{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-02-08_3_StR_299_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-02-08","aktenzeichen":"3 StR 299/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 299/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. die Kauffrau Evangelie Therese KW jetzt Beam,\naus NEW, geboren am EB. EEE 1961 in VeiREEmm,\n\n2. Kurt Konrad J emp aus MO, dort geboren am @&&. Wim 1952,\n\nwegen Versuchs der Beteiligung an einer Brandstiftung\n\n$)\n\nnv\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Februar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. BB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE aus EEE für die\nAngeklagte Bee,\n\nRechtsanwalt > aus HE und\n\nRechtsanwalt Emm aus EEE für den Angeklagten\nJaB\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte EEE»\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Januar 1988\n\na) dahin ergänzt, daß beide Angeklagte im\nübrigen freigesprochen werden,\n\nb) jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nSoweit die Angeklagten freigesprochen\nsind, fallen die Kosten des Verfahrens\nsowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte Bei (früher KB)\nwegen Verabredung der Brandstiftung und den Angeklagten\nJeEEEB wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung zu\n\nFreiheitsstrafen verurteilt. Die mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründeten Revisionen haben in\ndem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im\nübrigen sind sie unbegründet.\n\nDer unterlassene Teilfreispruch ist nachzuholen. Das\nLandgericht hat - entgegen der unverändert zugelassenen\nAnklage - nicht festgestellt, daß sich die Angeklagten eines\n- gegebenenfalls in Tatmehrheit stehenden - Diebstahls und\ndie Angeklagte Be» darüber hinaus eines versuchten\nBetruges schuldig gemacht haben.\n\nDie allein von der Angeklagten BEE ausgeführte\nVerfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des s 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO. Die wegen Brandstiftung angeklagte\nBeschwerdeführerin macht geltend, sie sei gemäß § 265 StPO\nnur darauf hingewiesen worden, daß sie \"auch wegen versuchter Beteiligung an einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2\nStGB\" bestraft werden könne. Nachdem die Verteidigung um\nKonkretisierung gebeten hatte, wurden ausweislich -des Protokolls \"die Tatsachen, die zu den rechtlichen Hinweisen\ngeführt haben\", mitgeteilt. Die Revision trägt hierzu vor:\n\"Zwar wurden dann die Tatsachen kurz erläutert, nach wie vor\njedoch keine Konkretisierung vorgenommen\".\n\nDamit wurden in der Revisionsbegründung die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben. Um einen Rechtsfehler feststellen zu können, hätte\ndargelegt werden müssen, welche Tatsachen der Vorsitzende\nerläutert hat. In einem Fall, in dem ausweislich des Protokolls auf die Bitte um Konkretisierung der Vorsitzende.\n\nPa}\nG ef\n\nweitere Äußerungen abgegeben hat, genügt die bloße rechtliche Schlußfolgerung, daß die Bezeichnung des Verbrechens\nund der Begehungsform erforderlich seien, nicht, um zu dem\nErgebnis zu gelangen, das Gericht habe es unterlassen, die\nAngeklagte in der erforderlichen Weise auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunktes besonders hinzuweisen und\nihr Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Nach Lage der\nDinge spricht im übrigen alles dafür, daß der Vorsitzende\n- für den Fall der Nichtbeweisbarkeit der täterschaftlichen\nBeteiligung an der Brandstiftung - erläutert hat, welche\nTatsachen für die Verabredung der Brandstiftung sprechen\nkönnten.\n\nAuch die Sachrüge beider Angeklagter bleibt, soweit sie\nden Schuldspruch betrifft, erfolglos.