{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-31_3_StR_486_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-31","aktenzeichen":"3 StR 486/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 486/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\nden Rentner Gottfried Ewald Franz WED aus Sci,\n\ngeboren am WW. § 1921 in wei SeHEEEEED,\n\nwegen Mordes\n\nWIII\n\n.r\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 31. März\n1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 28. Januar 1988\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte\nin den Fällen IV 1 c und IV1 dd der\nUrteilsgründe wegen Mordes in zwei\nFällen verurteilt worden ist;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\ndahin geändert, daß der Angeklagte\nwegen Mordes in drei Fällen (IVla\nund IV 1 b der Urteilsgründe) zu\nlebenslanger Freiheitsstrafe als\nGesamtstrafe verurteilt bleibt.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n31\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen (Fall IV 2) wegen Mordes in fünf Fällen (IVla\nbis d), begangen aus niedrigen Beweggründen und in vier Fällen (IV 1 b bis d) auch grausam, zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt\ner, soweit er verurteilt worden ist, die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer\nVerfahrensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\nUmfang Erfolg. Im übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet.\n\nI. Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Landgericht einen Beweisamtrag (Nr. 1) der Verteidigung auf Vernehmung der bereits in der Anklageschrift benannten Zeugin\nMargitta Tg durch in der Hauptverhandlung verkündeten\nBeschluß vom 21. September 1987 in vollem Umfang als Beweisermittlungsamtrag abgelehnt hat. Die Zeugin war darin unter\nanderem zum Beweis für die Behauptung II 1 des Angeklagten\nbenannt worden, er sei - nach seiner Kommandierung zum \"K.L.\nAUEB-SS-Standortverwaltung Aue im Mai 1944 (UA\nS. 89) - erstmals Mitte September 1944 als Aufseher in das\nLager B II g (das EiiillllBlager II) gekommen (vgl. UA\nS. 130), das Teil des ab November 1943 organisatorisch\nverselbständigten Lagers DB war (vgl. UA S. 30 f£.,\n\n34 f., 43). Der Antrag bezieht sich auf den Vorwurf, der\nAngeklagte habe in den Fällen IV 1 c und IV 1 d (\"Büchsenschießen\") im E@WWBager II zu nicht mehr genau feststellbaren verschiedenen Zeitpunkten im Laufe der Monate\n\nJuli bis September 1944 zwei Häftlinge vorsätzlich durch\nErschießen getötet. Das Beweisbegehren hatte ersichtlich zum\nZiel, den Angeklagten in diesen Fällen, in denen ihn die\nStrafkammer auf Grund der Aussage der Zeugin La@@8 (UA\n\nSs. 197 ff.) der Taten für überführt erachtet, als Täter\n\nauszuschließen.\n\nDas Landgericht hält für erwiesen, daß er nach seinem\nEintreffen im Konzentrationslager AB spätestens ab\nJuli 1944 bis zur Evakuierung im Januar 1945 mit Bewachungsaufgaben im E@ERlager II betraut war und dort auch seine\nUnterkunft hatte (UA S. 91, 100, 130 ff., 133 £f.). Es stützt\ndie Auffassung, bei dem Antrag Nr. 1 handele es sich nur\nscheinbar um einen Beweisamtrag, in Wirklichkeit dagegen um\neinen verdeckten Beweisermittlungsamtrag, insbesondere auf\ndie Erwägung: Die Zeugin