\nvöllig fremde mat ist (st. RSPF-ı z.B. BGH NSt2 1982, 244\nm. w. Nachw.; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2). Nach den\nFeststellungen der Strafkammer war die von den Zeugen ICEEB\nund Je 1” Aussicht genommene schwere Brandstiftung für\nden Angeklagten eine fremde Tatı mag er auch als Konkurrent\ndes zu schädigenden Zeugen sep von deren Folgen zu PYrO-\nfitieren gehofft haben. Eine Teilnahme in strafrechtlich relevanter Beziehung hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Allerdings prüft sie nicht ausdrücklich, ob\nschon die bloße Anwesenheit des Angeklagten bei dem zum Tatentschluß führenden Gespräch zwischen IB und se a!®\npsychische Beihilfe durch Tun gewertet werden kann. Dies\nwäre aus Rechtsgründen nicht ausgeschlossen (vgl. BGH StV\n\n1982, 517 mit Anm. Rudolphi). Der Senat entnimmt jedoch\ndem Zusammenhang der Feststellungen, daß der Angeklagte\ndurch sein bloßes Dabeisein weder die Anstiftungshandlung\ndes Zeugen JB noch in anderer Weise die Tat des ausschließlich von IB zu bezahlenden Zeugen JaB\ngefördert hat.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 StGB für den Angeklagten auch\nnicht deswegen entfallen, weil er ursprünglich der Anstiftung zur schweren Brandstiftung selbst verdächtig war, wie\ndies Haftbefehl, Anklage und Eröffnungsbeschluß überein-\n\nstimmend ausweisen.\n\nZwar hat der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgeführt, daß nicht nur der Tatbeteiligte, sondern auch derjenige, der \"der Beteiligung auch nur verdächtig ist\", von\n§ 138 StGB nicht erfaßt wird (so z.B. BGH NJW 1964, 731,\n732, insoweit in BGHSt 19, 167 nicht mit abgedruckt; BGH\nNStZ 1982, 244; BGH, Beschluß vom 23. April 1976 - 2 StR\n144/76). Dies versteht ein Teil der Literatur dahin, daß\nsich der Verdächtige in derselben Zwangslage befinde wie der\nTatbeteiligte und daher von der Anzeigepflicht ebenso freigestellt werden müsse wie dieser, falls er ernsthaft zu\nbefürchten habe, durch eine Anzeige ein Einschreiten gegen\nsich selbst zu fördern (z.B. Heimann-Trosien, LK 9. Aufl.\n§ 138 Rdn. 20; weit. Nachw. bei Hanack, LK 10. Aufl. § 138\nRdn. 48). Dieser Auffassung ist jedoch schon das Reichsgericht entgegengetreten. Nach seiner Ansicht ist zu unterscheiden zwischen dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, daß\nder Strafrichter nicht widerlegte Umstände zugunsten des\n\nAngeklagten als vorhanden unterstellen muß, und den sachlichrechtlichen Anforderungen des § 138 StGB. Aus sachlichrechtlichen Gründen treffe die Anzeigepflicht auch denjenigen, der \"in Wirklichkeit an der geplanten Tat völlig unbeteiligt gewesen, aber durch irgendwelche Umstände in eine\nLage geraten sei, die einen nicht widerlegbaren bloßen Verdacht der Teilnahme auf ihn gelenkt habe\" (RGSt 73, 52,\n\n58 f.). Hanack aaO begründet eine solche Auslegung des § 138\nStGB damit, daß ein bloßer Verdacht wegen des Grundsatzes\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" zur Verurteilung wegen\neiner Tatbeteiligung nicht ausreiche und daher eine Anzeige\nauch demjenigen zumutbar sei, der der Teilnahme an der geplanten Straftat zu Unrecht verdächtigt werde. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Die Anzeigepflicht entfällt somit nicht deshalb, weil der zur Anzeige Verpflichtete, der an der geplanten Straftat nicht beteiligt ist,\nsich durch die Anzeige in den Verdacht der Beteiligung bringen würde. Wenn in früheren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gesagt worden ist, daß nicht nur der Tatbeteiligte, sondern auch der nur Tatverdächtige von der Anzeigepflicht befreit ist, so ist diese Formulierung ungenau. Von\nder Strafbarkeit wegen Verletzung der Anzeigepflicht befreit\nist nur, wer auch noch nach Abschluß der Beweisaufnahme der\nnicht angezeigten Tat verdächtig bleibt. Der Bestrafung\nsteht aber nicht entgegen, daß gegen den Angeklagten\nursprünglich ein - selbst dringender - Tatverdacht bestand,\nwenn der Tatverdacht durch die Beweisaufnahme in der\nHauptverhandlung beseitigt worden ist. Auch der Beschluß des\nl. Strafsenats vom 17. November 1987 - 1 StR 382/87 - (BGHR\nStGB § 138 Anzeigepflicht 1) beruht ersichtlich auf dieser\nAuslegung.