{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-04-05_3_StR_87_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-04-05","aktenzeichen":"3 StR 87/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 87/89\n\nl. Peter Fritz\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nS m aus u dort geboren am\n\nGM. Gm 1942,\n\n2. Wolfgang\n\nL aus Fe, dort geboren am\n\nww. Em 1957,\n\nwıIII\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 5. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten sg\nwird das Urteil des Landgerichts Hamburg\nvom 23. September 1988 hinsichtlich beider Angeklagter im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten SB wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SB wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts\nbegründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg,\n\nsoweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben. Der Strafausspruch hat\nallerdings keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat die Einzelstrafen dem Strafrahmen\ndes § 370 Abs. 3 AO entnommen. Es ist der Auffassung, der\nAngeklagte habe das Regelbeispiel nach Nr. 4 der Vorschrift\nverwirklicht. Denn die Umsatzsteuerhinterziehung sei \"unter\nVerwendung\" gefälschter Urkunden begangen worden, indem der\nAngeklagte die fingierten Rechnungen seinem Steuerberater\nzur Fertigung der Umsatzsteuervoranmeldungen zur Verfügung\ngestellt habe.\n\nDas ist rechtsfehlerhaft. Nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs ist das genannte Regelbeispiel erst erfüllt, wenn der Täter die unechten Belege fortgesetzt dazu\nbenutzt, der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen falsche Angaben zu machen. Hierfür reicht es nicht\naus, fingierte Rechnungen in die Buchhaltung einzuführen.\nDie falschen Angaben werden auch nicht \"unter Verwendung\"\nder unechten Belege gemacht, wenn der Täter oder ein anderer\nauf seine Veranlassung den unrichtigen Inhalt der Belege in\ndie Steuererklärungen aufnimmt. Denn damit werden nicht die\nBelege, sondern nur deren Inhalt zur Täuschung verwendet\n(BGHSt 31, 225; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1988 - 3 StR\n194/88 - zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß wegen der Besonderheiten\ndes Umsatzsteuerrechts das Vorhandensein von Belegen materielle Voraussetzung für den Anspruch auf Vorsteuerabzug\n\nist und daß schon das zeitgerechte Einreichen unechter Belege beim Steuerberater besonders gefährlich sein kann. Dem\nkann aber im Rahmen des geltenden Rechts durch Annahme eines\nbesonders schweren Falles der Steuerhinterziehung außerhalb\nder Regelbeispiele Rechnung getragen werden (vgl. BGH, Beschluß vom 24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 - zum Abdruck in\nBGHR AO § 370 III 1 Belege 1 vorgesehen).\n\nDarüber hinaus bestehen im Hinblick auf § 46 Abs. 3\n\nStGB Bedenken gegen die strafschärfende Berücksichtigung des\nUmstandes, \"daß Steuerhinterziehung wegen der die Allgemeinheit schädigenden Auswirkungen kein Bagatelldelikt ist\". Der\ngesetzgeberische Zweck, der einem Straftatbestand zugrundeliegt, und der vom Gesetzgeber festgelegte Strafrahmen,\ndürfen sich bei der Strafzumessung nicht zu Lasten des Angeklagten auswirken (vgl. BGHR StGB § 46 III Wirtschaftsstraf-\n\ntaten 1).\n\nWeil dem Landgericht bei dem Angeklagten Lindner die\ngleichen Rechtsfehler unterlaufen sind, ist die Aufhebung\ndes Strafausspruchs nach § 357 StPO auf ihn zu erstrecken.\nRuß Krauth zZschockelt\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-05/3-str-87-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-04-05/3-str-87-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:34.282278+00:00"}}