{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-02-17_3_StR_468_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-02-17","aktenzeichen":"3 StR 468/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 468/88\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAbdul J EEE aus ME geboren am . EEE 1941 in\nBGE,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nwIII\n\n/G\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 17. Februar 1989 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n12. Februar 1988 wird als unbegründet\nverworfen, da die Nachprüfung des\nUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat\n(S 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nRechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen Versuchs der ungenehmigten Vermittlung eines Vertrages\nüber den Erwerb von Kriegswaffen verurteilt (S 16 Abs. 1\nNr. 7 KWKG). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHR zu § 16 I 7 KWKG) ist in dem bloßen\nSondieren, ob Vertragsbereitschaft besteht, ein unmittelbares Ansetzen zum Vertragsabschluß über den Waffenerwerb\nnoch nicht zu sehen; vielmehr ist erforderlich, daß der\nTäter im eigenen oder im fremden Namen bindende, alle wesentlichen für einen Vertragsabschluß notwendigen Angaben\n\nenthaltende Angebote von Lieferfirmen an Interessenten übermittelt, die ihm gegenüber ein ernsthaftes Interesse am\nErwerb der angebotenen Kriegswaffen bekundet haben.\n\nEs ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht in tatsächlicher Hinsicht den rechtlich möglichen Schluß auf ein\nsolches Interesse auf Käuferseite im WWW 1985 und auf das\nÜbermitteln des Angebotes durch den Angeklagten gezogen hat,\nauch wenn es den Empfänger des Angebotes nicht genau feststellen konnte. Denn es hat festgestellt, daß der Angeklagte\nwiederholt von hohen icEEEEEB Beamten, nämlich dem Chef der\nic Polizei und dem Leiter der Dienststelle des iW-GUEEE> In zur Beschaffung der Polizeiausrüstung, \"zu allen ihren Gesprächen und Verhandlungen mit\ndeutschen Behörden und Firmen\" hinzugezogen wurde. Ferner hat\nes festgestellt, daß die Lieferfirma unter dem®@. mn 1985\ndem Präsidialamt des iD Staatspräsidenten zehn Kampfhubschrauber für etwa W8 Millionen Dollar angeboten hatte und\ndaß dann der Angeklagte, ohne daß geklärt werden konnte, auf\nwelchem Wege er vom I@B eingeschaltet worden war, noch im\n@EEB 1985 durch den Zeugen RB die Kontakte zu der Lieferfirma aufnahm. Im Rahmen dieser Kontakte wurde vom Angeklagten eine \"Auflistung der Gesamtprozedur en detail\" gewünscht\nund auch mitgeteilt, \"daß beim Kunden eine gewisse Skepsis\nbestehe\". Dies führte zu den an den Angeklagten geleiteten\nFernschreiben der Lieferfirma vom 8. MB 1985 mit den Einzelangaben über die Abwicklung des Geschäfts und der exakten\nBeschreibung der Kampfhubschrauber. Aufgrund dieser Tatsachen\ndurfte das Landgericht annehmen, daß der Angeklagte bei der\nVermittlung eine entscheidende Rolle spielte, weil er Kontakt\nzu beiden Seiten hatte, \"zu der Käuferseite als Vertrauter\nund Beauftragter ii Stellen\". Unerheblich für den\n\nA,\n\nVermittlungsversuch des Angeklagten ist es, daß die iu\nStelle, nachdem jedenfalls zunächst im “EB 1985 ersichtlich\nernsthaftes Interesse am Erwerb der Kampfhubschrauber bestand, nach Empfang des Angebotes möglicherweise kein weiteres Interesse mehr hatte.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-17/3-str-468-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-17/3-str-468-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.501517+00:00"}}