\n\nEntgegen der Ansicht der Revision kommt es demnach für\ndie Strafbarkeit nach § 138 StGB nicht darauf an, ob dem\nAngeklagten wegen der bestehenden Verdachtslage die Anzeige\nzugemutet werden konnte. Entscheidend ist allein, daß der\nAngeklagte tatsächlich nicht zu den Teilnehmern der Straftat\ngehört hat. Dies hat die Strafkammer aufgrund einer aus\nsachlichrechtlichen Gründen nicht zu beanstandenden Beweisaufnahme festgestellt. Da die Aufforderung des Angeklagten\nan den Zeugen Ja, von der Brandlegung abzulassen, erfolglos geblieben ist, hat der Angeklagte auch keine Straffreiheit nach § 139 Abs. 4 StGB erlangt.\n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision sind auch die Ausführungen zur Strafzumessung nicht zu beanstanden.\n\nDem Angeklagten war, wie aus dem Urteil zu entnehmen\nist, bekannt, daß das in Brand zu setzende Gebäude ein Wohnund Geschäftshaus war. Der durch den Brand entstandene Schaden kann daher als verschuldete Auswirkung der Tat im Sinne\ndes § 46 Abs. 2 StGB angesehen werden, so daß die Strafkammer diesen Umstand strafschärfend werten durfte.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nichtanzeige\ngeplanter Straftaten und der Freispruch wegen Beteiligung an\nder schweren Brandstiftung sind auf die Verfahrensrüge der\nStaatsanwaltschaft hin aufzuheben.\n\na) Die Staatsanwaltschaft hat in der Hauptverhandlung\nden Antrag gestellt,\n\nrn\n\n- 10 -\n\n\"zum Beweise dafür, daß der Angeklagte EIER zu einem\nfrüheren Zeitpunkt gegenüber dem Zeugen J\neingeräumt hat, an den Zeugen Ja@B DM 10.000 dafür\nzu zahlen, daß dieser mit einem von ihm auszusuchenden\nMittäter die in der Bg@.-Sm®-Straße von dem Zeugen\nSCHEEEB betriebene Videothek anzünde, DM 10.000 zu\nzahlen beabsichtigte bzw. dies über Rechtsanwalt\nSChEEB bereits in die Wege leitete, die bei dem\nZeugen JB sichergestellte Videokassette im Wege des\nAugenscheins abzuhören.\"\n\nDie Strafkammer hat den Beweisamtrag zurückgewiesen, weil\ndie Erhebung des Beweises unzulässig sei. Denn der Zeuge\nJ@EEB habe nach seinen Bekundungen die in Rede stehende Aufnahme gefertigt, um damit den Angeklagten erpressen zu\nkönnen. Mithin sei die Bandaufnahme vom Zeugen IRB rechtswidrig erlangt worden und als Beweismittel deshalb unverwertbar, auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß dem\nAngeklagten eine Straftat von einigem Gewicht zur Last ge-\n\nlegt werde.\n\nZu Recht rügt die Staatsanwaltschaft, daß diese Begründung die Ablehnung ihres Beweisamtrags nicht rechtfertigt.\n\naa) Der beanstandete Gerichtsbeschluß ist schon deswegen fehlerhaft, weil er sich nicht dazu verhält, ob der Angeklagte der Verwertung der Tonbandaufnahme widersprochen\n\nhat.\n\nDer Antrag, die Tonaufzeichnung über das zwischen dem\nAngeklagten und dem Zeugen IB seführte Gespräch in der\nHauptverhandlung abzuspielen, ist auf die Einnahme eines\nAugenscheins gerichtet (vgl. BGHSt 14, 339, 341). Die beantragte Beweisaufnahme wäre unzulässig, wenn das Gebrauchmachen von der heimlich hergestellten Tonbandaufnahme einem\n\n- 11 -\n\nBeweisverwertungsverbot unterläge. Ein solches kommt nicht\nin Betracht, wenn der Angeklagte als Betroffener mit dem\nGebrauch der Aufnahme in dem gegen ihn geführten Strafverfahren einverstanden ist. Der Disposition des Verletzten\nunterliegt, ob ein unbefugt auf Tonträger aufgenommenes Wort\nabgespielt werden darf (vgl. BGHR StGB § 201 Verwertungsverbot 1; Träger in LK, 10. Aufl. § 201 Rdn. 24).