{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-29_3_StR_97_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-29","aktenzeichen":"3 StR 97/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"30\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3_StR 97/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Hans Willi Werner H o EB aus\nNi, geboren am MB. EEE 1945 in cup (Üiiiuiiii) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. März 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n13. Oktober 1988 - soweit es ihn betrifft - mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit deren\nEinfuhr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs\nMonaten verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Urteil hat keinen Bestand, weil das Landgericht\nüber die vom Angeklagten gestellten Hilfsbeweisamträge nicht\nentschieden hat.\n\nDer Senat kann zumindest hinsirhtlich der Hilfsbeweisamträge 1 und 3 auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem Fehler beruht. Die Strafkammer stützt sich in ihrer\n\nBeweiswürdigung im wesentlichen auf die belastenden Aussagen\nder Zeugen HE und StB. Die vom Angeklagten behaupteten und’ unter Beweis gestellten Tatsachen, wonach eine\nenge freundschaftliche Verbindung zwischen der Zeugin StWB-EM und Wilfried GÜEEB bestand, und dieser Dritten gegenüber gedroht haben soll, den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandels mit Heroin bei der Polizei zu verdächtigen, kann für\ndie Glaubwürdigkeit der Zeugin St@EEEEEB von Bedeutung sein.\nDie Kammer hätte sich deshalb mit diesen Zusammenhängen\nerkennbar auseinandersetzen müssen.\n\nFür die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin,\ndaß in Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1\nNr. 4 BtMG nicht vorliegen, Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben nicht in Betracht kommt (BGHSt 30, 28; 31, 163,\n165).\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/3-str-97-89","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-29/3-str-97-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.833398+00:00"}}