{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-01-11_3_StR_325_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-11","aktenzeichen":"3 StR 325/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 325/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Jörg G ED aus we geboren am\nSB. GE 1963 in Hamm,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 11. Januar 1989, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nKutzer,\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\nin der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt ES >\n\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte > in der Verhandlung,\nJustizangestellte le bei der Verkündung\nals Urkundsbeanmte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Itzehoe vom 4. Februar 1988\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1,\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 1 - insoweit in der Liste der angewendeten Vorschriften nicht genannt - und Nr. 4 BtMG). Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte von Ende 1985/Anfang\n1986 bis Ende 1986 gewerbsmäßig an den bereits rechtskräftig verurteilten Zeugen Em» insgesamt mindestens 5 kg\nHaschisch in guter Qualität mit Gewinn veräußert. Er\nlieferte ein bis zweimal monatlich in Mengen zwischen\n500 und 1000 9. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde. Seine\nRevision ist unbegründet.\n\nl. Der Zeuge Ei hat in der Hauptverhandlung einzelne Fragen beantwortet und sich im übrigen auf ein Auskunftsver\nweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen. Daher hat die Strafkammer den Schuldnachweis gegen den Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben gestützt, die der Zeuge in dem gegen\nihn geführten Strafverfahren über die Haschischlieferungen\ndes Angeklagten gemacht hat, und zwar auf die Angaben im\nHaftprüfungstermin vom 16. April 1987 (UA S. 5), bei der\ndarauf folgenden polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen\nFEED (UA S. 6) sowie in der durch rechtskräftiges Urteil\nvom 23. Juni 1987 abgeschlossenen Hauptverhandlung. Dort\nhat Ep sein bei der Haftprüfung abgelegtes Geständnis\nunter Nennung von Lieferanten und Abnehmern wiederholt\n(UA S. 7).\n\nDer Angeklagte rügt eine Verletzung des § 261 StPO\nmit der Behauptung, die Angaben des Zeugen E@M@ in dessen\nfrüherem Strafverfahren seien weder durch Urkundenbeweis\nnoch sonst prozeßordnungsgemäß in die Hauptverhandlung\neingeführt worden. Der Generalbundesanwalt hält die Rüge\nfür begründet. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Er\nkann offenlassen, ob die Rüge in der nach § 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden ist; sie\n\nist jedenfalls unbegründet.\n\na) Es erscheint zweifelhaft, ob der Revisionsvortrag ausreicht, um abschließend die Begründetheit der\nRüge beurteilen zu können. Die Revision verschweigt\nnämlich, daß das gegen Eee ergangene Strafurteil aufgrund eines förmlichen Beschlusses in der Hauptverhand-\n\nlung verlesen worden ist, nachdem Ep sich auf ein\n\nAuskunftsverweigerungsrecht berufen hatte (Bl. 100 d.A.).\nDas Strafurteil kann zum Zwecke des Urkundenbeweises\n\nüber das Ergebnis der damaligen Beweiserhebungen, also\nmittelbar auch über das damalige Geständnis von BE,\n\nnach § 249 StPO verlesen worden sein (vgl. BGHSt 6, 14l,\n\n142 f.; 31, 323, 332; KK-Mayr, 2. Aufl. § 249 StPO Rdn. 17).\n\nb) Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Es bestehen\nkeine Anhaltspunkte für die Annahme von Revision und\nGeneralbundesanwalt, daß die Strafkammer den Inhalt des\nim Haftprüfungstermin vom 16. April 1987 abgelegten Geständnisses von EB nicht prozeßordnungsmäßig in die\nHauptverhandlung gegen den Angeklagten eingeführt hat.