{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-02-08_3_StR_384_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-02-08","aktenzeichen":"3 StR 384/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 384/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Buchhalter Wolf-Rüdiger R c EEE aus\nNürnberg, geboren am @. EEE 1943 in zuge,\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwIII\n\n+\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 8. Februar 1989 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom\n17. März 1988 werden\n\na)\n\nmit Zustimmung des Generalbundesanwalts\ndas Verfahren, soweit der Angeklagte\nwegen Untreue im Fall II 2 der Gründe des\nvorbezeichneten Urteils (Rechnungen N@®-\nEB in Höhe von 71.860 DM) verurteilt\nworden ist, auf einen Nachteil in Höhe\nvon 32.337 DM (i.W. zweiunddreißigtausenddreihundertsiebenunddreißig) beschränkt,\n\ndie wegen Untreue im Fall II 2 der\nUrteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten sowie der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit\nden jeweils zugehörigen Feststellun-\n\ngen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nMit Zustimmung des Generalbundesanwalts vom 6. Februar\n1989 hat der Senat gemäß S 154 a Abs. 2 StPO den Schuldumfang hinsichtlich der Verurteilung wegen Untreue im Fall II\n2 der Urteilsgründe (Fälschung der Rechnungen Neue im\nJahre 1982 in Höhe von insgesamt 71.860 DM) auf 45 % des\nSchadens, also auf 32.337 DM beschränkt, weil die weiteren\n55 % der Kommanditanteile der geschädigten KG von der Ehefrau des Angeklagten gehalten wurden (vgl. BGHSt 34, 222,\n223; BGH wistra 1984, 71) und diese - im Zweifel für den\nAngeklagten - möglicherweise eingewilligt, ersichtlich jedenfalls keinen Strafantrag gemäß § 266 Abs. 3, § 247 StGB\ngestellt hat. Das führt zur Aufhebung der Einzelfreiheitsstrafe für diese Tat und damit zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Verurteilungen wegen der gemeinschaftlich\nmit seiner Ehefrau begangenen Untreue (Fall II 1 der Urteilsgründe) und wegen Steuerhinterziehung (Fall II 3 der\n\n-4-\n\nUrteilsgründe) werden hiervon nicht berührt; die insoweit\nverhängten Freiheitsstrafen bleiben bestehen. Hinsichtlich\ndieser Taten hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten ergeben.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nzschockelt Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-08/3-str-384-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-08/3-str-384-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.074351+00:00"}}