{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-28_3_StR_540_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-28","aktenzeichen":"3 StR 540/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2.222 540/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Peter S EB , geboren am @. mber 1956 in SC\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Nummer 2 auf dessen Antrag, am 28. Dezember 1988 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 8. Juli 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung angeordnet worden\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in\nTateinheit mit Raub zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren\nverurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und\n\nsachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt\nund deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Soweit\ndie Revision die Sachbeschwerde erhebt, ist sie zum Schuldspruch und zum Strafausspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. Dagegen hält die Anordnung der Sicherungsverwehrung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht stützt die Anordnung auf S 66 Abs. 1\nStGB. Es führt zu den formellen Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift aus: Der Angeklagte sei wegen\nvorsätzlicher Straftaten, die er vor dem ll. Oktober 1987\n(dem Zeitpunkt der neuen Tat) begangen habe, schon zweimal\njeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr\nverurteilt worden, und er habe wegen mindestens einer dieser\nTaten vor dem 11. Oktober 1987 für die Zeit von mindestens\nzwei Jahren Freiheitsstrafe verbüßt (UA S. 46). Das Landgericht bezeichnet die Vorverurteilungen nicht, auf die es\nsich mit diesen Ausführungen bezieht. Aus der Aufstellung\nder Vorstrafen (UA S. 9 ff) ergibt sich nicht ohne weiteres,\ndaß die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt\nsind. Vielmehr läßt sie besorgen, daß das Landgericht entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 34,\n321) angenommen hat, als Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\ngenüge auch die Verurteilung zu einer entsprechenden Gesamtfreiheitsstrafe. Soweit nämlich die Vorstrafen des Angeklagten in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können, handelt es sich überwiegend um Gesamtfreiheitsstrafen, ohne daß\ndas Landgericht die zugehörigen Einzelstrafen angegeben hat\noder diese sich den Angaben in dem erforderlichen Umfang\n\nentnehmen lassen. So wurde der Angeklagte nach den Feststel-Tungen wie folgt verurteilt: 1978 wegen gefährlicher Körperverletzung, räuberischer Erpressung, Nötigung und Entführung\nmit Willen der Entführten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr; 1981 wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren; 1984\nwegen versuchten Diebstahls und Körperverletzung zu einer\n\"Freiheitsstrafe\" von einem Jahr und drei Monaten, bei der\nes sich nach der Erwähnung eines \"Datums der letzten Tat\"\nwahrscheinlich um eine Gesamtfreiheitsstrafe handelt (UA\n\nSs. 16 £f); sowie 1986 wegen Diebstahls und wegen Vollrausches\nin drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. In eine Jugendstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten, auf die 1975 wegen Raubes erkannt wurde,\nist eine frühere Verurteilung zu sechs Monaten Jugendstrafe\nwegen Beförderungserschleichung in vier Fällen einbezogen\n„oarden, so daß nicht erkennbar ist, ob der Angeklagte wegen\ndes Raubes als Einzeltat eine Jugendstrafe von mindestens\neinem Jahr verwirkt hätte (BGHSt 26, 152, 154).\n\nDer Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der Anordnung der\nSicherungsverwahrung, ohne daß die Festsetzung der erkannten\nFreiheitsstrafe davon betroffen wird (vgl. BGHSt 7, 161 zu\nSS 20 a, 42 e StGB a.F.). Sollte erneut die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten angeordnet werden, so ist es\ngeboten, den der Vorverurteilung Nr. 6 (UA S. 16) zugrundeliegenden Sachverhalt im Urteil wiederzugeben (vgl. zur erforderlichen Gesamtwürdigung BGH NJW 1980, 1055).\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth befindet sich in\nUrlaub und ist daher an der\nUnterschriftsleistung verhindert\n\nRuß Ruß Gribbohm\n\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-28/3-str-540-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-28/3-str-540-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.577995+00:00"}}