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagte\nBEEEEEED den Angeklagten Jeep für eine Brandlegung in den\nvon ihr gemieteten Betriebsräumen im Erdgeschoß und der\nersten Etage eines zweigeschossigen Gebäudes gewinnen wollte. Dieser fragte den Zeugen Mg, von dem er wußte, daß er\nsich auf der Flucht von einem Hafturlaub und in Geldnöten\nbefand, ob nicht er - der Zeuge - gegen Entgelt die Lederwarenfabrik der Angeklagten Be in Brand stecken wolle.\nWeil der Zeuge daran interessiert war, brachte er ihn mit\nder Angeklagten Be zusammen. Diese erklärte dem Zeugen,\ndaß ihr Betrieb und die darin befindlichen Waren abbrennen\nmüßten, um die Versicherungssummen zu vereinnahmen. Es wurden Einzelheiten besprochen, unter anderem daß ein. bestimmtes Fenster der Betriebsräume offen bleibe. Der Zeuge versprach die Brandlegung für die Nacht vom 11. zum 12. Januar\n1986 und kassierte den Vorschuß, begab sich aber dann in die\n\nNiederlande, weil ihm \"die Sache zu heiß\" war. Eine Nacht\nspäter wurde von unbekannter Hand mit an fünf Stellen verschüttetem Benzin als Brandbeschleuniger ein Brand gelegt,\ndurch welchen ein Gebäudeschaden und Maschinenschäden von je\n150.000 DM und ein Schaden am Warenvorratslager von\n\n500.000 DM verursacht wurden.\n\nDas Landgericht hat eine Beteiligung der Angeklagten am\nBrand in der Nacht vom 12. zum 13. Januar 1986 nicht festgestellt, aber die Angeklagte Bee der Verabredung der\nBrandstiftung mit dem Zeugen Mg und den Angeklagten JB\nder versuchten Anstiftung dieses Zeugen zur Brandstiftung\nfür schuldig erachtet.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der\nAuffassung des Generalbundesanwalts ist den Feststellungen\nmit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, daß Gegenstand\nder Verabredung und der versuchten Anstiftung das - jedenfalls vom bedingten Vorsatz umfaßte - Inbrandsetzen eines\nGebäudes war. Auch wenn der Angeklagten Bew am Brand des\nGebäudes unmittelbar nicht gelegen gewesen sein sollte, kam\nes für sie wegen der entsprechenden Feuerversicherungen\ndarauf an, daß Produktionsmaschinen und Warenvorräte durch\neinen Brand möglichst vollständig so zerstört wurden, daß\nsie die hohen Versicherungssummen erhalten würde. Bei dieser\nallen Beteiligten bekannten Ausgangslage und dem ebenfalls\nbekannten Umstand, daß sich die Betriebsräume über zwei\nEtagen verteilt befanden, versteht es sich von selbst,.daß\nein Inbrandsetzen des Gebäudes zumindest billigend in Kauf\ngenommen wird, wenn der \"Betrieb und die darin befindlichen\nWaren abbrennen\" sollen. Dem entspricht im übrigen auch die\n\nStrafzumessungserwägung des Landgerichts, daß die geplante\nTat mit der völligen Zerstörung des Warenlagers und der\nBetriebseinrichtung \"mit einem hohen Gebäudeschaden verbunden\" gewesen wäre (VA S. 38).\n\nDie Wertung des Landgerichts, daß die Angeklagte Deu»\nvon der Verabredung der Brandstiftung nicht strafbefreiend\nzurückgetreten sei, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, daß die Angeklagte\nwußte, der Zeuge Mg werde trotz des erhaltenen Vorschusses\ndie verabredete Tat nicht ausführen. In diesem Fall bestand\nfür sie keine Möglichkeit mehr, das verabredete Verbrechen\nzu begehen. Der Strafbare Versuch der Beteiligung war fehl-\n\ngeschlagen.\n\nFür den Fall, daß sie weiter davon ausging, der Zeuge\nM@B werde den Brand legen, hat sie in ihrer Person keine der\nin Betracht kommenden Alternativen des § 31 StGB verwirklicht. Denn sie hat weder die Gefahr, daß der andere die Tat\nbegeht, abgewendet, noch hat sie, nachdem sie das Verbrechen\nverabredet und das Erbieten des Zeugen zur Brandstiftung\nangenommen hatte, die Tat verhindert. Anhaltspunkte für ein\nfreiwilliges und ernsthaftes Bemühen der Angeklagten, die\nTat zu verhindern, haben sich nach den Feststellungen des\nLandgerichts nicht ergeben, Bloßes Untätigbleiben nach der\nVerabredung eines Verbrechens führt in der Regel nicht zur\nStraflosigkeit des Täters, vielmehr ist eigener, auf\nAbwendung des Erfolgs gerichteter Einsatz erforderlich\n(BGHSt 32, 133, 134). Einen solchen Einsatz der Angeklagten\nhat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nausgeschlossen. Es hat im Gegenteil festgestellt, daß das\n\nzum Einsteigen für den Brandleger bestimmte Fenster nach wie\nvor geöffnet war. Unter diesen Umständen reicht es nicht\naus, daß die Angeklagte in der vorgesehenen Tatnacht - nach\nden Feststellungen - \"keine Anstalten zur Ausführung der\nverabredeten Tat traf\" (vgl. BGH MDR 1984, 64, 65; vgl. auch\nBGHR StGB § 31 II Verabredungsbeitrag, bedeutungsloser 1).