{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-03_3_StR_552_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-03","aktenzeichen":"3 StR 552/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Werden in einer Umsatzsteuerjahreserklärung falsche Angaben\naus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt,\nso ist die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel mit dem\nEingang der Jahressteuererklärung beim Finanzamt beendet,\nwenn die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung\noder Steuervergütung führt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: nein\nBGHR: ja\n\nAO 1977 SS 167, 168, 370 Abs. 4;\nUStG 1980 § 18 Abs. 1 und 3;\nStGB 1975 § 27\n\nWerden in einer Umsatzsteuerjahreserklärung falsche Angaben\naus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt,\nso ist die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel mit dem\nEingang der Jahressteuererklärung beim Finanzamt beendet,\nwenn die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung\noder Steuervergütung führt.\n\nBGH, Beschluß vom 3. März 1989 - 3 StR 552/88 (LG Essen)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 552/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Udo Egon T EEEEE aus Go BED,\ndort geboren am @. EEEEEEB 1945,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nr. 2\nauf dessen Antrag, am 3. März 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4\nStPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n20. Mai 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit er wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Betrug verurteilt worden ist,\n\nb) im zugehörigen Einzelstrafausspruch\nund im Ausspruch über die den Angeklagten betreffende Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\nSteuerhinterziehung in zwei Fällen und wegen fortgesetzten\nBetrugs sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und\nzum Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten verurteilt (Einzelstrafen: sechs Monate,\nein Jahr, ein Jahr und drei Monate sowie fünf Monate). Mit\nder Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\nübrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nl. Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Betrug stützt sich auf die Annahme, der\nAngeklagte habe dem Zeugen ME-KEEEEB dem Inhaber der\nFirma How, Anfang 1979 geholfen, eine sogenannte Gegenrechnung sowie weitere Rechnungsformulare zur Erstellung\nvon \"Gegenrechnungen\", nämlich Scheinrechnungen über in\nWahrheit nicht erbrachte Leistungen, von einer niederländischen Firma zu kaufen. Die Feststellungen hierzu ergeben:\n\nDem Zeugen MEB-KeB wurde für Anfang 1979 eine Umsatzsteuersonderprüfung angekündigt. Er hatte zum Ausgleich\nseiner Umsatzsteuerzahllast bei den Umsatzsteuervoranmeldungen Vorsteuern \"in einer Größenordnung von\n1,9 Millionen DM des Nettoumsatzes\" geltendgemacht, die er\nnunmehr mit entsprechenden Rechnungen zu belegen hatte. Er\nwandte sich deshalb an den Angeklagten. Der Angeklagte fuhr\nmehrmals, zuletzt eine Woche vor der Sonderprüfung, mit dem\n\nZeugen in die Niederlande, wo dieser gegen Zahlung von\n20.000 DM eine ausgeschriebene Rechnung und mehrere Rechnungsformulare erwarb. Bei der Sonderprüfung legte der Zeuge\ndem Prüfer des Finanzamtes drei Rechnungen der niederländischen Firma vor (UA S. 17). Das Landgericht meint, er habe\n\"dadurch\" Umsatzsteuer in einer Größenordnung von 232.000 DM\nund Lohnsteuer in Höhe von 273.000 DM hinterzogen sowie\neinen Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungsträger in\nHöhe von rund 335.000 DM begangen (UA S. 17).\n\n2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des\nAngeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum\nBetrug nicht.\n\na) Sie lassen - auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Landgerichts zur rechtlichen Würdigung (UA\nS. 25) - die Möglichkeit offen, daß die angenommenen Straftaten des Zeugen MS -KeiElB (Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung sowie Betrug) nicht nur rechtlich vollendet, sondern auch tatsächlich bereits beendet waren, bevor\nsich der Zeuge wegen der Beschaffung von Gegenrechnungen an\nden Angeklagten wandte und die Sonderprüfung stattfand.