{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-07","aktenzeichen":"3 StR 83/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR _83/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Fernmeldehauptsekretär Klaus Hans Ga B -\n\nws aus DEE, dort geboren an@ WEB 1948,\n\nwegen Mordes U.a.\n\nwIIlI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 7.\nApril 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.\nNovember 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n(Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen an seiner von ihm geschiedenen früheren Ehefrau\nAnnemarie Co, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg.\n\nDie Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe\nseine frühere Ehefrau heimtückisch getötet, begegnet rechtlichen Bedenken.\n\nDer Angeklagte hat Frau Annemarie CoD zwar\nunter bewußter Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit in\n\nseine Gewalt gebracht. Er hat sie aber erst nach einer\nlängeren Fahrt zum Tatort getötet. Dabei ist nicht ausreichend sicher festgestellt, sie sei während des ganzen\nZeitraums zwischen Überfall und der eigentlichen Tötungshandlung im Sinne der Rechtsprechung zum Mordmerkmal der\nHeimtücke wehrlos gewesen. Auch ist anzunehmen, daß sie unmittelbar vor der Tötungshandlung nicht mehr arglos war.\n\nBei einer von langer Hand geplanten und vorbereiteten\nTat kann das Heimtückische allerdings gerade in den Vorkehrungen liegen, die der Täter ergreift, um eine günstige Gelegenheit zur Tötung zu schaffen, falls sie bei der Ausführung der Tat noch fortwirken. Das hat der Bundesgerichtshof\nfür Fälle eines wohl durchdachten Lockens in einen Hinterhalt und des raffinierten Stellens einer Falle entschieden\n(BGHSt 22, 77, 79/80; BGH, Urteil vom 14. Juni 1960 - 1 StR\n73/60). In diesen Fällen hatte jeweils der Täter die Argund Wehrlosigkeit des Opfers dazu ausgenutzt, dieses in eine\nLage zu bringen, in der es sich, von der Tat überrascht,\nwehrlos einer unentrinnbaren Übermacht gegenübersah. Unter\ndiesen Umständen hätte die Beschränkung der rechtlichen\nWürdigung, ob heimtückische Tatbegehung vorlag, auf die\nUmstände im Augenblick der eigentlichen Tötungshandlung zu\neiner ungerechtfertigten Einengung des Anwendungsbereichs\ndes § 211 StGB geführt.\n\nDer vorliegende Fall unterscheidet sich von den dort\nentschiedenen dadurch, daß zwischen dem Zeitpunkt, in dem\nder Angeklagte sein Opfer unter bewußter Ausnutzung von\ndessen Arg- und Wehrlosigkeit in seine Gewalt brachte und\ndem Zeitpunkt der Tötungshandlung geraume Zeit lag, in der\n\nseine geschiedene Frau (wohl) nicht mehr arglos und - möglicherweise - auch nicht mehr wehrlos war. Hätte sie während der Fahrt von DEE - OH Dis zum eigentlichen Tatort im CE wald andere Personen auf ihre\nNotlage aufmerksam machen und damit die Möglichkeit einer\nHilfeleistung schaffen können oder hätte sie fliehen können,\ndann wäre sie nicht im Sinne der Heimtückerechtsprechung\nwehrlos gewesen; dasselbe würde dann gelten, wenn sie die\nMöglichkeit gehabt hätte, auf den Angeklagten selbst einzuwirken, um ihn - nicht von vornherein ohne jede Erfolgsaussicht - von der Tötungshandlung abzubringen (vgl. BGHSt\n2, 60, 61; BGH GA 1971, 113, 114).