ICE habe bei ihrer Vorvernehmung am 7. März 1984 (Bd. IV Bl. 877 f. d.A.) angegeben, sie\nerinnere sich nicht an einen SS-Angehörigen, der (wie nach\nden Feststellungen der Angeklagte) unter dem Beinamen \"der\nBlinde\" bekannt gewesen sei; auch bezüglich anderer SS-Angehöriger und deren Taten erinnere sie sich nach so langer\nZeit und nach den im Konzentrationslager erlebten Grausanmkeiten nicht mehr an Einzelheiten. Danach, so meint das\nLandgericht, fehlten jegliche Anhaltspunkte dafür, daß die\nZeugin auch nur ansatzweise Angaben zu den Beweisthemen\nund/oder zu sonstigen für die Urteilsfindung möglicherweise\nbedeutsamen Vorgängen machen könne. Überdies werde in das\nWissen dieser Zeugin teilweise ohnehin die Kenntnis solcher\nVorgänge gestellt, zu denen von ehemaligen Häftlingen nach\nden Vorermittlungen und nach dem bisherigen Ergebnis der\nHauptverhandlung regelmäßig keine Auskunft zu erwarten\nstehe.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung\nnicht stand.\n\nl. Es liegt auf der Hand, daß es sich bei dem Antrag\nauf Vernehmung der Zeugin ICE, geht man bei der Beweisbehauptung II 1 von dessen Wortlaut aus, nicht um einen\nBeweisermittlungsamtrag in dem Sinne handelt, daß der Antragsteller außerstande sei, entweder eine bestimmte Beweistatsache zu behaupten oder ein bestimmtes Beweismittel\nzu bezeichnen, sondern das eine oder andere durch Nachforschungen erst ausfindig machen wolle (vgl. BGHSt 30, 131,\n142; BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2; BGH GA 1981, 228; BGH\nStV 1982, 55, 56; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg 24. Aufl.\n§ 244 StPO Rdn. 115; KK-Herdegen 2. Aufl. § 244 StPo\nRdn. 52; Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. § 244 Rdn. 25;\nAlsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß,\n\n5. Aufl. S. 66 £.). Den Anforderungen an die inhaltliche\nBestimmtheit von Beweisbehauptung und Angabe des Beweismittels ist in förmlicher Hinsicht Genüge getan.\n\nEin Beweisermittlungsamtrag läßt sich - entgegen der\nAnsicht des Landgerichts - auch nicht mit der Begründung\nannehmen, trotz des eindeutigen Antragswortlauts hätten die\nVerteidiger eine Beweisbehauptung auf Grund bloßer Vermutungen, die durch keinerlei tatsächliche Grundlage gestützt\nwerde, aufgestellt in der Erwartung, daß die grundlose Vermutung im Verlauf der Ermittlungen vielleicht doch eine Bestätigung erfahre. Der Bundesgerichtshof hat eine solche Annahme, mit der Tatrichter auf Beweiserhebung gerichtete\nAnträge abgelehnt haben, schon oft beanstandet (BGH, Urteil\n\nvom 21. August 1975 - 4 StR 166/75; Urteil vom 31. Juli 1980\n- 4 StR 380/80; BGH StV 1981, 330; 1982, 155; 1983, 185;\nBGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisamtrag 1; BGH NStZ 1987, 181\n= BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisamtrag 2; BGH NStZ 1988,\n324 = BGHR StPO § 344 Abs. 6 - Beweisamtrag 5; Beschlüsse\nvom 3. Februar 1989 - 2 StR 622/88 und 2 StR 677/88). Allerdings gibt es auch Fälle, in denen er die Ablehnung von\nAnträgen als Beweisermittlungsamträge mit dieser oder ähnlicher Begründung rechtlich gebilligt hat mit der Folge,\ndaß der Tatrichter nicht an die Ablehnungsgründe des § 244\nAbs. 3 und 4 StPO gebunden ist (BGHSt 6, 128 f.; BGH, Beschluß vom 14. Juli 1981 - 5 StR 341/81, bei Pfeiffer/\nMiebach NStZ 1983, 210; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisamtrag 4). Der Senat hat wiederholt in diesem Sinne entschieden (Urteil vom 17. Oktober 1973 - 3 StR 248/71; Beschluß\nvom 12. Februar 1981 - 3 StR 333/80 (S); Beschluß vom\n\n18. Februar 1981 - 3 StR 269/80; Beschluß vom 9. Juni 1982\n- 3 StR 112/82 (S); Urteil vom 27. Februar 1985 - 3 StR\n501/84; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Ermittlungsamtrag 1,\ninsoweit in BGHSt 34, 379 nicht abgedruckt). Um einen\nsolchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht.\n\na) Die einleitenden Bemerkungen des ablehnenden Beschlusses lassen als Auffassung des Landgerichts erkennen,\neine genügende Wahrscheinlichkeit, die ein Wissen der vom\nAngeklagten benannten Zeugen über Vorgänge im Lager B II g\naus dem Bereich bloßer, aufs Geratewohl geäußerter Vermutung\nheraushebe, sei nicht schon in der Tatsache zu sehen, daß\ndie Zeugen eine gewisse Zeit im Konzentrationslager\n\nAED BEE und zwar im Lager B II g, inhaftiert und\ndort in dem (1944 zeitweilig ca. 1.000 Personen starken)\n\n\"Kommando Km (FEB ager 11) eingesetzt gewesen\nseien. Im Zusammenhang mit dem hier erörterten Teil des Beweisamtrags Nr. 1 kann es auf sich beruhen, ob dieser Erwägung zuzustimmen ist (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStz\n1983, 210 zur Benennung einer Zeugenmehrheit aus einem Personenkreis). Denn bei der Zeugin ICE kommt zu ihrer\nInhaftierung dort weiteres hinzu, was sie von der genannten\nPersonengruppe deutlich unterscheidet und sachdienliche Angaben gerade von ihr erwarten läßt. Wie die Staatsanwaltschaft in einer Stellungnahme in der Hauptverhandlung zutreffend hervorgehoben hat, gehört die Zeugin zu den Personen, die als Häftlinge im EREEEERlager II einen herausragenden Aufgabenbereich hatten. Die Zeugin In soll\n\n- was auch die Strafkammer nicht bezweifelt - während ihrer\nHäftlingszeit im Lager B IIg Funktionshäftling (Kapo)\ngewesen sein. Nach der Behauptung der Verteidigung hat sie\nin dieser Eigenschaft ständigen Kontakt sowohl zum Angeklagten als auch zu den Häftlingen gehabt. Vor diesem Hintergrund kann trotz der Größe des lagers II über das\nBeweisbegehren nicht als von vornherein haltlose Vermutung\nhinweggegangen werden.\n\nb) Dem steht nicht entgegen, daß die Vernehmungen der\nZeugin Le, die im Vorverfahren am 8. August 1983 und\n7. März 1984 vor dem Stadtgericht in Br stattfanden,\nsich für das Vorbringen der Verteidigung als unergiebig erwiesen haben.\n\naa) Einem Antragsteller, insbesondere einem Verteidiger, ist es nicht verwehrt, auch solche Tatsachen unter Beweis zu stellen, deren er sich nicht sicher ist oder nicht\n\nsicher sein kann (BGHSt 21, 118, 121, 125; BGH NJW 1983,\n126, 127; BGH NStZ 1987, 181; BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Beweisamtrag 5; BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 1989 - 2 StR\n622/88 und 2 StR 677/88; Herdegen aaO § 244 Rdn. 43). Ob\neine der äußeren Form nach bestimmte Tatsachenbehauptung, zu\nderen Beweis ein Zeuge benannt wird, sich auf eine für einen\nBeweisamtrag nicht ausreichende, \"aufs Geratewohl\" geäußerte\nhaltlose Vermutung gründet, muß aus der Sicht eines verständigen Antragstellers auf der Grundlage der von ihm\nselbst nicht in Frage gestellten Tatsachen beurteilt werden.