\nStatt als Beihilfe zu den genannten Haupttaten könnte das\nVerhalten des Angeklagten also unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Begünstigung (§ 257 StGB, § 369 Abs. 1\nNr. 4 AO) oder Strafvereitelung (§ 258 StGB) zu werten sein;\ndenn Beihilfe zu einer Haupttat ist allenfalls bis zu deren\nBeendigung möglich.\n\nMH\n\nDas Urteil enthält keine Feststellungen darüber, welche Steuer- und Beitragszeiträume von den Taten des Zeugen\nbetroffen sind und wann er die Taten begangen hat. Soweit\nes sich um die Tatzeit der Umsatzsteuerverkürzung handelt,\nberuht das Urteil auf der Rechtsansicht, diese Straftat sei\nfrühestens mit Abschluß der angekündigten Sonderprüfung beendet gewesen (UA S. 25). Das ist nicht ohne weiteres\nrichtig. Werden in einer Jahressteuererklärung falsche\nAngaben aus den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen wiederholt, so ist die Umsatzsteuerhinterziehung in der Regel\nmit dem Eingang der Jahressteuererklärung beim Finanzamt beendet, wenn die Steueranmeldung nicht zu einer Steuerherabsetzung oder Steuervergütung führt (vgl. BGHR AO S 370\nAbs. 1 - Konkurrenzen 3; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler\nAO 8. Aufl. § 370 Rdn. 129). Daß eineUmsatzsteueranmeldung\nnach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt\nder Nachprüfung gleichsteht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wollte man eine Steuerhinterziehung erst mit der\nAufhebung oder dem Wegfall des Nachprüfungsvorbehalts(§ 164\nAbs. 3 und 4 AO) als beendet ansehen, so würde die strafrechtliche Verfolgungsverjährung (§ 78a StGB) nicht vor der\nAufhebung des Vorbehalts oder dem Ablauf der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist beginnen. Das würde dem Sinn der\nVerjährungsfristen des § 78 Abs. 3 StGB widersprechen, zumal\nder Ablauf der steuerrechtlichen Festsetzungsfrist seinerseits aus verschiedenen Gründen (vgl. § 164 Abs. 4 Satz 2,\n§ 171 Abs. 1-6, 9, 11-12 AO) gehemmt sein kann und der Gesetzgeber selbst durch die Regelung des § 370 Abs. 4 Satz 1\nAO die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung\nhinsichtlich des Eintritts der Steuerverkürzung der endgültigen Festsetzung gleichgestellt hat.\n\nb) Es kann auf sich beruhen, ob strafbare Teilnahme an\neiner tatbestandsmäßigen und rechtswidrigen Tat möglich ist,\ndie für den Haupttäter als mitbestrafte Nachtat straflos ist\n(vgl. RGSt 67, 70, 77; Vogler in LK 10. Aufl. Rdn. 143 vor\n§§ 52; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. Rdn. 50 vor § 52). Denn\ndie Feststellungen würden die Verurteilung wegen Beihilfe\nzur Steuerhinterziehung und zum Betrug auch nicht unter\ndiesem rechtlichen Gesichtspunkt tragen. Aus dem Urteil ergibt sich schon nicht, daß der Zeuge MiB-KeiEEB weitere\nHandlungen gegenüber dem Finanzamt und der Einzugsstelle der\nSozialversicherung vorgenommen hat, die - nach Beendigung\nder Lohnsteuerhinterziehung und des Betrugs - tatbestandsmäßig im Sinne des § 370 AO und des § 263 StGB waren. Soweit\ner dem Prüfer die Scheinrechnungen bei der Umsatzsteuersonderprüfung vorgelegt hat, ist offen, ob die mit der Vorlage beabsichtigte Täuschung des Finanzamts gelungen ist\noder nicht. Aus den Feststellungen geht nicht hervor, mit\nwelchem Ergebnis die Sonderprüfung abschloß.\n\nLH\n\n3. Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen der Beihilfetat hat die Aufhebung des zugehörigen Einzelstrafausspruchs\n(fünf Monate Freiheitsstrafe) und der gegen den Angeklagten\nverhängten Gesanmtfreiheitsstrafe zur Folge.\n\nVRiBGH Dr. Ruß ist\nin Urlaub und daher\n\nan der Unterzeichnung Krauth Gribbohm\nverhindert.\nKrauth\nKutzer RiBGH Harms befindet\n\nsich auf einer Dienstreise\n\nund ist daher an der Unter-\n\nzeichnung verhindert.\nKrauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-03/3-str-552-88","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 369","ref_norm":"369","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-03/3-str-552-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.716588+00:00"}}