\n\nGegen eine Fluchtmöglichkeit von Frau Go iiEEENB\nspricht zwar, daß der Angeklagte sich nach den Urteilsfeststellungen bemühte, ihr bereits beim Einsteigen in seinen\nPkw jede solche Möglichkeit zu nehmen, und daß er sie auch\nwährend der Fahrt \"ständig mit dem in der rechten Hand gehaltenen Messer bedrohte und daran hinderte, aus dem fahrenden Wagen zu springen\" (UA S. 15, 16). Ob diese Feststellung\nso zu verstehen ist, daß Frau CoD damit tatsächlich\njede Möglichkeit der Flucht genommen war, oder ob sie sich\nnur gehindert sah, angesichts des damit verbundenen Verletzungsrisikos eine tatsächlich bestehende Möglichkeit der\nFlucht oder eines (nicht gänzlich sinnlosen) Fluchtversuchs\nwahrzunehmen, bleibt nach den bisher getroffenen Feststellungen aber fraglich. Die Fahrt mit dem Pkw führte von DEB-OH -OCED über den Rhein, von dort in den GEEB-GEEEEB wald, in Richtung auf einen in ihm gelegenen Parkplatz, \"an diesem vorbei am Waldrand entlang auf den\nTOD Weg weiter\" bis zur \"Einmündung eines berganfüh-\n\nrenden Waldweges\", WO der Angeklagte den Wagen schließlich\nanhielt. Eine solche Fahrt nimmt die Aufmerksamkeit des\nFahrzeugführers je nach der verkehrstechnisch wechselnden\nLage in verschiedener Weise in Anspruch und erfordert von\nihm eine Vielzahl von Handgriffen, die nicht ohne weiteres\nalle mit einer Hand vorgenommen werden können; die allgemeine Erfahrung spricht dafür, daß sie, namentlich im\nBereich des Waldes, auch zu wenigstens zeitweiser Verlangsamung des Fahrtablaufs und damit möglicherweise zu Situationen führte, die es einer Beifahrerin ermöglichen konnten,\nsich auch der Bedrohung mit einem Messer zu entziehen und\ndas Auto, wenn auch vielleicht nicht ohne Verletzungsrisiko,\nzu verlassen. Das Schwurgericht hat in der Urteilsbegründung\nder Klärung dieser Frage nicht diejenige Aufmerksamkeit gewidmet, die es dem Revisionsgericht erlaubte, bedenkenfrei\nden Ausschluß einer solchen Möglichkeit als vom Tatrichter\n\nfestgestellt zu erachten.\n\nOffen ist nach den Urteilsfeststellungen auch die\nFrage, ob Frau Go, nachdem der Angeklagte sie\nunter Ausnutzung ihrer Arglosigkeit in seinen Wagen gezerrt\nhatte, noch die Möglichkeit blieb, auf den Angeklagten mit\ndem Ziel einzuwirken, ihn von der beabsichtigten Tötung\nabzubringen, ohne daß ein solches Unterfangen von vornherein\ngänzlich aussichtslos war. Die Möglichkeit eines solchen\nVersuchs der Einwirkung blieb ihr auf jeden Fall. Das\nSchwurgericht stellt auch fest, daß sie darum bat, \"sie gehen zu lassen, da sie bei Versäumung ihrer Arbeit ihre\nStelle verlieren könne\", und daß er diese Bitte schroff abwies (UA S. 16). Von einer Wehrlosigkeit des Opfers im Sinne\neines Ausschlusses jedes nicht gänzlich sinnlosen Versuchs,\n\nden Angeklagten von der Tötungshandlung abzubringen, könnte\nnur dann ausgegangen werden, wenn festgestellt wäre, daß der\nAngeklagte nicht nur entschlossen war, seine geschiedene\nEhefrau zu töten, sondern daß dieser Entschluß nach seiner\nFestigkeit und unter Berücksichtigung des Charakters des\nAngeklagten so unumstößlich war, daß jeder Versuch, ihn davon abzubringen, mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt\nwar. Nur dann würde er sie mit dem Überfall \"unentrinnbar\"\nin seine Gewalt gebracht haben und wäre die Feststellung\ngerechtfertigt - von der das Schwurgericht im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung ausgeht - Frau Go@EEEEB habe schon\nzu diesem