\nDie Beurteilung darf demnach in der Regel nicht schon von\ndem Ergebnis einer in der Hauptverhandlung als Beweismittel\nnicht verwerteten Vernehmung des Zeugen im Vorverfahren oder\ndavon abhängig gemacht werden, ob der Tatrichter die beantragte Beweiserhebung nach dem Ergebnis der Vorermittlungen\nund der bisherigen Hauptverhandlung für aussichtsreich\nerachtet. Allein diese Auffassung wird der Bedeutung\ngerecht, die der Hauptverhandlung für das Strafverfahren\nzukommt. Dafür spricht das Verbot der Beweisamtizipation,\ndas Ausnahmen nur in engen Grenzen zuläßt(vgl. BGHSt 21,\n118, 120 £f.). Auch steht das Beweisamtragsrecht, wie es sich\naus § 244 Abs. 3 ergibt, nicht unter dem Vorbehalt, daß das\nTatgericht eine beantragte Beweiserhebung für erforderlich\nhält. Vielmehr wird dieses Recht gerade in den Fällen bedeutsam, in denen sich der Tatrichter nicht von Amts wegen\nfür verpflichtet halten muß, einen bestimmten Beweis zu\nerheben (BGHSt 21, 118, 124; BGH NJW 1983, 126, 127). Das\nBeweisamtragsrecht würde diese seine besondere Bedeutung\nverlieren, wenn ein formal einwandfreier Beweisamtrag schon\ndeshalb zu einem (lediglich nach § 244 Abs. 2 StPO zu\n\nprüfenden) Beweisermittlungsamtrag herabgestuft werden\nkönnte, weil sich der Tatrichter von der beantragten\nBeweiserhebung keine weitere Klärung des Sachverhalts\nverspricht. Im Einklang mit diesen Grundsätzen hat der\nBundesgerichtshof bereits entschieden, daß ein Beweisamtrag\nnicht als Beweisermittlungsamtrag angesehen werden dürfe,\nweil zweifelhaft sei, ob sich die benannten Zeugen noch an\ndie unter Beweis gestellte Tatsache erinnern könnten (BGH\nNStZ 1988, 324; vgl. ferner BGH NStZ 1983, 468).\n\nbb) Im übrigen ist - auch nach dem Urteilsinhalt -\nnicht ersichtlich, weshalb die Zeugin Lim, auf die\nsich der Angeklagte zu seiner Entlastung beruft, sich bei\neiner eingehenden Befragung durch das Prozeßgericht nicht\ndoch an Einzelheiten, insbesondere an die Zeit der Abordnung\ndes Angeklagten in das Lager B II g, sollte erinnern können.\nDer Angeklagte war wegen einer Kriegsverletzung, bei der er\nein Auge verloren hatte, eine auffällige Erscheinung (UA\nS. 131). Das Landgericht hat dargelegt, daß er unter verschiedenen Beinamen, insbesondere dem \"des Blinden\", bei\nden Gefangenen als einer der brutalsten SS-Angehörigen in\nden Ei agern galt (UA S. 93, 98, 139). Es hat an zahlreichen Stellen des Urteils anschaulich ausgeführt, wie eine\nVernehmung von Zeugen in der Hauptverhandlung - gleichsam\nwie bei einer \"Rückkehr in die Vergangenheit\" - neue Tatsachen ergeben habe, die sich trotz des Zeitablaufs von mehr\nals vier Jahrzehnten seit den Taten als so sicher erwiesen\nhätten, daß sie - auch zum Nachteil des Angeklagten - dem\nUrteil hätten zugrundegelegt werden können (vgl. UA\nSs. 70 £., 117 £., 119, 136 £., 143 ££., 188 £., 199 £., 207,\n\n- 10 -\n\n211 £f., 214 £.). Das gilt auch für die zeitliche Einordnung\neinzelner Vorgänge (vgl. UA S. 76, 211, 217). Danach ist es\ndem Senat verwehrt, die Zeugin LED - bei Annahme eines\nBeweis- statt eines Beweisermittlungsamtrags - als völlig\nungeeignetes Beweismittel im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO\nanzusehen und die Antragsablehnung jedenfalls im Ergebnis in\nder Erwägung zu billigen, daß sich der Verfahrensfehler\nnicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könne.