{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-22_3_StR_57_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-22","aktenzeichen":"3 StR 57/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 57/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDieter Franz August O WEB aus Bmw, dort geboren am\n\n=. EB 1935,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 22. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bremen vom\n25. Oktober 1988 im Ausspruch über die\nwegen versuchter Steuerhinterziehung\nverhängte Einzelstrafe (Firma OB\nGlocken- und Gerätebau GmbH, Fall (1)\na/b) sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, wegen versuchter Steuerhinterziehung, wegen Konkursverschleppung in zwei Fällen und wegen\n\nunterlassener Buchführung in Tateinheit mit unterlassener\nBilanzerstellung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt.\n\nSoweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die\nNachprüfung des Urteils hat insoweit keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler ergeben. Zwar begegnen die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Konkursverschleppung gemäß S 64 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG im Fall der\nFirma WEB Hydraulik-Pneumatik Maschinenbau Fertigungs- und\nHandelsgesellschaft mbH begründet, rechtlichen Bedenken. Den\nFeststellungen ist wegen zwischenzeitlicher Zahlungen nicht\nsicher zu entnehmen, ob die aus den Bilanzen zum 31. Dezember 1980 und 31. Dezember 1981 ersichtliche Überschuldung im\nJuni 1985 noch fortbestand (vgl. BGHSt 15, 306, 310). Die\nFeststellungen ergeben jedoch, daß die Firma WeWB-Hydraulik\nim Mai/Juni 1985 die Zahlungen eingestellt hatte und zahlungsunfähig war (UA S. 9). Der daraus folgenden Konkursamtragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG ist der Angeklagte\nnicht nachgekommen (UA S. 10).\n\nIndessen kann der Rechtsfolgenausspruch in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben.\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom\n8. Februar 1989 ausgeführt:\n\n\"Der Ausspruch über die wegen versuchter Körperschaftssteuerhinterziehung und versuchter Gewerbesteuerhin-\n\nterziehung verhängte Einzelstrafe kann nicht bestehen\nbleiben. Bei einer Verurteilung wegen einer versuchten\nTat müssen die Urteilsgründe klar erkennen lassen, daß\ndas Gericht die Möglichkeit erwogen hat, die Tat gemäß\n$S§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 2 StGB milder zu bestrafen und\nwelchem Strafrahmen die Strafe entnommen worden ist\n(ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. BGH bei Holtz MDR\n1981, 979; BGH StV 1982, 114; BGH Urteil vom 28. Juli\n1983 - 4 StR 310/83 -; BGH Beschluß vom 13. August 1985\n- 4 StR 423/85 -). Dies ist vorliegend nicht der Fall.\nDie Strafzumessungserwägungen der Strafkammer (UA S. 18\nff) enthalten keinen Hinweis darauf, daß insoweit nur\neine versuchte Tat vorliegt.\"\n\nDer Senat schließt sich dem an. Mit der Aufhebung der\ninsoweit verhängten Einzelstrafe von zehn Monaten entfällt\ndie Gesamtstrafe. Die übrigen gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen können bestehen bleiben. Sie sind von\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen.\n\nGribbohm Krauth Kutzer\nHarms Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-22/3-str-57-89","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-22/3-str-57-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:33.674771+00:00"}}