\n\nAuch der den Angeklagten JE betreffende Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung ist\nnicht zu beanstanden. Denn er hat nach den Feststellungen\nversucht, den Zeugen Mg zu bestimmen, eine konkrete Brandstiftung zu begehen, indem er den Zeugen, dessen Schwierigkeiten ihm bekannt waren, zunächst fragte, ob er die Lederwarenfabrik gegen Entgelt in Brand stecken wolle, und indem\ner den \"an der Brandlegung gegen Entgelt interessierten\"\nZeugen dann mit der Angeklagten Bee zur Verabredung des\nVerbrechens zusammenbrachte. Darüber hinaus hat er dem\nZeugen M@p den von der Angeklagten Bei erhaltenen .\nVorschuß auf das Tatentgelt von 7.000 DM ausgehändigt.\n\nDieses Verhalten hat das Landgericht zu Recht nicht als\nstraflose Beihilfe zur versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen durch einen anderen gewertet, sondern zutreffend\ndahin gewürdigt, daß der Angeklagte Jen durch seine Beeinflussungen auch selbst versuchte, bei dem Zeugen Mg den\nTatentschluß hervorzurufen. Wann ein Anzustiftender den Entschluß letztlich faßt, ist gleichgültig. Es genügt das Ziel,\nihn dazu zu bringen. Dieses Ziel verfolgte der Angeklagte\nJB, auch wenn er - über die persönlichen Beziehungen\nseiner Lebenspartnerin zur Angeklagten Be hinaus - kein\nweiteres Interesse an der Brandstiftung gehabt haben sollte,\nschon aufgrund des Bemühens für sich, als den zunächst ins\nAuge gefaßten Brandleger, einen \"Ersatzmann\" zu finden.\n\nAR\n\nDie Strafaussprüche gegen beide Angeklagte haben allerdings keinen Bestand. Das Landgericht hat nämlich verkannt,\ndaß allein der gesetzlich \"vertypte\" Milderungsgrund des\n§ 30 StGB Anlaß sein kann, einen minder schweren Fall des\nVerbrechens, zu dem anzustiften versucht oder welches verabredet wurde, zu bejahen (vgl. BGHR § 30 I 2 Strafrahmenwahl 1). Es ist also zunächst zu prüfen, ob unabhängig\ndavon, daß die Tat im Vorbereitungsstadium stecken geblieben\nist, wegen vorhandener unbenannter Milderungsgründe ein\nminder schwerer Fall vorliegt. Ist das der Fall, dann muß\nder Strafrahmen des minder schweren Falles (hier § 308\nAbs. 2 StGB) nochmals nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1\nStGB gemildert werden. Verneint der Tatrichter das, ist zu\nerwägen, ob wegen der unbenannten allgemeinen Milderungsgründe in Verbindung mit dem gesetzlich \"vertypten\" Milderungsgrund des § 30 StGB ein minder schwerer Fall des Verbrechens anzunehmen ist. In diesem Fall scheidet eine nochmalige Strafrahmenmilderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49\nAbs, 1 StGB aus, wie sich aus § 50 StGB ergibt. Erst wenn\ndas Vorliegen eines minder schweren Falles des Verbrechens\nim Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung des gesetzlich \"vertypten\" Milderungsgrundes\n(hier des § 30 StGB) abgelehnt wird, ist entsprechend der\ngesetzlich vorgeschriebenen obligatorischen Milderung nach\nS 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StCB der Regelstrafrahmen\n\n- 10 -\n\ndes Verbrechens zu mildern (vgl. ferner StGB vor § 1 minderschwerer Fall, Strafrahmenwahl 1 - 5 und Gesamtwürdigung,\nunvollständige 4 + 5).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nZschockelt Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-08/3-str-299-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-02-08/3-str-299-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:30.053207+00:00"}}