{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-02-24_3_StR_13_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-02-24","aktenzeichen":"3 StR 13/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 13/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSven Andreas T EEE aus wu, geboren am\n@. GE 1964 in BEE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nwIII\n\n-2- 0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n24. Februar 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n5. September 1988 wird\n\na) der Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nTiergarten in Berlin vom 18. Dezember 1986 und wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in zwei Fällen\nverurteilt;\n\nb) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine Strafkammer des Landgerichts\nDüsseldorf zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n4)\n\neV\n\nGründe:\n\nDer Schuldspruch ist neu zu fassen, weil unklar blieb,\nfür welche Taten Gesamtstrafen zu bilden sind. Im übrigen\nist die Revision des Angeklagten, soweit sie sich gegen den\nSchuldspruch richtet, unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, von insgesamt drei Fällen des sexuellen Mißbrauchs von\nKindern auszugehen, obwohl es sich nur um ein fortgeführtes\nVerhältnis zu einem Mädchen handelt. Denn Voraussetzung für\ndie Annahme nur einer fortgesetzten Handlung ist ein Gesanmtvorsatz, der grundsätzlich nur vorliegt, wenn der auf einen\nGesamterfolg gerichtete Tatentschluß sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Teilen ihrer\nkünftigen Gestaltung umfaßt. Eine allgemeine Bereitschaft\noder ein allgemeiner Entschluß, künftig eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, reicht nicht aus (st.Rspr. zuletzt BGHSt 35, 318 sowie BGHR StGB vor § 1 fortg. Hdlg.\nGesamtvorsatz 10-12); die Annahme von Tatmehrheit ist die\nRegel (BGHSt 23, 33, 35).\n\nEs ist eine rechtlich mögliche, ja naheliegende tatrichterliche Würdigung, einen Gesamtvorsatz auf weiteren\nsexuellen Mißbrauch des Mädchens, nachdem es bei günstiger\nGelegenheit zum ersten einverständlichen Geschlechtsverkehr\ngekommen war, zu verneinen, weil der Angeklagte - ersichtlich im Hinblick auf das Alter des Mädchens - im Nachhinein\nso erschrocken über sein Tun war, daß er \"Hals über Kopf zu\nseiner Mutter nach Berlin fuhr\"; erst dort ergriff ihn\n\nwieder \"die Sehnsucht nach DER (UA S. 8). Rechtlich möglich ist es auch, wegen der vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 24. Dezember 1987 und der ersten längeren Heimunterbringung des Mädchens vom 24. Dezember 1987 bis\n\n8. Januar 1988 von einer fehlenden Fortdauer des Gesamtvorsatzes auszugehen, weil die Tatreihe durch einen einschneidenden Eingriff von außen unterbrochen wurde.\n\nDer Strafausspruch muß allerdings aufgehoben werden.\nDie Begründung für das Vorliegen besonders schwerer Fälle\ngemäß S 176 Abs. 3 StGB ist zu beanstanden, weil das Landgericht bei der Wahl der Strafrahmen nicht auf die zahlreichen Milderungsgründe eingegangen ist. Auch wenn ein Regelbeispiel verwirklicht ist, hier indem der Angeklagte in\nallen drei Fällen mit der Geschädigten den Beischlaf vollzog, ist der erhöhte Strafrahmen nur \"in der Regel\", nicht\netwa ausnahmslos anzuwenden. Die indizielle Bedeutung eines\nRegelbeispiels kann durch andere Strafzumessungsfaktoren\nkompensiert werden, mit der Folge, daß auf den normalen\nStrafrahmen zurückzugreifen ist. Das ist der Fall, wenn\ndiese Faktoren jeweils für sich oder in ihrer Gesamtheit so\ngewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung die Regelwirkung entkräften (BGH MDR 1987, 425). Deshalb muß sich der\nTatrichter schon bei der Strafrahmenwahl mit den zugunsten\ndes Täters sprechenden Besonderheiten auseinandersetzen\n(BGHR StGB § 176 III Strafrahmenwahl 1 + 3).\n\nDie zahlreichen Milderungsgründe hat das Landgericht in\ndiesem Zusammenhang nicht in seine Abwägung einbezogen. Der\neinschlägig nicht vorbestrafte Angeklagte hat in der Hauptverhandlung ein umfassendes und ersichtlich von Einsicht und\n\n-5_ „Le\n\nReue getragenes Geständnis abgelegt, durch welches der Geschädigten eine Vernehmung vor Gericht erspart wurde,\nandererseits aber wohl auch nicht festgestellt werden konnte, ob diese psychische Dauerschäden davongetragen hat.\nJedenfalls liebte der Angeklagte die Geschädigte; er \"übte\nim Rahmen der Beziehung einen positiven Einfluß auf das\nschwierige Verhalten des Mädchens aus\" (UA S. 12). Es\nspricht viel dafür, daß die Geschädigte, die alle sexuellen\nHandlungen nicht etwa unter Drohungen oder gar nach Gewaltausübung, sondern einverständlich mit dem Angeklagten vornahm, auch ihrerseits eine emotionale Zuneigung gegenüber\ndem Angeklagten empfand und in ihm eine Bezugsperson sah,\ndurch welche sich \"die Verhaltensstörungen und die Erziehungsschwierigkeiten\" (UA S. 9) besserten. Immer wieder\nsuchte sie in der letzten Zeit gegen alle Schwierigkeiten\ndie Gemeinschaft mit dem Angeklagten. Die bei der Strafrahmenwahl vom Landgericht angestellte Erwägung, daß der\nAngeklagte und die Geschädigte lediglich sich zu lieben\n\"meinten\", wird nicht ohne weiteres von den Feststellungen\ngetragen. Vor Beginn der sexuellen Kontakte kümmerte sich\ndas Mädchen um den \"sich sehr verlassen fühlenden Angeklagten\" und besuchte ihn; \"man schrieb sich die ersten Liebesbriefe\" (UA S. 6). Im übrigen ist der strafmildernde Umstand\nder \"echten Liebesbeziehung\" aus der Sicht der Beteiligten\nzu beurteilen, zumal es sich hier nicht um ein flüchtiges\nVerhältnis handelte.\n\nNachdem die Mutter des Mädchens von den Straftaten des\nAngeklagten erfahren hatte, unterband sie diese nicht,\nsondern förderte sie durch das Besorgen der \"Pille\". Über\nMonate hinweg wurde es dem Angeklagten \"auch unter diesem\n\nGesichtspunkt ausgesprochen leicht gemacht\" (UA S. 12/13).\nErst als der von der Mutter getrennt lebende Stiefvater des\nMädchens mit einer Anzeige drohte, um das Sorgerecht für\nseine Tochter, die jüngere Halbschwester der Geschädigten,\nzu erhalten, erstattete die Mutter Strafanzeige.\n\nBei der Gesamtstrafenbildung ist zu beachten, daß die\nErhöhung der Einsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den einzelnen Taten ein enger\nzeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht\n(BGHR StGB § 46 II Tatumstände 4). Die wiederholte Verwirklichung der gleichartigen, gegen dasselbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Beziehung entspringenden Taten muß\nnicht Ausdruck einer sich steigernden rechtsfeindlichen\nEinstellung sein; vielmehr kann die Hemmschwelle für die\nspäteren Taten - aus dem Angeklagten nicht voll anzulastenden Gründen - von Tat zu Tat niedriger geworden sein (BGHR\naa0).\n\nDer Senat hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,\nSache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen.\n\nGribbohm Krauth zschockelt\n\nDetter Harms\n\nLo\n\ndie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-24/3-str-13-89","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-24/3-str-13-89","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:32.353079+00:00"}}