{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-02-15_3_StR_41_89_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-02-15","aktenzeichen":"3 StR 41/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 41/89 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Gürsel K ED „aus MEERE, geboren am ER. @B-WERE 1961 in Ru (Du) ,\n\n2. Ivanko V EEE aus Euiiip, geboren am . m-EB 1951 in SicuB (SUCHER) ‚\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten KEEP\nwird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1988, auch soweit es\nden Mitangeklagten VB betrifft, im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Der Ausspruch über die Einziehung\ndes sichergestellten Rauschgifts bleibt\njedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\"rückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu Freiheitsstrafen von\nje vier Jahren verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Die Revision des Angeklagten KB, mit der er die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch im\n\nSinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Der Strafausspruch\nkann jedoch keinen Bestand haben.\n\nDas Landgericht hat einen Regelfall gemäß S§ 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG angenommen und den sich hieraus ergebenden\nStrafrahmen nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB gemildert. Es hat sich nicht erkennbar mit der Frage auseinandergesetzt, ob trotz Vorliegen des Regelbeispiels (nicht geringe Menge) ein besonders schwerer Fall schon deshalb zu\nverneinen ist, weil die Voraussetzungen des Milderungsgrundes des § 31 BtMG gegeben sind. Die Urteilsgründe lassen\nbesorgen, daß sich die Strafkammer der rechtlichen Möglichkeit nicht bewußt war, schon beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG vom Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG\nabzusehen und den Regelstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG anzuwenden (vgl. BGH NSt2 1986, 368; BGHR BtMG § 29 Abs. 3\nStrafrahmenwahl 1). Freilich sind Fälle denkbar, in denen es\nder Aufnahme entsprechender Erörterungen in die Urteilsgründe nicht bedarf, so wenn nach den dargestellten Umständen die Anwendung des Normalstrafrahmens fernliegt (BGHR\nBtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5). Ein solcher Fall liegt\naber hier nicht vor. Neben der Strafmilderung des § 31 BtMG\nhat das Landgericht weitere erhebliche für den Angeklagten\nsprechende Gesichtspunkte festgestellt, nämlich die Überwachung des Rauschgiftgeschäftes durch die Polizei, die\nSicherstellung des gesamten Kokains, das Geständnis des\nnicht vorbestraften Angeklagten und den Grund seiner Verstrickung in das Rauschgiftgeschäft. Angesichts dieser Umstände durfte selbst unter Berücksichtigung der \"überaus\ngroßen Menge des gefährlichen und hochprozentigen Rauschgifts Kokain\" (UA S. 14; 1.006 Gramm mit einem Reinheitsgrad\n\nvon 62 bis 70 %) eine Erörterung der Möglichkeit, den\nRegelstrafrahmen zugrundezulegen, nicht unterbleiben.\n\nDie Aufhebung des Urteils im Strafausspruch ist gemäß\n§ 357 StPO auf den Mitangeklagten VB zu erstrecken, da\nder oben aufgezeigte Rechtsfehler auch ihn betrifft. Die\nEinziehungsanordnung kann aber bestehen bleiben.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-15/3-str-41-89","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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