Zeitpunkt \"keine Chance des Entrinnens mehr\"\ngehabt und sie sei (bereits in diesem Augenblick) \"verloren\"\ngewesen (UA S. 25). Die bloße Feststellung, daß der Angeklagte seine frühere Ehefrau töten wollte (UA S. 12, 13),\ngenügt dazu nicht. Die Feststellung, daß der Angeklagte\nseine geschiedene Frau aufforderte, mit ihm zu kommen, \"da\ner mit ihr zu reden habe\", und daß er sie während und am\nEnde der Fahrt mehrfach fragte, warum sie ihn verlassen und\nmit einem anderen Mann betrogen habe (UA S. 15, 16), könnte\ngegen einen so unumstößlichen durch nichts mehr beeinflußbaren Tötungswillen sprechen. Ernstlich auf die Probe gestellt wurde die Festigkeit seines Vorsatzes von Frau\nCo offenbar nicht; die von ihr geäußerte Bitte,\nsie gehen zu lassen, damit sie nicht ihre Arbeit versäume\nund nicht Gefahr laufe, ihre Stelle zu verlieren, kommt in\nihrer Motivationskraft nicht einer - denkbaren - flehentlichen Bitte, sie am Leben zu lassen, gleich. So kann der\nSenat auch nicht ausschließen, daß es Frau Cop möglich gewesen wäre, auf die Frage des Angeklagten, warum sie\nihn verlassen habe, einzugehen, ihn dadurch hinzuhalten und\n\nso der Bedrohung durch das Messer zu entgehen. Er muß also\nin Rechnung stellen, daß Frau CoiiD (ie Möglichkeit\nsinnvoller Einwirkung auf den Angeklagten nicht in einer\nWeise genommen war, wie eS für die Annahme von Wehrlosigkeit\nvorauszusetzen ist (BGHSt 2, 60,61; BCH GA 1971, 113, 114).\nZu bemerken ist, daß zwischen Überfall und Tötungshandlung\nnicht eine Situation des aktuellen Angriffs auf das Leben\nvorlag, die der in GA 1971, 113 ff. abgedruckten Senatsentscheidung zugrundelag, nach der - bei solcher Sachlage -\neine starke Einschränkung der Abwehrbereitschaft und -\nfähigkeit des opfers zur Annahme der Wehrlosigkeit genügt.\nBlieb Frau Gag noch die Möglichkeit, auf den\nAngeklagten im Sinne einer Abwendung des Tötungsvorhabens\neinzuwirken und war eine solche Einwirkung nicht - erwiesenermaßen - von vornherein aussichtslos, dann war sie nach\ndem Überfall zwar in der Gewalt des Angeklagten, aber noch\nnicht wehrlos \"yerloren\", wie das Schwurgericht annimmt.\nHatte sie zwar objektiv die Möglichkeit eines entsprechenden\nsinnvollen Einwirkens, machte sie davon aber nicht den möglichen Gebrauch, etwa weil sie den Angeklagten, der angegeben hatte,mit ihr reden zu wollen, einer Tötungshandlung\nnicht für fähig hielt, so war sie objektiv nicht im Sinne\ndes Mordmerkmals der Heimtücke wehrlos. In solchem Falle\nkäme ein Heimtückemord allein dann noch in Betracht, wenn\nFrau Go bis vor der Tötungshandlung arglos 9®eblieben wäre und wenn der Angeklagte dies erkannt und ihre\nArglosigkeit sowie eine nunmehr situationsbedingt gegebene\nWehrlosigkeit zur Tötung ausgenutzt hätte. Dazu fehlt es\naber an jeglicher Feststellung.\n\nMit der Frage, ob das Vorgehen des Angeklagten etwa\nandere Mordmerkmale als das der Heimtücke erfüllt, hatte der\nSenat sich nicht zu befassen.\n\nRuß Krauth zschockelt\nKutzer Harms","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-07/3-str-83-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-07/3-str-83-89","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.468161+00:00"},"card":{"id":"bgh/1989-04-07/3-str-83-89","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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