{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-01-24_3_StR_313_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-24","aktenzeichen":"3 StR 313/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"In tatsächlicher Hinsicht unrichtige Rechnungen (Scheinrechnungen), die lediglich eine \"schriftliche Lüge\" enthalten, sind keine nachgemachten oder verfälschten Belege im\nSinne des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja, nur zu 4\nBGHSt: nein\nVeröffentlichung:\n\nja, nur zu 4\nBGHR:\n\nAO 1977 § 370 Abs. 3 Nr. 4\n\nIn tatsächlicher Hinsicht unrichtige Rechnungen (Scheinrechnungen), die lediglich eine \"schriftliche Lüge\" enthalten, sind keine nachgemachten oder verfälschten Belege im\nSinne des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO.\n\nBGH, Beschl. v. 24. Januar 1989 - 3 StR 313/88 (LG Augsburg)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 313/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKurt Alfons Paul G a aus VA geboren am\n@. GE 1955 in run u,\n\nwegen Monopolhelilerei u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nNrn. 1 bund 2 auf dessen Antrag, am 24. Januar 1989\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Augsburg\nvom 14. Dezember 1987\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß\nder Angeklagte statt der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei der gewerbsmäßigen Monopolhehlerei schuldig\nist;\n\nb) im Einzelstrafausspruch wegen Umsatzsteuerhinterziehung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung (Nr. 1 b) wird\ndie Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter\ngewerbsmäßiger Steuerhehlerei und wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, ihn im übrigen\nfreigesprochen und sichergestellte 1.427 Liter Alkohol eingezogen. Die Einzelstrafen betragen zwei Jahre und sechs\nMonate wegen Steuerhehlerei und zehn Monate wegen Umsatzsteuerhinterziehung. Mit der Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zu der aus der Beschlußformel\nersichtlichen teilweisen Änderung und Aufhebung des Urteils;\nim übrigen ist es im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nl. Der Angeklagte ist nicht der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei, sondern der gewerbsmäßigen Monopolhehlerei schuldig. Nach dem zur Tatzeit (18. Oktober 1982 bis 2. März\n1985) geltenden Recht (§ 124 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit\n§ 122 BranntwMonG in der Fassung des Artikels 26 Nrn. 13 und\n14 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung - EG AO 1977 -\nvom 14. Dezember 1976, BGBl. IS. 3341) beging Monopolhehlerei, wer Branntwein oder Branntweinerzeugnisse, hinsichtlich\nderen Monopoleinnahmen hinterzogen worden waren, in Bereicherungsabsicht (zum Beispiel) ankaufte oder sich sonst verschaffte. Monopoleinnahmen waren unter anderem verkürzt,\nwenn das Verhalten des Vortäters dazu führte,daß die Monopolbehörde die geschuldete Branntweinsteuer oder den geschuldeten Branntweinaufschlag nicht oder nicht in voller\nHöhe oder nicht rechtzeitig anforderte oder beitrieb (§ 121\nNr. 2 BranntwMonG). Die Strafe für Monopolhehlerei, die\n\ngegenüber der Steuerhehlerei das speziellere Delikt ist\n(Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 374\n\nRdn. 71; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 374 Anm. 9), war nach\n§ 124 Abs. 2 BranntwMonG dem § 373 Abs. 1 AO zu entnehmen,\nwenn der Täter gewerbsmäßig handelte. Die Strafvorschriften\ndes Branntweinmonopolgesetzes (§§ 119 bis 125), auch der\nTatbestand der Monopolhehlerei, sind zwar durch Artikel 19\nNr. 8 Buchst. d des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 vom\n19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2436) mit Wirkung vom\n\n25. Dezember 1985 (Artikel 25 Abs. 2 Steuerbereinigungsgesetz 1986) aufgehoben worden. Das läßt ihre Geltung für\nden vorliegenden Fall nach § 2 Abs. 1 und 3 StGB jedoch\nunberührt. Denn § 374 Abs. 1 AO, der nach neuem Recht bei\nVerkürzung von Branntweinsteuer oder Branntweinaufschlag\n(beides Verbrauchssteuern) durch den Vortäter unmittelbar\neingreifen würde (vgl. § 78 Satz 2, § 84 Abs. 1 Satz 2\nBranntwMonG), ist als Strafvorschrift in Verbindung mit\n\n§ 373 Abs. 1 AO nicht milder.