\n\nAus den Sachakten, deren Inhalt dem Senat aufgrund der\nzulässig erhobenen Verfahrensrüge zugänglich ist, ergibt\nsich hierzu: Der Angeklagte hat sich im Ermittlungsverfahren\nam 20. Oktober 1987 schriftlich bereit erklärt, die ihm im\nversiegelten Zustand übergebene Videokassette \"jetzt zusammen mit Kriminalbeamten anzusehen und anzuhören\", nachdem er\ndarauf hingewiesen worden war, daß sie als Beweismittel für\ndie ihm zur Last gelegte Anstiftung zur schweren Brandstiftung dienen könne (Bl. 197 I d.A.). Daß der Angeklagte diese\nErklärung (wirksam) widerrufen hat, ist nicht ersichtlich.\nIm Hauptverhandlungsprotokoll ist im übrigen nicht vermerkt,\nwie sich der Angeklagte und sein Verteidiger zu dem Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft geäußert haben. Haben sie der\nVerwertung des Tonbands nicht ausdrücklich widersprochen, so\nkönnte auch dies als Zustimmung zu werten sein.\n\nbb) Auch wenn der Angeklagte der Verwertung der Tonbandaufnahme nicht zugestimmt hat, vermag die von der Strafkammer gegebene Begründung die Ablehnung des Antrags nicht\nzu rechtfertigen.\n\nDie Strafkammer hat das öffentliche Interesse an einer\nmöglichst vollständigen Wahrheitsermittlung gerade bei der\n\n. £\n\n- 12 -\n\nAufklärung schwerer Straftaten und das schutzwürdige Interesse des Beschuldigten an der Nichtverwertung einer unter\nVerletzung seines Persönlichkeitsrechts hergestellten Tonbandaufnahme nicht unter Berücksichtigung aller hierfür maßgeblichen Umstände gegeneinander abgewogen. Zutreffend geht\nsie zwar davon aus, daß der Zeuge JB die heimliche Tonbandaufnahme rechtswidrig hergestellt und dadurch den Straftatbestand des § 201 StGB verwirklicht hat. Sie verkennt jedoch, daß aus der rechtswidrigen Erlangung eines Beweismittels durch einen Dritten nicht ohne weiteres die Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren folgt\n(BGHSt 27, 355, 357; 34, 39, 52). Hier geht es nicht - wie\nin den BGHSt 31, 304, 307 £.; 34, 39, 52 zugrundeliegenden\nFällen - darum, ob ein Verwertungsverbot für eine von staatlichen Strafverfolgungsorganen rechtswidrig hergestellte\nmonbandaufnahme besteht, sondern darum, ob ein Verwertungsverbot auch für eine rechtmäßig beschlagnahmte Tonbandaufnahme gelten soll, auf der eine Privatperson für eigene\nZwecke ein Gespräch mit dem Angeklagten rechtswidrig festgehalten hat. In einem solchen Fall sind für die Zulässigkeit der Verwertung die Grundsätze maßgebend, die das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 34, 238 ff. niedergelegt\nund die der Bundesgerichtshof übernommen hat (BGHSt 27, 355,\n357; 34, 397, 399). Auch der Europäische Gerichtshof für\nMenschenrechte hat die Verwertbarkeit eines rechtswidrig\naufgenommenen Tonbands als strafprozessuales Beweismittel\nnicht ausgeschlossen, wenn die Aufnahme von einem Privatmann\nohne Einverständnis des Betroffenen gemacht worden ist, sofern die Rechte der Verteidigung gewahrt werden und die Verurteilung nicht ausschließlich auf dem rechtswidrig erlangten Beweismittel beruht (NJW 1989, 654 ff.).