{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-08_3_StR_25_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-08","aktenzeichen":"3 StR 25/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 25/89 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Josef Lothar Willi Ke EB aus DEEEEB-GER, geboren am @. ED 1932 in Dep Ka,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwill\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nam 8. März 1989, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nzschockelt,\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n20. September 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten in der Revision erwachsenen\nnotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 5 Nr. 1 StGB in acht\nFällen verurteilt. Da es die Voraussetzungen des § 21 StGB\nnicht ausschließen konnte, ist es bei der Strafzumessung von\neinem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ermäßigten Strafrahmen ausgegangen. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und neun Monaten hat es zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision\nder Staatsanwaltschaft, die sich mit der Sachrüge ersichtlich allein gegen die Strafaussetzung wendet, hat keinen\nErfolg. Die Strafkammer hat alle maßgeblichen Gesichtspunkte, die für und gegen eine Strafaussetzung zur Bewährung\nsprechen können, erwogen und eingehend gewürdigt und ist zu\n\ndem Ergebnis gekommen, daß die Voraussetzungen des § 56\nAbs. 1, 2 StGB vorliegen.\n\nBei der günstigen Prognose, die sie dem Angeklagten\ntrotz dessen einschlägiger Vorbelastung stellt, stützt sie\nsich vornehmlich auf die vorgesehenen, ersichtlich auch vom\nAngeklagten selbst angestrebten Maßnahmen zu einer \"gezielten Kontrolle gegenüber dem Aufkommen von exhibitionistischen Impulsen und Aktivitäten\", deren Verwirklichung ihr\ndurch einen Beschluß nach § 268 a StPO weitgehend abgesichert erscheint. Die eingehenden Ausführungen der Strafkammer hierzu weisen keinen Rechtsfehler auf.\n\nDas gilt gleichermaßen für die Bewertung der Taten und\nder Persönlichkeit des Angeklagten dahin, daß mildernde Umstände von besonderem Gewicht (§ 56 Abs. 2 StGB) vorliegen.\nDie Erwägung der Strafkammer, daß die Verteidigung der\nRechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) einer Strafaussetzung nicht\nentgegensteht, weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.\n\nBG\n\nAuch ohne daß es auf die Möglichkeit einer Strafaussetzung nach der vom Landgericht nicht herangezogenen Vorschrift des § 183 Abs. 3, 4 Nr. 2 StGB ankommt, bestehen\ndanach gegen dessen Entscheidung keine rechtlichen Be-\n\ndenken.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/3-str-25-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268a","ref_norm":"268a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/3-str-25-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.880283+00:00"}}