\n\nc) Mit den vorstehenden Ausführungen zur Unterscheidung\nzwischen Beweis- und Beweisermittlungsamtrag (s.o. unter b\naa) weicht der Senat jedenfalls im Ergebnis nicht von seiner\nbisherigen einschlägigen Rechtsprechung ab; sie betrifft\nandere Fallgestaltungen. So geht es in dem Urteil vom\n29. Mai 1987 - 3 StR 242/86 (BGHR StPO § 244 Abs. 6 - Ermittlungsamtrag 1, insoweit in BGHSt 34, 379 nicht abgedruckt) um die hier nicht interessierende Frage, ob bei\neinem Antrag auf Beiziehung oder Auswertung von Akten oder\nanderen schriftlichen Unterlagen das Beweismittel bestimmt\ngenug bezeichnet ist (vgl. BGHSt 6, 128 f.). Der Beschluß\nvom 18. Februar 1981 - 3 StR 269/80 - betrifft einen Sachverhalt, bei dem der Antragsteller eine oder mehrere Personen aus einem großen Personenkreis als Zeugen benennt\nin der Hoffnung, möglicherweise so ein brauchbares Beweismittel erst zu gewinnen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ\n1983, 210). In den Fällen der Entscheidungen vom 17. Oktober\n1973 - 3 StR 248/71, 9. Juni 1982 - 3 StR 112/82 (S) und\n27. Februar 1985 - 3 StR 501/84 enthielten die Behauptungen\n\n- 11 -\n\ndes Antragstellers fernliegende, nur im Wege von Schlußfolgerungen aufgezeigte Möglichkeiten oder \"aus der Luft gegriffene\" Anschuldigungen oder Vermutungen, mit deren Bestätigung er nach der Auffassung des Tatrichters selbst\nnicht rechnete. Soweit einzelne Formulierungen in den Entscheidungen des Senats mit den oben (unter b aa) dargelegten\nGrundsätzen nicht vereinbar sein sollten, hält der Senat an\nihnen (als zu allgemein gefaßt) so nicht mehr fest.\n\n2. Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrags\nNr. 1 (Beweisbehauptung II 1) kann die Verurteilung des\nAngeklagten in den Fällen IV 1 c und IV 1 d der Urteilsgründe (\"Büchsenschießen\") beruhen. Das Urteil ist insoweit\naufzuheben. Diese Folge läßt sich nicht mit der Begründung\nvermeiden, möglicherweise hätten sich diese Taten erst ab\nMitte September 1944, d.h. zu einer Zeit ereignet, als der\nAngeklagte nach der eigenen Einlassung bereits im Lager\nB II g war. Der Senat kann den für die Taten in Betracht\nkommenden Zeitraum, der nach der Überzeugung des Tatrichters\ndie Monate Juli bis September 1944 umfaßt, nicht zum\nNachteil des Angeklagten auf die zweite Hälfte des Monats\nSeptember 1944 einengen.\n\na) Von dem Verfahrensfehler mitbetroffen und deshalb\nmitaufgehoben sind auch die Feststellungen zum Tötungsfall\nIV 3 a (\"Büchsenschießen\"), der nicht Gegenstand der zugelassenen Anklage ist; denn er hat sich möglicherweise\ngleichfalls vor September 1944 im Lager B II g zugetragen,\nzu einer Zeit also, bevor der Angeklagte nach der Beweisbehauptung II 1 des Antrags Nr. 1 erstmals als Aufseher in das\n\n- 12 -\n\nEEE lager 11 nach DEE kam. Mit der Teilaufhebung\nwerden zugleich die Feststellungen gegenstandslos, mit denen\ndas Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung als (wenn auch\nnicht gewichtiges) Schuldindiz (für die Fälle \"Büchsenschießen\" IV 1 c, IV 1 d und IV 3 a) auf Berichte von Zeugen\nvom Hörensagen abgestellt hat, \"daß derartige Taten in den\nErzählungen anderer Häftlinge (allein) dem Angeklagten zugeschrieben worden seien\" (UA S. 177, 219 ff.).