\nEiner Verlesung des Haftprüfungsprotokolls bedurfte es\nhierzu nicht. Über das damalige Geständnis ist durch die\nZeugenaussagen von E@b (UA S. 8) und des Vernehmungsbeamten FEB (UA Ss. 6, 10/11) in der Hauptverhandlung Beweis erhoben worden. Wie aus den Ausführungen\noben unter Buchst. a folgt, kann sich der Inhalt des\ndamaligen Geständnisses außerdem aus der Verlesung des\ngegen E@MB ergangenen Strafurteils ergeben haben.\n\nNach der durch die Gründe des angefochtenen Urteils\nbeurkundeten Auffassung des Landgerichts hat Em bei\nseiner Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung \"eingeräumt, die in der Verhandlung zur Haftprüfung am 16. April\n1987 und in seiner Hauptverhandlung vom 23. Juni 1987\ngemachten Angaben sowie die Angaben vor dem Zeugen Fi\nso, wie oben festgestellt, tatsächlich gemacht zu haben\"\n\n(UA S. 8); er hat \"glaubhaft ausgesagt, in seinem Verfahren angegeben zu haben, daß ihm der Angeklagte seiner\nErinnerung nach von Ende 1985/Anfang 1986 bis Ende 1986\nein- bis zweimal im Monat zwischen 500 und 1.000 Gramm\nHaschisch je Lieferung in guter Qualität geliefert habe\nund er sicher sei, daß der Angeklagte ihm insgesamt\n\n- mindestens 5 Kilogramm Haschisch in diesem Zeitraum verkauft habe\" (UA S. 11).\n\nDiese in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen\nüber den Inhalt der Zeugenaussage EWR stehen weder im\nWiderspruch zu den Bemerkungen des Hauptverhandlungsprotokolls über den Verlauf der Vernehmung des Zeugen Eea\nnoch zu anderen Urteilsausführungen und binden daher das\nRevisionsgericht. Aus dem Hauptverhandlungsprotoköll ergibt\nsich nämlich, daß EwB nicht insgesamt die Aussage verweigert, sondern einzelne Erklärungen zur Sache abgegeben\nhat, nachdem ihm das Haftprüfungsprotokoll vorgehalten\nund dabei vorgelesen worden war. Die Aussagen des Zeugen\nsind nicht im Wortlaut nach § 273 Abs. 3 StPO protokolliert\nworden, so daß ihr Inhalt den Urteilsgründen zu entnehmen\nist. Deren Zusammenhang belegt (UA S. 8, 11 £.), daß der\nZeuge nicht die Auskunft darüber verweigert hat, was er\nbei der Haftprüfung ausgesagt hat, sondern nur darüber,\nob die - von ihm eingeräumten - damaligen Aussagen richtig\nwaren, ob er also den Angeklagten damals zutreffend belastet hat (vgl. auch HV-Protokoll Bl. 92 d.A.: \"Auf die\nFrage, ob die Äußerung bezüglich des Angeklagten Ge\nim Haftprüfungsprotokoll richtig war, verweigerte der Zeuge\ndie Auskunft.\"). |\n\nun 0.\n\n3\n\n2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags auf Vernehmung\ndes Zeugen KICEEEENEEEB ist nicht zu beanstanden. Die in\ndessen Wissen gestellten Tatsachen waren für die Entscheidung ohne Bedeutung. Aus der vom Landgericht hierfür gegebenen Begründung (UA S. 11 £f.) ergibt sich, daß und warum\ndie Strafkammer die Richtigkeit der den Angeklagten belastenden früheren Aussage von Ewwis auch dann nicht bezweifelt hätte, wenn Ki die vom Beschwerdeführer\nerwarteten Bekundungen gemacht hätte.\n\n3. Die übrigen Verfahrensrügen haben aus den vom\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 15. September 1988 genannten Gründen keinen Erfolg ($S 349 Abs. 2\n\nStPO).\n\n4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Allerdings enthalten die Urteilsgründe\nkeine Angaben über den THC-Gehalt des gehandelten Haschischs,.\nIn der Regel sind Feststellungen über die Mindestqualität\nerforderlich, wenn der Wirkstoff nicht durch eine Analyse\nbestimmt worden ist (vgl. BGH NStZ 1984, 365; 1985, 273;\n1986, 232; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Nr. 4 Menge 1, § 30 Abs. 1\nNr. 4 nicht geringe Menge 1). Im Hinblick auf die große\nMenge und die festgestellte gute Qualität des Haschischs\n\nkann der Senat jedoch ausschließen, daß das Landgericht\nzu Lasten des Angeklagten von einem zu hohen Schuldum-\n\nfang ausgegangen ist.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-11/3-str-325-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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