{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-01-24_3_StR_568_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-24","aktenzeichen":"3 StR 568/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 568/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\n. gegen\n\nEberhard Gr CB aus WB, geboren\nam @. EEE 1953 in rum,\n\nwegen Raubes u.a.\n\n63\n\n09\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer :\nauf dessen Antrag, am 24. Januar 1989 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n2. September 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen Raubes zum\nNachteil der Zeugin Kg (Fall ıı ı\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie\nim Maßregelausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zum\nNachteil der Zeugin RB und wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund Raub zum Nachteil der zeugin BEMB zu einer Gesamt-\n\nurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.\n\nl. Die Verurteilung wegen Raubes des Einkaufsbeutels\nder Zeugin KB (Fall 11 ı der Urteilsgründe) wird von\nden bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nIn Fällen, in denen dem Opfer eine Sache überraschend\naus der Hand gerissen wird, liegt das Raubmerkmal \"Gewalt\ngegen eine Person\" nur dann vor, wenn die Kraft, die der\nTäter entfaltet, wesentlicher Bestandteil der Wegnahme ist;\nsie muß so erheblich sein, daß sie geeignet ist, erwarteten\nWiderstand zu brechen. Vom Opfer muß sie als körperlicher\nZwang empfunden werden. Diebstahl ist dagegen anzunehmen,\nwenn das Erscheinungsbild der Tat nicht durch die Gewalt\ngegen eine Person geprägt wird, der Täter also in erster\nLinie durch List und Schnelligkeit zum Ziel kommt, weil er\nnur die zum Tragen der Tasche erforderliche Kraft zu überwinden braucht (vgl. BGH NStz 1986, 218; BGHR StGB § 249\nAbs. 1 Gewalt 1 und 2).\n\nDie Strafkammer ist auf diese Abgrenzungsfrage nicht\neingegangen. Dem angefochtenen Urteil läßt sich nicht mit\nder erforderlichen Sicherheit entnehmen, daß die vom\nAngeklagten angewandte Kraft ausreichend war, möglichen\nWiderstand der Zeugin zu brechen. Die bisherigen Feststellungen sprechen eher dagegen. Danach trat der Angeklagte von hinten an die Zeugin heran; für sie kam der\nzugriff auf ihre Plastiktasche überraschend. Der Angeklagte brauchte keine große Kraft aufzuwenden, um den\n\"Widerstand der Finger\" zu überwinden (VA S. 20/21).\n\n-4- 69\n\n2. Die Verurteilung im Falle II 2 der Urteilsgründe\n(versuchte Vergewaltigung der Zeugin BE u.a.) enthält\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.\n\n3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.\nSie setzt nach § 64 StGB unter anderem die Gefahr voraus,\ndaß der Täter infolge seines Hangs zum übermäßigen Genuß\nalkoholischer Getränke erhebliche rechtswidrige Taten\nbegehen wird. Dazu verhält sich das Urteil nicht. Die\nGefährlichkeitsprognose versteht sich im Hinblick auf die\nErwägungen der Strafkammer zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung auch nicht von selbst.\n\nDie von ihr UA S. 35 angeführten Umstände können\nnicht nur gegen die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB, sondern auch dagegen sprechen,\ndaß die für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderliche Gefahr erheblicher rechtswidriger\nTaten gegeben ist. Zwar sind die rechtlichen Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose bei beiden Maßregeln nicht gleich (vgl. Lackner, StGB 17. Aufl. Anm. 2 d\nzu § 64; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 64 Rdn. 6),\nso daß es nicht ausgeschlossen ist, die Gefährlichkeitsprognose für die Sicherungsverwahrung zu verneinen,\nfür die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aber\nzu bejahen. In solchen Fällen bedarf es jedoch einer\n\neingehenden und widerspruchsfreien Würdigung der insoweit erheblichen Umstände. Daran fehlt es hier, so daß d\nSenat nicht überprüfen kann, ob § 64 StGB rechtsfehlerfr\nangewendet worden ist.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/3-str-568-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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