\n\nb) Dagegen werden die Schuldsprüche in den Fällen\nIV 1 a und IV 1 b entgegen der Ansicht der Revision von dem\nVerfahrensfehler bei der Behandlung des Beweisamtrags Nr. 1\n(Beweisbehauptung II 1) nicht betroffen. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist es auszuschließen, daß das Landgericht die Verurteilung in diesen verbleibenden Fällen, die\nsich im Bereich des E@lBlagers I zugetragen haben, von\nder Täterschaft des Angeklagten auch in den Fällen \"Büchsenschießen\" im E@Bager II (IV ı c, IVıdund IV3a)\n- als Voraussetzung einer Überführung - abhängig gemacht\nhat. Es hat zwar (UA S. 150) bemerkt, die der (nicht einbezogenen) Nachtragsanklage unterlegten Tötungshandlungen\nseien teils, soweit sie sich auf die Angaben des Zeugen\nSc (UA S. 217 ff.) stützten (Fälle IV 3 b und IV 3 c),\nebenso wie weitere erst im Verlauf der Hauptverhandlung zutage getretene Tötungsdelikte des Angeklagten (gemeint ist\nersichtlich der Fall IV 3 a) von indizieller Bedeutung (vgl.\nauch UA S. 177, 210, 236 £f.). Die Feststellungen zu den von\ndem Zeugen Segp bekundeten Vorgängen werden nach den Tatumständen (Fall IV 3 b: Tatort an der neuen Rampe in\nBEE) oder der Tatzeit (Fall IV 3 c: Tatzeit Oktober\n\nno\n\n- 13 -\n\n1944) von dem Verfahrensfehler jedoch nicht berührt (vgl.\nzum Fall IV 3b UAS. 135 f.). Auf den von dem Zeugen\n\nve REED (UA S. 210 ff.) beobachteten Fall IV 3 a, der nach\nder Art der Tathandlung indizielle Bedeutung für die Fälle\nIV 1 c und IV 1 d (\"Büchsenschießen\") haben mag, kommt es\nnach deren Aufhebung nicht mehr an. Das Landgericht hat auch\nmit Nachdruck hervorgehoben, daß es den Angaben der Zeugen\nFO und TEE, auf denen die Verurteilung in den Punkten IV 1 a und IV 1 b beruht, für uneingeschränkt glaubhaft\nhält (vgl. UA S. 178, 180 f£., 191 ££.). Folgerichtig hat es\nbetont, es sei schon auf Grund der glaubhaften Aussage des\nZeugen FOEREEEEB von den Taten IV 1 a und IV 1 b des Angeklagten überzeugt (UA S. 190). Daran ändert sich durch die\nteilweise Aufhebung des Urteils in den bezeichneten anderen\nPunkten nichts.\n\n3. Das Ergebnis, daß die Fälle IV 1 a und IV 1 b von\ndem Verfahrensfehler nicht betroffen sind, ändert sich\nweiter nicht dadurch, daß die Revision die Ablehnung des\nBeweisamtrags Nr. 1 auf Vernehmung der Zeugin IC auch\nim Zusammenhang mit den Beweisbehauptungen II 3 bis 5 beanstandet, welche die Unkenntnis dieser Zeugin von den Taten\ndes Angeklagten (II 3), sein (mit Einschränkungen) \"stets\"\nkorrektes Verhalten gegenüber Häftlingen (II 4) und die Beschränkung seiner Tätigkeit auf das Lager B II g (II 5) zum\nGegenstand haben.