{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-01-18_3_StR_553_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-18","aktenzeichen":"3 StR 553/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 553/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Turan Ü WB aus Wu, geboren am 8. EREEED\n1969 in Se (Te) ,\n\n2. den Schüler Aktay Ö EEE | zus ug,\ndort geboren am @S. rum 1972,\n\nwegen Diebstahls\n\n5\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts am\n\n18. Januar 1989 gemäß S§ 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom\n11. März 1988 wird\n\na) auf die Revision des Angeklagten Ügi>\nsoweit es ihn betrifft, im Schuldspruch\ndahin berichtigt, daß er des Diebstahls\nin elf Fällen und des versuchten Diebstahls in vier Fällen schuldig ist;\n\nb) auf die Revisionen der Angeklagten ÜCB\nund Ö@W®, soweit sie verurteilt worden\nsind, in den Strafaussprüchen mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang dör Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Jugendkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten\n\nwerden verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten ÜBe wegen\nDiebstahls in sechzehn Fällen, davon viermal wegen Versuchs, unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts\nWuppertal vom 7. September 1987 zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und den Angeklagten ÜBB wegen\nDiebstahls in vier Fällen unter Einbeziehung des Urteils\ndes Amtsgerichts Wuppertal vom 2. Juli 1987 zu einer\nEinheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten\n\nverurteilt.’\n\nDie hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten\nÖHEEB führt bei ihm zur Berichtigung des Schuldspruchs.\nDas Landgericht hat bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 40)\nentgegen den Feststellungen auf UA S. 22 dem Angeklagten\nÖHEEB eine Beteiligung in Fall B 5 zugeordnet und statt\ndessen bei Fall B 4 nicht berücksichtigt, daß insoweit\nzwei Fälle des vollendeten Diebstahls vorliegen.\n\nIn Fall B 14, den die Kammer als vollendeten Diebstahl angesehen hat (UA S. 40), war der Schuldspruch zu berichtigen, weil nach den zugrundeliegenden Feststellungen\n(UA S. 26, 27) nur ein Versuch gegeben ist. In Fall C 11,\nden die Kammer dem Angeklagten ÖÜgge im Rahmen der rechtlichen Würdigung als versuchten Diebstahl zur Last legt\n(UA S. 40, 41), ist das Verfahren dagegen gemäß § 260\nAbs. 3 StPO eingestellt worden (Ziffer 1 des Urteilstenors,\nvgl. UA S. 34, 39) und kann deshalb nicht mehr Gegenstand\ndes Schuldspruchs sein.\n\nDie Revision des Angeklagten ÜWWB und die weitergehende Revision des Angeklagten Om sind, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richten, unbegründet (§ 349 Abs. 2 Stpo|\nDie Überprüfung des Urteils hat insoweit keine die Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.\n\nIm Rechtsfolgenausspruch kann das Urteil dagegen\nbei beiden Angeklagten keinen Bestand haben. In die jeweils verhängten einheitlichen Jugendstrafen hat das\nLandgericht bei beiden Angeklagten gemäß § 31 Abs. 2 JGG\ndie zuvor gegen sie ergangenen Urteile des Amtsgerichts\nWuppertal einbezogen. Sowohl bei der Erörterung der schädlichen Neigungen (UA S. 42) als auch bei der Strafzumessung im einzelnen (UA S. 45, 49) verweist die Kammer\nauf die das jeweils einbezogene Urteil tragenden Strafzumessungserwägungen, ohne die zugrundeliegenden Sachverhalte und die Zumessungsgründe mitzuteilen. Beim Angeklagten Ögmmmmmm erschöpft sich das Urteil in der Feststellung\nder Vorverurteilung durch das Jugendschöffengericht Wuppertal (UA S. 17); beim Angeklagten ÜC@W® wird zwar der\nSachverhalt mitgeteilt, der der letzten Verurteilung\nzugrunde lag (UA S. 8), es fehlen jedoch die der Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten zugrundeliegenden\nZumessungserwägungen ebenso wie die entsprechenden Feststellungen zu den wiederum einbezogenen Urteilen des Antsgerichts Wuppertal vom 6. März und ll. September 1985.\nDamit werden weder Art und Schwere der einzelnen Taten erkennbar noch der Umfang der Beteiligung seitens der Angeklagten (vgl. BGHSt 16, 335, 337; BGHR JGG § 31 Abs. 2\nEinbeziehung 2 und Strafzumessung 1). Die im übrigen\nmitgeteilten Strafzumessungserwägungen sind so formelhaft und kurz, daß dem Senat eine Überprüfung nicht möglich ist, von welchen Strafzumessungsgründen die Jugendkammer sich hat leiten lassen und ob sie von einer zutreffenden Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände\n\n5\n\nbei der Bildung der jeweiligen Einheitsjugendstrafe\nausgegangen ist (vgl. BGH, NStZ 1982, 466, NStZ 1987, 183).\nDer Strafausspruch gegen den Angeklagten Up gibt dem\nSenat Veranlassung darauf hinzuweisen, daß sämtliche\nfrüheren Urteile - auch soweit sie bereits in eine\n\nfrühere Entscheidung einbezogen waren - im einzelnen\naufzuführen und in die neu zu verhängende einheitliche\nJugendstrafe erneut einzubeziehen sind (BGHSt 16, 337).\n\nZu bemerken ist ferner, daß die frühere Kostenentscheidung\nihren Bestand verliert; sie ist in dem neuen Urteil selbständig zu treffen (vgl. Eisenberg, JGG, 3. Aufl., $S 31\nRdn. 46).\n\nRuß Gribbohm Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-18/3-str-553-88","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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