{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-08_3_StR_1_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-08","aktenzeichen":"3 StR 1/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 1/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nChristian G WEB aus Mei, geboren am EB. ED\n1966 in wi, .\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 21. September 1988 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand. Der\nGeneralbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zutreffend\ndarauf hingewiesen, daß das Landgericht bei der Strafrahmenwahl fehlerhafte Voraussetzungen zugrundegelegt hat, indem\n\nes, obwohl \"die strafmildernden Faktoren überwiegen\", als\nerforderlich angesehen hat, \"von außergewöhnlichen Umständen\" auszugehen, um einen minder schweren Fall gemäß S§ 250\nAbs. 2 StGB bejahen zu können (UA S. 19). Das ist unrichtig.\nNach ständiger Rechtsprechung ist für das Vorliegen eines\nminder schweren Falles entscheidend, ob das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung\ndes Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Zur Beurteilung\nist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die\nWertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr\nvorausgehen oder nachfolgen (BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB\n\n§ 250 II Gesamtbetrachtung 1). In diese Gesamtwürdigung sind\nu.a. die vom Generalbundesanwalt besonders hervorgehobenen\nMilderungsgründe einzubeziehen.\n\nFerner beinhaltet die strafschärfende Erwägung des\nLandgerichts, daß \"der konkrete Einsatz der Schußwaffe\neine erhöhte Gefährdung des Geschädigten zur Folge hatte\n\"(UA S. 20), einen Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Ausdrückliche Ausführungen zur Gebrauchsbereitschaft der\n\n45\n\nPistole waren nicht erforderlich. Denn nach den Feststellungen hatten die beiden Mittäter den Angeklagten darüber\n\ninformiert, daß eine \"scharfe\" Waffe eingesetzt werden\nsollte.\n\nGribbohm Krauth Zschockelt\nKutzer Rissing-van Saan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/3-str-1-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-08/3-str-1-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.859912+00:00"}}