\n\nDie erste dieser Behauptungen (II 3) ist für die Entscheidung im Ergebnis ohne Bedeutung. Sie ist, soweit sie\ndie Zeugin Iggw betrifft, inhaltsgleich mit der Beweisbehauptung des Antrags Nr. 16, die das Landgericht durch\n\n- 14 -\n\nin der Hauptverhandlung verkündeten Beschluß zugunsten des\nAngeklagten als wahr unterstellt hat. Die zweite Behauptung\n(II 4), die neben der Behauptung II 1 im Vordergrund des\nAntrags Nr. 1 steht(Revisionsbegründung S. 30), ist als\nBeweisbehauptung für einen Beweisamtrag inhaltlich zu unbestimmt, der Antrag insoweit also zutreffend als Beweisermittlungsamtrag gewertet worden. Die Beweisbehauptung\n\nII 5 schließlich, welche die Beschränkung der Tätigkeit des\nAngeklagten auf das Lager B II g zum Gegenstand hat, ist für\ndie Fälle IV 1 a und IV 1 b gleichfalls ohne Bedeutung. Sie\nist im Zusammenhang mit der Behauptung II 1 zu sehen, der\nAngeklagte sei in diesem Lager (dem ERlager II) erst\nab Mitte September 1944 als Aufseher eingesetzt worden. Sie\nberührt also die Fälle IV 1 a und IV 1 b (aus dem FEEB-\nlager I)ersichtlich weder unmittelbar noch mittelbar über\nden von den Zeugen Se beobachteten Fall IV 3 b, der\nsich bereits im Juni 1944 außerhalb des Lagers B II g an der\nneuen Rampe in DEE ereignet hat (UA S. 171); mit den\nFeststellungen zum Fall IV 3 c ist sie ohne weiteres zu\nvereinbaren, weil diese Tat erst im Oktober 1944 im Lager\n\nB II g geschah (UA S. 173).\n\nII. Auf die weiteren Verfahrensrügen braucht der Senat\nüberwiegend nicht einzugehen.\n\nl. Sie beziehen sich, soweit sie die Ablehnung der Anträge Nrn. 4, 9, 14 und 24 als Beweisermittlungsamträge\nzum Gegenstand haben, ausweislich der Revisionsbegründung\n(S. 64) ausschließlich auf den Zeitpunkt der Versetzung des\n\n- 15 -\n\nAngeklagten in das Lager B II g und damit auf den aufgehobenen Teil des Urteils. Einen Bezug nur auf diesen Urteilsteil\nhaben weiter die Verfahrensrügen im Zusammenhang mit der\nAblehnung der Anträge Nrn. 7 bis 8, 10 bis 12, 15 bis 16 und\n23, die - soweit Beanstandungen erhoben werden - sämtlich\ndas \"Büchsenschießen\" (die Fälle IV 1 c, IV1d und IV3a)\nbetreffen (Revisionsbegründung S. 98, 137 f., 141).\n\nSchließlich berührt auch die zu § 261 StPO erhobene\nVerfahrensbeschwerde, welche sich mit der Verwertung von\nEindrücken der Berufsrichter bei einer kommissarischen Vernehmung der Zeugin La@® befaßt (Revisionsbegründung S. 143\nff.), nur die Fälle IV 1 c und IV 1 d (\"Büchsenschießen\";\nvgl. UA S. 202), hinsichtlich derer die Verurteilung des\nAngeklagten ohnehin nicht bestehen bleiben kann.\n\n2. Die Beanstandung, das Landgericht habe den Beweisamtrag Nr. 8 bei einer teilweisen Wahrunterstellung nicht\nausgeschöpft (Revisionsbegründung S. 141 f.), ist offensichtlich unbegründet. Sie läßt außer acht, daß die Strafkammer den Antrag im übrigen, d.h. soweit er sich auf\nandere Tötungen als die bei dem bezeichneten Fluchtversuch\ndes Jahres 1943 bezieht, ohne Rechtsfehler wegen völliger\nUngeeignetheit des Beweismittels (Zeuge MP Wooiiiiiiu )\nzurückgewiesen hat.\n\n- 16 -\n\nIII. Die allgemein erhobene Sachrüge ist im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im Hinblick auf die zwingend\nvorgeschriebene Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe\nfür Mord (§ 211 Abs. 1 StGB) bleibt die teilweise Aufhebung\ndes Urteils im Endergebnis ohne Einfluß auf den Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-31/3-str-486-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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