{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-15_3_StR_61_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-15","aktenzeichen":"3 StR 61/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 61/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz R EEEEB aus DOEEEEEEEEED, geboren am\nwm. GEB 193% in TEE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwIII\n\nN\n\nmn\n\nen”\nIh\n- 2 - FE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts am 15.\nMärz 1989 gemäß § 349 Abs. 4 Stpo einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 24. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einem Jahr und sechs Monaten\nFreiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat\nmit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung der Strafkammer, aufgrund deren sie\nden Angeklagten als Täter für überführt hält, ist unvollständig und lückenhaft.\n\nDer Angeklagte bestreitet seine Täterschaft. Er läßt\nsich dahin ein, er kenne Sandra St, das Tatopfer,\nsowie deren Bruder, Andreas Sta, nicht, er sei auch\nnoch nie im Goa Hallenbad und im Freibad FEED.\nden Tatorten, gewesen; er könne auch deswegen nicht der\nmäter sein, weil er am 27. und am 28. April 1987, also an\nbeiden möglichen Tagen des letzten Vorkommnisses, seinen\nDienst als Wachmann im Gelände der Bundesgartenschau versehen und das Gelände nicht verlassen habe (UA S. 11/12).\n\nDie Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt.\nIhre Überzeugung davon, daß der Angeklagte der Täter war,\nstützt sie (a) auf die Aussage der Zeugin Sandra SteiiB,\ndie sie für glaubhaft hält, sowie (b) darauf, daß diese\nAussage durch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt oder\nstimmig ergänzt worden sei.\n\nZu a): Die im Urteil wiedergegebenen Erwägungen (UA\nS. 12 bis 14) der Strafkammer zur Glaubwürdigkeit des kindlichen Opfers beziehen sich nahezu ausschließlich auf Umstände, die dafür sprechen, daß der Zeugin, trotz gewisser\nAbweichungen ihrer verschiedenen Schilderungen im Bereich\ndes Randgeschehens, geglaubt werden kann, daß und in welcher\nWeise sie von einem männlichen Täter mißbraucht worden ist.\nSoweit es um die Frage der Identifizierung des Angeklagten\nals Täter geht, beschränkt sich die Würdigung der Bekundun-\n\nBG\n\ngen dieser Hauptbelastungszeugin auf die Auseinandersetzung\nmit einer Reihe von Auffälligkeiten in der Aussage des Kindes, die gegen die Richtigkeit der Identifizierung des\nAngeklagten durch die Zeugin sprechen können - mit dem\nErgebnis, daß die Strafkammer daraus herleitbare Bedenken\ngegen die Richtigkeit der Aussage nicht hat. Lediglich die\nErwägung des Fehlens jeglicher Belastungstendenz (UA S. 13)\ngibt einen Hinweis darauf, die Kammer könne - im Zusammenhang dieser Erwägung - bei der Glaubwürdigkeitsprüfung der\nZeugin auch deren Erklärung im Auge gehabt haben, daß gerade\nder Angeklagte der Täter gewesen sei. Aufgabe des Tatrichters in einem solchen Falle ist es nicht nur, den Bedenken\ngegen die Richtigkeit der Bekundungen des Tatopfers nachzugehen, die sich aus Unstimmigkeiten in der Zeugenaussäage\nselbst ergeben. Denn eS ist, auch ohne solche Unklarheiten\nder Aussage, namentlich nicht von vornherein selbstverständlich, daß das in ein solches sexuelles Geschehen verstrickte\nKind die Wahrheit sagt. So kann es, auch ohne Belastungstendenz gegenüber einem der Tatbeschuldigten, ein Interesse\ndaran haben, nicht dem wahren Täter zu begegnen, etwa, um\nnicht das eigene, als belastend empfundene Verhalten im\neinzelnen aufdecken zu müssen. Eine Motivation, sich an die\nihm als Beschuldigten \"präsentierte\" Person als Täter \"zu\nhalten\", kann mannigfacher Art sein. In einem Fall wie hier\nwird es sich für den Tatrichter empfehlen, sich bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines kindlichen Opfers der\nHilfe eines psychologischen Sachverständigen zu bedienen.\n\nDie Strafkammer hat es versäumt, die Erkenntnisse aus\nden - nur unvollkommen wiedergegebenen - Umständen der\nLichtbildvorlage (UA S. 11) in die eigentliche Beweiswürdigung erkennbar einzubeziehen. Auch teilt sie Umstände nicht\nmit, deren Kenntnis nötig wäre, um ihre Überzeugung von der\nUnbeachtlichkeit bestimmter Besonderheiten in der Aussage\nder Zeugin nachvollziehbar zu machen. So fehlt es an einer\nsolchen Wiedergabe der \"besonderen Auffälligkeiten im Erscheinungsbild des Angeklagten\" im einzelnen, die erkennen\nließe, in welch mehr oder weniger eindrücklicher Weise sie\ndie äußere Erscheinung des Angeklagten von dem anderer Männer abheben - so die Art der Körperbehaarung, Art und Umfang\nder Tätowierung - um verständlich zu machen, daß der Zeugin,\ndie dem Angeklagten mindestens 14mal in Badekleidung sowie\nunbekleidet und in intimem Umgang begegnet sein soll, solche\nBesonderheiten nicht aufgefallen sind. Das Urteil erklärt\ndies ebenso mit einer Erinnerungsschwäche, wie den - im einzelnen nicht näher erläuterten - Umstand, daß die Angaben\ndes Angeklagten, seiner Ehefrau und von Sandra über die Farbe der von ihm getragenen Badehose voneinander abweichen.