{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-02-08_3_StR_546_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-02-08","aktenzeichen":"3 StR 546/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF -°\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 546/88 URTEIL\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nden Finanzkaufmann Leonhard Georg Hg aus DEE,\ngeboren am @& Mm 1951 in Ten Me,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDh\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Februar 1989 an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nZschockelt,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. we\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte mus\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nWIV\n\nA:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n15. September 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschuldigte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten\nin einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet.\nDieser Anordnung liegen Feststellungen über Handlungen des\nBeschuldigten zugrunde, die das Landgericht als sexuellen\nMißbrauch von Kindern in drei Fällen sowie in einem Falle\nals Versuch einer solchen Straftat gewürdigt hat.\n\nDas Urteil, das der Beschuldigte allein mit der Sachrüge angreift, hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung\n\nstand.\n\nDahinstehen kann dabei, ob den Handlungen des Beschuldigten, die das Landgericht als vollendete Straftaten des\nsexuellen Mißbrauchs von Kindern ansieht, unter den hier\ngegebenen äußeren Umständen bereits die Erheblichkeit zukommt, die Voraussetzung für ihre Wertung als sexuelle\nHandlungen im Sinne der bezeichneten Strafvorschrift ist.\n\n-4 -\n\nIn diesen Fällen hatte der Beschuldigte den im vollbesetzten\nBus neben ihm sitzenden 13-jährigen Mädchen, unter Hinweis\nauf eine spastische Lähmung seines Armes, die es ihm nicht\nermögliche, seine Hand anders zu legen, diese jeweils über\nder Kleidung unter das Gesäß geschoben, war den nach vorne\nrückenden Mädchen jeweils mit der Hand gefolgt, hatte dabei\nseine Finger in einem Falle streichelnd und kraulend bewegt\noder den Mädchen damit ein- oder zweimal in das Gesäß gekniffen oder sie, wiederum über der Kleidung, daran gestreichelt. An der objektiven und subjektiven Geschlechtsbezogenheit dieses Verhaltens besteht kein Zweifel. Bedenken\nkönnten sich allenfalls dagegen richten, daß die Strafkammer\n- unter Hinweis darauf, daß der Vorgang jeweils nicht nur in\neiner flüchtigen Berührung bestand, sondern geraume Zeit andauerte - die Erheblichkeit im Sinne der Rechtsprechung\n(vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStz 1983, 553 mit weiteren\nNachweisen; Senatsbeschlüsse vom 16. Dezember 1983 - 3 StR\n522/83 und vom 17. Februar 1984 - 3 StR 41/84; vgl. auch die\nSenatsurteile vom 23. Juni 1976 - 3 StR 118/76 und vom\n\n9. Juli 1986 - 3 StR 206/86) angenommen hat.\n\nDer Senat braucht die Frage nicht zu entscheiden. ES\nkann auch dahinstehen, ob die Feststellungen ausreichen, um\ndas Vorgehen des Beschuldigten in diesen Fällen jeweils als\nversuchte Vornahme von Handlungen der in § 176 Abs. 1 StGB\nbezeichneten Tat zu bewerten. Denn angesichts der von der\nStrafkammer auch auf andere Umstände gestützten Feststellung\nder Gefährlichkeit des Beschuldigten genügt hier der rechtlich einwandfrei begründete Versuch der Vornahme einer\nsexuellen Handlung an Annika LED als Grundlage für die\nUnterbringungsanordnung. Die Annahme, daß von dem Beschuldigten die in § 63 StGB vorausgesetzte Gefahr ausgeht und\n\nvE\n\ndaß die Vollstreckung der damit gerechtfertigten Unterbringung nicht ausgesetzt werden kann, hat die Strafkammer auf\nGrund des von ihr einwandfrei festgestellten Sachverhalts in\neiner Weise begründet, die ein anderes Ergebnis auch dann\nausschließt, wenn die Zudringlichkeiten des Beschuldigten\ngegenüber den anderen drei Mädchen hier noch nicht als Vornahme oder Versuch der Vornahme sexueller Handlungen zu werten wären, welche die Verurteilung eines schuldfähigen\nmäters nach § 176 StGB zur Folge hätten. An deren indizieller Bedeutung für die Gefährlichkeit des Beschuldigten\nändert sich dadurch nichts. Gegen die unter anderem auf\nlänger zurückliegende sowie neuere Gewalt- und Bedrohungsakte des Beschuldigten gestützte Feststellung seiner Gefährlichkeit bestehen in keinem Falle rechtliche Bedenken.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nzschockelt Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-08/3-str-546-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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