{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-07_3_StR_51_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-07","aktenzeichen":"3 StR 51/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 51/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bergmann Udo T EEE aus OcEEEE, dort geboren\nam BB. GEB 1957,\n\nwegen Totschlags\n\nWwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 7. April 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Der Angeklagte wird auf sein Gesuch\ngegen die Versäumung der Frist zur\nBegründung der Revision gegen das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht Duisburg vom 4. Oktober 1988\nin den vorigen Stand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung\nträgt der Angeklagte.\n\n2. Der Beschluß des Landgerichts Duisburg vom 27. Dezember 1988, durch\nden die Revision verworfen worden\nist, ist damit gegenstandslos.\n\n3. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das vorbezeichnete Urteil insoweit aufgehoben (§ 349 Abs. 4\nStPO), als es bestimmt, daß ein Teil\nder verhängten Freiheitsstrafe\nvor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu verbüßen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nGründe: (zu Ziff. 3)\n\nDie rechtlichen Bedenken, die zur teilweisen Aufhebung\ndes Urteils führen, beziehen sich allein auf die Dauer des\nVorwegvollzugs der Freiheitsstrafe. Daß angesichts der verhängten Freiheitsstrafe von zehn Jahren ein Vorwegvollzug\ndieser Strafe in der Dauer von sieben Jahren der leichteren\nErreichung des Maßregelzwecks diene, ist in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend dargetan. Die von der Strafkammer für die Grundentscheidung eines Vorwegvollzugs\nrechtsfehlerfrei und einleuchtend gegebene Begründung ist\nnicht ohne weiteres geeignet, die Anordnung eines so lange\ndauernden Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe zu tragen. Mit\nder von der Strafkammer selbst angestellten Erwägung (UA\nSs. 49/50), das Bewußtsein des Angeklagten, aus der Therapie\nauf Bewährung in die Freiheit entlassen werden zu können und\nden Erlaß einer noch erheblichen Freiheitsstrafe zu erreichen, führe zu der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit, das\nmit der Unterbringung verfolgte Ziel zu erreichen, wäre auch\n- und sogar eher (vgl. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) - die\n\nAnordnung einer kürzeren Zeit des Vorwegvollzugs zu ver-\n\neinbaren. Über die Reihenfolge der Vollstreckung ist insgesamt neu zu entscheiden.\n\nRuß Krauth Zschockelt\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-07/3-str-51-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-07/3-str-51-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.448170+00:00"}}