{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1989-01-04_3_StR_398_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1989-01-04","aktenzeichen":"3 StR 398/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"nf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 398/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Salvatore Ca EEE 245\nDüsseldorf, geboren am MM. WEB 1959 in CHE ( 1 CE) ,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\n-2- /\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers am 4. Januar 1989 einstimmig beschlossen:\n\nl. Die Ablehnung des Vorsitzenden Richters\nam Bundesgerichtshof Dr. Ruß sowie der\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth,\nDr. Gribbohm, Zschockelt und Harms ist\n\nunzulässig.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 29. April 1988\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S$S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte lehnt \"die Mitglieder des 3. Strafsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ab\", und zwar\n\"im einzelnen\" VRiBGH Dr. Ruß und RiBGH Dr. Krauth,\nDr. Gribbohm, Zschockelt, DEEP und Harms. Er macht\ngeltend, wolle das Revisionsgericht sich auf seine Aufgabe beschränken, das angefochtene Urteil auf Gesetzes-\n\nverletzungen zu überprüfen, müsse \"es selbst zuvor die\nRechtssicherheit im verfassungsrechtlichen Sinne haben\",\ndaß die getroffenen Feststellungen \"in jeder Beziehung\"\nzutreffen. Weil in dem Verfahren gegen den Angeklagten\nCi (3.StR 579/87) die Revision des dortigen Beschwerdeführers durch Beschluß des Senats vom 15. Januar\n1988 nach $S 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist, obwohl über einen Sachverhalt entschieden worden sei, der sich in der Lebenswirklichkeit nicht abgespielt habe und dessen Nichtexistenz im Hinblick auf die durch landgerichtlichen\nBeschluß inzwischen angeordnete, auf den Strafausspruch\nbeschränkte Wiederaufnahme des Verfahrens feststehe, sei\nzu befürchten, daß von dem Revisionsgericht \"wieder nicht\nmehr als (zu ergänzen wohl: ein) Satz geschrieben wird\nund das Vorbringen des Revisionsführers nicht aufgenommen\nund nicht erwägt wird\". Um den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts für eine Verfassungsbeschwerde zweifelsfrei zu genügen, müsse \"auch das Rechtsmittel der\nAblehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eingesetzt\nwerden\". .\n\nDie Ablehnung der Richter - soweit sie überhaupt mit\n\ndem vorliegenden Verfahren befaßt sind - ist nach § 26 a\nStPO als unzulässig zu verwerfen. Es mag offen bleiben,\nob es sich trotz der namentlichen Bezeichnung der sechs\nSenatsmitglieder in Wirklichkeit nicht um eine unzulässige Ablehnung eines Gerichts als Ganzes handelt; immerhin\nhat Richter am Bundesgericht Zschockelt an dem Senatsbeschluß vom 15. Januar 1988 - 3 StR 579/87 - nicht mitge-\n_ wirkt (vgl. BGHSt 23, 200, 202). Jedenfalls ist die Ablehnung unzulässig, weil ein Grund zur Ablehnung im Sinne\n\n-a- 4\n\ndes $S 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht angegeben wird. Die\nUmstände, auf die der Angeklagte die Ablehnung zu\n\nstützen versucht, sind aus zwingenden rechtlichen Gründen\nzur Rechtfertigung eines Ablehnungsgesuches völlig ungeeignet. Eine solche völlig ungeeignete Begründung ist\nrechtlich wie das Fehlen der Begründung zu behandeln\n(Pfeiffer in KK 2. Aufl. § 26 a StPO Rdn. 3; Kleinknecht/\nMeyer StPO 38. Aufl. § 26 a Rän. 4).\n\nEntgegen der Auffassung des Angeklagten muß das\nRevisionsgericht rechtsfehlerfrei getroffene. Feststellungen\neines tatrichterlichen Urteils seiner Entscheidung zugrunde legen. In welcher Form über die Revision zu entscheiden ist, ergibt sich aus der Strafprozeßordnung. Daß\ndas Vorbringen des Revisionsführers durch die bezeichneten Senatsmitglieder nicht aufgenommen und nicht erwogen\nwerde, ist die bloße Behauptung gesetzwidrigen Verhaltens,\nder jede Grundlage fehlt. Die bloße Behauptung, der Richter\nerwäge das Vorbringen eines Angeklagten nicht, ist nicht\ngeeignet, ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit in zulässiger Weise zu begründen.\n\nII. In der Sache selbst ist ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift lediglich zu bemerken, daß es den Angeklagten\nferner nicht beschwert, nicht auch wegen Anstiftung\n\nzur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge (S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, S 26 StGB) bestraft worden zu sein (vgl. BGHR BtMG S 29 I 1 Einfuhr 3,4+6\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nZschockelt Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1989-01-04/3-str-398-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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