\n\nZu Unrecht meint das Landgericht, das Gegenteil ergebe\nsich daraus, daß § 375 Abs. 2 Satz 1 AO nur die Einziehung\ndes Branntweins zuläßt, auf die sich eine Steuerhehlerei bezieht, entgegen § 123 Abs. 1 Nr. 1, § 124 Abs. 3 BranntwMonG\naber nicht auch die der Umschließungen (vgl. Franzen/Gast/\nSamson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 375 AO Rdn. 34). § 375\nAbs. 2 AO galt zur Tatzeit für Monopolstraftaten nicht (Ss.\n§ 128 Abs. 1 BranntwMonG in der Fassung des Artikels 26\nNr. 16 EG AO 1977). Auf die vom Landgericht hervorgehobene\nUnterscheidung kommt es schon deshalb nicht an, weil die\nneue Rechtslage insgesamt zu sehen ist und die Behältnisse,\ndie bei der Anschaffung des Alkohols verwendet worden sind,\n\nnach § 74 StGB hätten eingezogen werden können, dessen Anwendung durch § 375 AO nicht ausgeschlossen wird (Hübner aaO\n$S 375 Rdn. 54; vgl. BGHSt 24, 224). Davon ist auch das Landgericht ausgegangen (UA S. 75).\n\n2. Bei der Bemessung der Einzelstrafe wegen Umsatzsteuerhinterziehung geht das Landgericht zu Unrecht davon\naus, daß die Voraussetzungen eines Regelfalls des § 370\nAbs. 3 Nr. 4 AO erfüllt seien (UA S. 68). Die Feststellungen\nergeben nicht, daß der Angeklagte die Scheinrechnungen der\nFirma ICS-Peim bei der Steuerverkürzung verwendet hat.\nFür eine solche Verwendung reicht es nicht aus, daß der\nTäter die Belege in seine Buchhaltung einführt, auch wenn er\nspäter auf deren Grundlage unwahre Bilanzen aufstellt und\nunrichtige Steuererklärungen abgibt. Es genügt ferner nicht,\ndaß er den unrichtigen Inhalt der Belege in seine Steuererklärungen einfließen 1äß8t; damit verwendet er nicht die Belege, sondern nur deren Inhalt. Dagegen würde er sie zur\nTatbegehung benutzen, wenn er sie dem Finanzamt einreicht\noder sie einem zur Prüfung erschienenen Amtsträger vorlegt\n(BGHSt 31, 225£f.; Senatsurteil vom 12. Oktober 1988 - 3 StR\n194/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Ob der Angeklagte dies getan hat, läßt das Urteil nicht erkennen.\nNach den Feststellungen \"basierten\" die falschen Umsatzsteuervoranmeldungen auf den Scheinrechnungen der Firma\nICmmm- PER, dienen kein tatsächlicher Umsatz zugrunde lag\n(UA S. 14). Daß die Scheinrechnungen den eingereichten Voranmeldungen beigefügt, auf Aufforderung eingereicht oder bei\neiner Betriebsprüfung vorgelegt wurden, wird nicht festgestellt. Die Bemerkung über eine Vorlegung, die sich in den\nErwägungen zur Strafzumessung findet (UA S. 71), vermag die\n\nerforderliche Feststellung nicht zu ersetzen. Das zwingt zur\nAufhebung des betroffenen Einzelstrafausspruchs.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs auf gewerbsmäßige\nMonopolhehlerei und die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs\nwegen Umsatzsteuerhinterziehung lassen die Einsatzstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten unberührt. Die teilweise\nAufhebung des Urteils hat den Wegfall der Gesamtstrafe zur\nFolge. Dagegen bleibt die Einziehungsanordnung, welche die\n1427 1 Alkohol betrifft, bestehen (§ 124 BranntwMonG in Verbindung mit § 123 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BranntwMonG i. d. F.