{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-03-01_3_StR_11_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-03-01","aktenzeichen":"3 StR 11/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 11/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Klaus N EEE | aus GEHE Grein, geboren\nam 9. GEEEEEEE 1942 in KO\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwıIıl\n\n27\n\n- 2 - “Iev\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n1. März 1989 einstimmig gemäß § 349 Abs. 4 StPo beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom 23. September 1988 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags (zum Nachteil von Werner KG) in Tateinheit\nmit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe sowie der\nBesitzausübung über eine solche und ferner in Tateinheit mit\nfahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil der Nebenklägerin) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\ndes Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch wegen versuchten Totschlags ist schon wegen unzureichender Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft. Im übrigen hat das\nLandgericht die nach den bisherigen Feststellungen erforderliche Prüfung, ob der Angeklagte wegen Notwehrexzesses nach\n§ 33 StGB straffrei ist, unterlassen.\n\nl. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die von\nder Strafkammer UA S. 22 ff. angeführten Beweisanzeichen\ndafür, daß der Angeklagte nach dem Verlassen seines Hauses\n\nauf Werner KB geschossen hat, rechtlich zutreffend gewürdigt worden sind. Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er \"richtungsmäßig auf die abfahrenden Autos\ngehalten\" habe; \"auf KEEP direkt habe er nicht geschossen\"\n(UA S. 18). Bei der Widerlegung dieser Einlassung hat das\nLandgericht möglicherweise nicht bedacht, daß aus der tatsächlichen Schußrichtung und dem Auftreffwinkel des Geschosses (vgl. UA S. 22 f.) bei einem ungeübten Schützen (UA\n\nSs. 14, 17) keine sicheren Schlüsse auf ein entsprechendes\nZielen gezogen werden können, weil die Gefahr des Verreißens\nder Waffe bei der Schußabgabe sehr groß ist.\n\n2. Auch wenn bewiesen wäre, daß der Angeklagte die beiden letzten Schüsse auf Werner KOEEEED gezielt hat, läge ein\nTotschlagsversuch nur dann vor, wenn ausgeschlossen werden\nkönnte, daß der Angeklagte von den tatsächlichen Voraussetzungen der rechtfertigenden Notwehr (§ 32 StGB) ausging\n(vgl. BGHSt 31, 264, 286/287; 35, 246, 250). Hiermit setzt\nsich das Landgericht nicht auseinander, obwohl dazu Anlaß\nbestand. Bei der Beweiswürdigung sagt e8 insoweit lediglich:\nZumindest die letzten beiden Schüsse habe der Angeklagte\nnicht in Verteidigungsabsicht abgegeben, \"da ein Angriff in\ndiesem Zeitpunkt nicht mehr vorlag\" (UA S. 24). Für den\nVorsatz des Totschlagsversuchs kommt es nicht darauf an, ob\nein Angriff bei Abgabe der Schüsse tatsächlich nicht mehr\nvorlag, sondern darauf, ob der Angeklagte annahm, der Angriff sei endgültig abgeschlagen. Zwar stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte auf Werner KEEP geschossen\nhabe, \"als dieser auch aus seiner Sicht auf der Flucht war\"\n(UA S. 14, 27). Eine diese Feststellung tragende Beweiswürdigung fehlt jedoch. Notwehr ist so lange möglich, bis die\n\n-4-\n\nAngriffsgefahr endgültig beseitigt ist, also auch eine unmittelbare Wiederholung des Angriffs nicht mehr befürchtet\nwerden muß (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n\n93. Aufl. § 32 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Hat der Angeklagte damit\ngerechnet, daß Werner Ken nach den ersten beiden Schüssen\ndeswegen von der eingetretenen Haustür weg zu den beiden\npkws hinlief, um den Überfall unter Heranholung der in den\nbeiden Pkws wartenden Helfer sogleich - ggf. nach Wechseln\ndes Standorts der pkws - fortzusetzen, SO wäre er von einer\nnoch nicht beendeten Notwehrlage ausgegangen. Diese Möglichkeit liegt deswegen nicht fern, weil der bereits mehrfach\ndurch Aggressionsdelikte und Körperverletzung aufgefallene\nWerner KB eine halbe Stunde vorher telefonisch angekündigt hatte, den Sohn des Angeklagten mit Hilfe eines Schlägerkommandos aus \"Knastbrüdern\" zu verprügeln (UA Ss. 10).\n\n3. Sollte die neu entscheidende Strafkammer sicher ausschließen können, daß der Angeklagte bei der Abgabe der als\nTotschlagsversuch gewerteten beiden letzten Schüsse von den\ntatsächlichen Voraussetzungen der Notwehr ausging, SO wird\nsie zu prüfen haben, ob der Angeklagte wegen Überschreitung\nder Notwehr nach § 33 StGB straffrei ist.\n\nDiese Vorschrift betrifft den Fall, daß die Verteidigung des Täters gegenüber einem wirklichen rechtswidrigen\nAngriff wegen Verwirrung, Furcht oder Schrecken über die\nnach § 32 Abs. 2 StGB erforderliche Notwehr hinausgeht (Sog.\nintensiver Notwehrexzeß). Daß der Täter seine Notwehrbefugnis vorsätzlich überschreitet, steht der Anwendung nicht\nentgegen (BGH NStZ 1987, 20; RGSt 21, 189, 191). Die Privilegierung entfällt auch nicht schon dadurch, daß das ver-\n\nhalten des Täters vom Zorn auf den Angreifer mit bestimmt\nworden ist, solange der Verteidigungswille daneben nicht\nganz zurücktritt (BGHSt 3, 294; BGH bei Dallinger MDR 1972,\n16; BGH, Beschluß vom 6. Dezember 1977 - 5 StR 723/77). Wenn\ndie beiden letzten Schüsse nicht durch Notwehr gerechtfertigt waren, kann Notwehr jedenfalls für die beiden ersten\nSchüsse im Hausflur vorliegen. Diese hatte der Angeklagte\nabgegeben, nachdem Werner KB in Angriffsabsicht die\nHaustür eingetreten hatte. Dann käme hinsichtlich der beiden\nletzten Schüsse ein nach § 33 StGB zu beurteilender sog. intensiver Notwehrexzeß infrage, der auch den Verstoß gegen\ndas Waffengesetz durch das Führen des Revolvers entschuldigen würde (BGH NStZ 1981, 299).\n\nAr\n\n4. Sollte der neue Tatrichter auch einen straflosen\nNotwehrexzeß verneinen, so wird er darzulegen haben, ob die\nstrafmildernden Voraussetzungen der ersten Alternative des\n§ 213 StGB (Reizung zum Zorn) vorgelegen haben. Auch diese\nPrüfung fehlt im angefochtenen Urteil. Läge der Provokationstatbestand vor, so könnte der Strafrahmen des § 213\nStGB wegen Versuchs nach § 49 Abs. 1, § 23 Abs. 2 StGB gemildert werden. Dies hat das Landgericht für unzulässig angesehen, weil es die zweite Alternative des § 213 StGB\n(sonstiger minder schwerer Fall) mit Rücksicht darauf angenommen hat, daß die Tat im Versuchsstadium stecken geblieben\nist (UA S. 27). Auch dadurch kann der Angeklagte beschwert\n\nsein.\n\nVRiBGH Dr.Ruß ist\nwegen urlaubsbedingter\nAbwesenheit verhindert,\nzu unterschreiben.\nKrauth Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-01/3-str-11-89","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-03-01/3-str-11-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.556542+00:00"}}