\n\n- 13 -\n\nFür die Zulässigkeit der von der Staatsanwaltschaft\nverlangten Augenscheinseinnahme durch Abspielen des Tonbands\nkönnen folgende Umstände von Bedeutung sein: Die beantragte\nBeweisaufnahme berührte nicht den schlechthin unantastbaren\nBereich privater Lebensgestaltung; sie betraf ein Gespräch\nzwischen zwei Geschäftspartnern, die sich über die Eröffnung\neines Konkurrenzunternehmens und dessen Inbrandsetzung unterhielten. Die Tonbandverwertung diente der Aufklärung\neiner Leib und Leben anderer gefährdenden hochkriminellen\nTat, welche mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bedroht ist\n(ss 26, 306 StGB). Die aus hemmungsloser Eigensucht zur Vernichtung eines lästigen Konkurrenzbetriebs geplante Brandlegung bezog sich auf ein Gebäude, in dem mehrere Menschen\nwohnten, die sich nach der Tat nur über das vereiste Dach\nvor den Flammen retten konnten (UA S. 16). Die Benutzung\nvorhandener weiterer Beweismittel war zur zuverlässigen\nSachverhaltsaufklärung geboten, weil die Zeugenaussagen\ndarüber, wer der Anstifter war, sich widersprachen. Nachdem\nalle anderen Beweismöglichkeiten erschöpft waren, konnte das\nAbspielen des monbands nicht nur zur Überführung des Angeklagten wegen einer schwereren als der abgeurteilten Tat\ndienen, nämlich zur Verurteilung wegen des Verbrechens der\nAnstiftung zur schweren Brandstiftung statt wegen des Vergehens der Nichtanzeige geplanter Straftaten. Das Abspielen\ndes Tonbands kam vielmehr in gleicher Weise als Beweismittel\nfür einen Freispruch des Angeklagten von dieser Tat in Betracht. Denn wenn die Tonbandverwertung dazu führte, die von\nder Strafkammer für glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen\nJe (nicht der Angeklagte, sondern JUEB sei Anstifter)\nzwar nicht zu widerlegen, aber in Frage zu stellen, hätte\n\n[GL\n\n- 14 -\n\nder Angeklagte weder wegen Nichtanzeige der geplanten schweren Brandstiftung noch wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung noch im Wege wahldeutiger Feststellung wegen der\neinen oder der anderen Straftat verurteilt werden können.\n\nDa beide Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch\nnicht annähernd gleichwertig sind, kommt eine Wahlfeststellung zwischen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat und\nder Beteiligung an ihr nicht in Betracht (BGH bei Holtz MDR\n1979, 635 £f.; BGHR StGB § 138 Anzeigepflicht 2).\n\nAll dies hat die Strafkammer bei der Ablehnung des Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft nicht erkennbar erwogen.\n\nb) Ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich der\nAngeklagte im Hinblick auf die von Ja und CHEM begangene schwere Brandstiftung strafbar gemacht hat, ist daher\nneu zu prüfen. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Nichtanzeige geplanter Straftaten führt notwendig zur Aufhebung\ndes Freispruchs wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung.\nBeide Delikte betreffen denselben geschichtlichen Vorgang,\nder sich strafrechtlich nicht in zwei Teile aufspalten läßt\nund bezüglich dessen daher nicht - wie es die Strafkammer\ngetan hat - teils verurteilt und teils freigesprochen werden\nkann (vgl. oben unter I 3 vor a).\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich\nnicht gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und\nden Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung\nnach § 108 a UrhG.\n\n_\n6\n\n- 15 -\n\nEntgegen der in der Zuschrift an den Senat vertretenen\nAnsicht des Generalbundesanwalts bezieht sich die von der\nStaatsanwaltschaft erhobene Sachrüge allein auf den Rechtsfolgenausspruch wegen der Straftat nach § 108 a UrhG. Zwar\nhat die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfang beantragt. Daraus kann hier aber nicht gefolgert werden, daß sich die Sachrüge auf sämtliche Urteilsteile erstreckt (vgl. BGH NJW 1956, 756 £f.). Denn aus der\nRevisionsbegründung ergibt sich, daß die Staatsanwaltschaft\naus sachlichrechtlichen Gründen das Urteil nur deshalb für\nrechtsfehlerhaft hält, weil die Einziehung sichergestellter\nVideorecorder unterblieben ist. Lediglich insoweit wird die\nSachrüge ausgeführt. Die Ausführungen beginnen mit den\nWorten: \"Gerügt wird die Verletzung sachlichen Rechts. Verletzt ist § 74 StGB.