{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-01-11_3_StR_180_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-11","aktenzeichen":"3 StR 180/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 180/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenbauingenieur Michael P mim aus\nFe / VER, geboren am MM. EEE 1950 in ram,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nHauptverhandlung vom 11. Januar 1989 in der Sitzung\nam 1. Februar 1989, an denen teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Gribbohm,\nzschockelt,\nKutzer,\nDetter\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ww»\nin der Verhandlung und bei der\nVerkündung am 1. Februar 1989,\nStaatsanwalt END En\nbei der Verkündung am 11. Januar 1989\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. m» au:\nin der Verhandlung\nals Verteidiger\n\nJustizangestellte WW in der Verhandlung\nJustizangestellte WW bei der Verkündung\nam 11. Januar 1989 und\n1. Februar 1989\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 -\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom 20.\nFebruar 1987\n\na) werden folgende Teilakte von der Verfolgung ausgenommen:\n\naa) Fall I 2 b der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma EM),\n\nbb) Fall I 2 d der Urteilsgründe (Wechselhingabe an die Firma Kogiikmu -\nMb zum Zwecke der Stundung von\nSchulden in Höhe von 37.653,29 DM),\n\ncc) Fall I 4 a der Urteilsgründe\n(Wechselhingabe an die Firma Dem);\n\ndas Verfahren wird auf die verbleibenden Teilakte beschränkt (S 154a Abs. 2\nStPO,\n\nb) wird das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\nsechs Fällen, versuchten Betruges in zwei Fällen und wegen\nBeihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDer Senat hat das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO\nbeschränkt, soweit dem Angeklagten in den Fällen I 2 b und d\nsowie 4 a der Urteilsgründe (fortgesetzte) Vergehen des\nBetruges zur Last gelegt werden. Dies führt wegen des\nverringerten Schuldumfanges zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs.\n\nIm übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zu\nLasten des Angeklagten auf. Insbesondere ist die Verurteilung wegen Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung nicht\nzu beanstanden. Wie der Senat in seinem Urteil vom heutigen\n\nTage in der Sache 3 StR 179/88, auf das Bezug genommen wird,\nausgeführt hat, ist Steuerhinterziehung nach § 370 AO, nicht\nBetrug nach § 263 StGB anzunehmen, wenn ein (tatsächlich\nexistierendes) Unternehmen gegenüber der Finanzbehörde\nsteuerlich erhebliche Tatsachen vortäuscht, die zu einer\nVorsteuererstattung führen sollen, auch wenn der Unternehmer\nkeine Umsätze getätigt hat und der steuerliche Vorgang ins-\n\ngesamt erfunden ist.\n\nRuß Gribbohm zschockelt\nRichter am Bundesgerichtshof Kutzer ist infolge\nKrankheit dienstunfähig und Detter\ndeshalb an der Unterschriftsleistung verhindert.\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-11/3-str-180-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-11/3-str-180-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.979402+00:00"}}