\nAuch die Tatsache, daß Sandra - offenbar zu Unrecht - sich\nan einen Identifizierungsversuch erinnern will sowie ihre\nwechselnden Angaben über den Ort der ersten Begegnung mit\ndem Angeklagten werden damit begründet. Dabei übersieht die\nKammer, daß die Bekundung eines Vorgangs (Fahrt mit Kriminalpolizei in ein Schwimmbad zum Zwecke der Vornahme eines\nIdentifizierungsversuchs), der sich überhaupt nicht ereignet\nhat, schwerlich mit einer Erinnerungsschwäche erklärt werden\nkann. Sie macht auch nicht deutlich, warum sie einerseits\n\neine ganze Reihe von wesentlichen Unstimmigkeiten in den\nBekundungen der kindlichen Zeugin mit Erinnerungsschwäche\nbegründet, andererseits aber von der Sicherheit des Wiedererkennens des Angeklagten durch dieselbe Zeugin ausgeht,\nohne die einzelnen Phasen und die Umstände dieses Erkennens\nnäher zu erläutern und die Erinnerungsfähigkeit der Zeugin\ngerade in diesem Punkt erkennbar genauer zu prüfen. Die\nUrteilsausführungen (UA s. 11) zur Lichtbildvorlage (dem\nUrteil ist nicht klar zu entnehmen, ob der Zeugin Lichtbilder der als Täter in Betracht gezogenen Personen nur einmal\noder mehrfach vorgelegt worden sind) machen deutlich, daß\ndie Zeugin zumindest auf einem Lichtbild (möglicherweise\nauch auf mehreren Bildern?) den Angeklagten nicht wiedererkannt hat und lassen - ohne daß dies dem Urteil eindeutig zu\nentnehmen wäre - vermuten, daß das Kind nicht bei der Lichtbildervorlage im Ermittlungsverfahren selbst, sondern erst\nin der Hauptverhandlung bekundet hat, es habe den Angeklagten in diesem früheren Verfahrensstadium auf einem der\nLichtbilder erkannt.\n\nzu b): Bedenklich erscheint auch, daß die Strafkammer\nersichtlich die Bekundung der Mutter der beiden kindlichen\nZeugen, diese seien vom Schwimmbad mit mehr Geld zurückgekommen als sie, die Zeugin, ihnen mitgegeben habe, als eine\n\"stimmige Ergänzung\" (uA S. 12, 16) der auf eine Täteridentifizierung gerichteten Aussagen der Kinder wertet. Dieser\nvon der Zeugin bekundete Umstand eignet sich aber allein als\nAnhaltspunkt für die Annahme, daß die von den Kindern geschilderten Vorgänge sich überhaupt ereignet haben, nicht\naber dafür, daß gerade der Angeklagte der Täter war. Nach\n\nden Bekundungen der Zeuginnen H@R und PB war der Angeklagte, entgegen seiner Einlassung, Badegast im Ge@ii-GE Hallenbad. Im Hinblick auf die gesamte Beweislage ist\nin diesem Zusammenhang jedoch zu bedenken, daß auch ein Unschuldiger, dem der Vorwurf gemacht wird, in einem Schwimnmbad ein Kind sexuell mißbraucht zu haben, sich zu seiner\nVerteidigung darauf berufen kann, dieses Bad überhaupt nie\nbesucht zu haben.\n\nMangels ergänzender Feststellungen begegnet die Beweiswürdigung auch insoweit Bedenken, als sie sich mit der Behauptung des Angeklagten auseinandersetzt, er könne schon\ndeswegen nicht der Täter sein, weil er am 27. und 28. April\n1987 jeweils von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr seinen Dienst als\nWachmann im Gelände der damaligen Bundesgartenschau versehen\nhabe. Zwar haben die in diesem Zusammenhang vernommenen\nZeugen bekundet, daß es dem Angeklagten mangels einer ständigen Anwesenheitskontrolle möglich gewesen sei, das Gelände\nunbemerkt zu verlassen und wieder zu betreten und daß er\nüber Funk nicht immer zu erreichen war. Ob, auch unter Würdigung aller anderen Umstände, anzunehmen ist, der Angeklagte habe sich seiner erst seit vier Tagen übernommenen Arbeitspflicht entzogen und die im Urteil geschilderte Tat im\nHallenbad begangen, läßt sich nicht beurteilen, ohne Kenntnis davon, wie weit die damalige Arbeitsstelle des Angeklagten von dem Hallenbad entfernt liegt, wieviel Zeit dieser\ngegebenenfalls für den Weg dorthin sowie für den Rückweg\ngebraucht hätte und wie lange er an diesem Tage im Hallenbad\ngewesen sein soll. Dazu sagt das Urteil nichts, so daß auch\n\n28\n\nnicht erkennbar ist, ob die Strafkammer in diesem Zusammenhang möglicherweise bestehende Anhaltspunkte, die gegen die\nTäterschaft des Angeklagten sprechen können, ausreichend\nerwogen hat.\n\nIm Hinblick auf die neue Hauptverhandlung weist der\nSenat darauf hin, daß es nach der neueren Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs für eine Strafaussetzung nach § 56 Abs. 2\nStGB nicht darauf ankommt, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht \"mit Ausnahmecharakter\" vorliegen. Es genügt,\nwenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht gegeben sind,\ndie eine Strafaussatzung trotz des erheblichen Unrechts- und\nSchuldgehalts, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als\nnicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten\nInteressen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHR\nStGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6; ständige Rechtsprechung).\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-15/3-str-61-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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