{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-08_3_StR_62_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-08","aktenzeichen":"3 StR 62/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 62/7898 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Heizungsbauer Jörg . EEE aus OR dort\ngeboren am 9. EEE 1964,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nWIII\n\n27\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und auf Antrag des Generalbundesanwalts\nam 8. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten\n\na) wird der Angeklagte von dem Vorwurf\neines Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen;\n\nb) wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 8. August 1988 mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Beschwerdeführer\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nründe:\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten war, entsprechend\nder Anklage, auch wegen eines als selbständige Straftat gewerteten Vergehens gegen das Waffengesetz eröffnet worden.\nVon einem Freispruch hat die Jugendkammer ersichtlich nur\ndeswegen abgesehen (UA S. 9), weil ein solches Vergehen im\nFalle seiner Verwirklichung möglicherweise tateinheitlich\nmit dem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung begangen\nworden wäre. Demgegenüber war angesichts der auf tatmehrheitliche Begehung gerichteten Anklage und dem entsprechend\nergangenen Eröffnungsbeschluß insoweit Freispruch geboten\n(vgl. KK-Hürxthal, 2. Aufl. StPO § 260 Rdn. 21 mit Rechtsprechungsnachweisen). Der Senat hat diesen Freispruch nachgeholt.\n\nStrafaussetzung zur Bewährung hat das Jugendgericht,\ntrotz günstiger Prognose und der Annahme besonderer Umstände\nin der Tat, deswegen abgelehnt, weil besondere Umstände in\nder Persönlichkeit des Angeklagten fehlten (UA S. 11). Diese\nBegründung entspricht nicht dem gesetzlichen Maßstab, nach\ndem es auf eine Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit\nund darauf ankommt, ob nach ihr besondere Umstände trotz des\nerheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Taten (vgl.\nBGHSt 29, 370) eine Strafaussetzung als nicht unangebracht\nund den vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1; ständige Rechtsprechung).\nNicht erforderlich ist, daß jeweils in der Tat sowie - getrennt davon - in der Persönlichkeit des Täters besondere\n\nUmstände vorliegen. Das hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 56 Abs. 2 StGB durch das 23. StÄG im Gesetzeswortlaut verdeutlicht. Daß im übrigen auch besondere Umstände in der Persönlichkeit vorliegen mögen, hat der Generalbundesanswalt in seiner Stellungnahme aufgezeigt. Mit\nihrer knappen Feststellung in dem angefochtenen Urteil, besondere Umstände in der Persönlichkeit fehlten, wird die Jugendkammer auch insoweit dem festgestellten Sachverhalt\nnicht gerecht, als diese Feststellung jeglicher die Merkmale\nder Persönlichkeit des Angeklagten abwägenden Begründung\nentbehrt.\n\nIm übrigen läßt das angefochtene Urteil Rechtsfehler\nzum Schuld- und Strafausspruch nicht erkennen.\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen\nrichtet, ist für die neue Hauptverhandlung die Zuständigkeit\nder Jugendkammer nicht mehr gegeben.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/3-str-62-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/3-str-62-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.902052+00:00"}}