\nd. Art. 1 Nr. 15 des Ges. v. 5. April 1965, BGBl. IS. 224,\nd. Art. 8 Nr. 9 des 2. AOStrafändGes. v. 12. Aug. 1968,\nBGBl. I S. 953, und Art. 165 Nr. 4 EGStGB v. 2. März 1974,\nBGBl. I S. 469).\n\n4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\nfolgendes hin: Nach einhelliger Meinung des Schrifttums ist\neine schriftliche Lüge, derer sich der Täter in Belegform\nbedient, für sich allein nicht geeignet, die Voraussetzungen\nder Begriffe des \"Nachmachens\" oder \"Verfälschens\" im Sinne\ndes § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO zu erfüllen (Hübner aaO § 370\nRdn. 160; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 370 Rdn. 62;\nKühn/Kutter/Hofmann AO 15. Aufl. § 370 Anm. 12 b, S. 802;\nKlein/Orlopp aaO § 370 Anm. 15 Nr. 4, S. 881; Samson aaO\n§ 370 Rdn. 211; Bender, Zoll- und Verbrauchssteuerstrafrecht\n5. Aufl. Tz. 66, S. 147; vgl. BGHSt 31, 225£f.). Die Annahme\neines Regelfalls nach dieser Vorschrift soll vielmehr wie\nbei der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) eine Täuschung darüber erfordern, daß der Beleg überhaupt oder mit dem daraus\nersichtlichen Inhalt von dem erkennbaren Aussteller stammt.\n\nDafür, daß S 370 Abs. 3 Nr. 4 AO mit \"nachgemachten\" oder\n\"verfälschten\" Belegen nicht schon solche meint, die eine\nbloße schriftliche Lüge enthalten, spricht der Vergleich mit\ndem Wortlaut des § 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO. Denn dort\nwerden ersichtlich solche Fälle als Belege bezeichnet, \"die\nin tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind\" (vgl. BGHSt 12,\n100, 103 zu § 406 Abs. 1 Nr. 1 RAbgO, eingefügt durch Gesetz\nvom 11. Mai 1956, BGBl. I S. 418; § 405 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nRAbgO i. d. F. d. Ges. vom 12. August 1968, BGBl. I S. 953).\nAllerdings mag es nahe liegen, unter den Begriff \"Beleg\" im\nSinne des § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO auch technische Aufzeichnungen fallen zu lassen, deren Fälschung das Gesetz in § 268\nStGB mit Strafe bedroht, ohne daß zum Straftatbestand die\nTäuschung über einen Aussteller gehört (s. Dreher/Tröndle\nStGB 44. Aufl. § 268 Rdn. 11 a). Doch kann diese Frage offen\nbleiben. Selbst wenn man davon ausgeht, so besagt das nicht,\ndaß die schriftliche Lüge schlechthin - also auch, wenn sie\nweder den Tatbestand der Urkundenfälschung noch den der Fälschung technischer Aufzeichnungen erfüllt - zur Annahme\neines Regelbeispiels nach § 370 Abs. 3 Nr. 4 AO ausreicht.\nWenn der Gesetzgeber das Gegenteil gewollt hätte, wäre es\nnicht verständlich, weshalb er die unterlassene oder falsche\nVerbuchung von Geschäftsvorfällen, die er in § 379 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 2 AO dem Ausstellen sachlich unrichtiger Belege\ngleichstellt, für den Fall ihrer Verwendung zur Steuerhinterziehung nicht auch zur Umschreibung eines Regelbeispiels\nherangezogen hat. Der Senat verkennt nicht, daß auch die\nBenutzung von Scheinrechnungen, die nur eine \"schriftliche\nLüge\" enthalten, besonders gefährlich sein kann, so insbesondere dann, wenn das Vorhandensein des Belegs (wie beim\nVorsteuerabzug) materielle Voraussetzung für den Anspruch\n\nauf eine Steuervergünstigung ist. Dem kann der Tatrichter im\nRahmen des geltenden Rechts aber hinreichend Rechnung tragen, indem er im Einzelfall einen besonders schweren Fall\nder Steuerhinterziehung außerhalb der Regelbeispiele annimmt.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-24/3-str-313-88","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 375","ref_norm":"375","n":4},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 379","ref_norm":"379","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 374","ref_norm":"374","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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