\" Damit hat die Beschwerdeführerin zum\nAusdruck gebracht, daß sie die Sachrüge nicht allgemein,\nsondern nur bezüglich des Rechtsfolgenausspruchs wegen des\nVergehens nach § 108 a UrhG erhebt. Diese Auslegung wird\ndurch die allgemeine Übung der Staatsanwaltschaft bestätigt,\nRevisionen in der Regel so zu begründen, daß klar ersichtlicht ist, in welchen Ausführungen des angefochtenen Urteils\nsie eine Rechtsverletzung erblickt und auf welche Gründe sie\nihre Rechtsauffassung stützt (vgl. Nr. 156 Abs. 2 RiStBV).\n\n3. Die Rüge der Staatsanwaltschaft, die Strafkammer\nhätte auch ohne einen entsprechenden Antrag aus sachlichrechtlichen Gründen über die Einziehung sichergestellter\nVideorecorder nach § 74 StGB befinden müssen, ist begründet.\n\n- 16 -\n\nDer Senat kann offenlassen, inwieweit eine Begründungspflicht anzunehmen ist, wenn der Tatrichter eine nach dem\nfestgestellten Sachverhalt in Betracht kommende Nebenfolge\nnicht anordnet (vgl. Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 267 StPO\nRdn. 36). Jedenfalls bei einem Fall der hier vorliegenden\nArt mußte sich dem Tatrichter eine Einziehungsanordnung nach\n§ 74 StGB i.V.m. § 110 UrhG aufdrängen. Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte im Jahre 1987 mit\nHilfe von Kopiervorrichtungen in mindestens 900 Einzelakten\nvon gerade aktuellen Videokassetten Kopien hergestellt hat.\nDie Strafkammer hat dies zutreffend als ein Vergehen der\ngewerbsmäßigen unerlaubten Verwertung nach § 108 a UrhG gewertet.\n\n§ 108 a UrhG ist durch Artikel 1 Nr. 11 des Gesetzes\nzur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des\nUrheberrechts vom 24. Juni 1985, BGBl I S. 1137, in das\nUrheberrechtsgesetz eingefügt worden. Durch diese neue\nstrafrechtliche Qualifikation wurde bei gewerbsmäßiger\n\"Videopiraterie\" die Höchststrafe von einem Jahr auf fünf\nJahre Freiheitsstrafe angehoben. Gleichzeitig wurde dieses\nVergehen im Gegensatz zu den Straftaten nach §§ 106 bis 108\nUrhG (vgl. § 374 Abs. 1 Nr. 8 StPO) als Offizialdelikt\nausgestaltet; § 110 UrhG wurde neu gefaßt. Durch diese\nÄnderung sollte in den Fällen gewerbsmäßigen Verhaltens die\nbisher ausgeschlossene Einziehung von Tatwerkzeugen und\nTatprodukten unabhängig von den in den §§ 98 und 99 UrhG\nbezeichneten Ansprüchen des Verletzten nach § 74 StGB\nmöglich gemacht werden. Dadurch sollte \"ein empfindliches\nInstrument\" im Kampf gegen die illegale Herstellung von\nRaubkopien geschaffen werden (vgl.\n\n- 17 -\n\nBericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, BT-Drucks. 10/3360 S. 21). Es entspricht daher dem gesetzgeberischen Zweck der Neuregelung, von der Einziehungsmöglichkeit des § 74 StGB jedenfalls dann Gebrauch zu machen,\nwenn - wie hier - die abgeurteilte Tat wegen der großen Anzahl der Einzelfälle einen schweren Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Rechte der Verletzten darstellt,\nder Täter daraus erhebliche Gewinne erzielt hat und Interessen der Verletzten der Einziehung nicht entgegenstehen.\n\nDer Senat kann ausschließen, daß die nach § 108 a UrhG\nverhängte Einzelstrafe von acht Monaten durch eine etwaige\nEinziehungsanordnung beeinflußt werden würde. Sie kann daher\n\nbestehen bleiben.\n\nRuß Richter am Bundesgerichts- Kutzer\nhof Dr. Gribbohm ist in Urlaub\nund deshalb am Unterschreiben\ngehindert:\nRuß\n\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-12/3-str-453-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 108a","ref_norm":"108a","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":3},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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