{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-21_3_StR_460_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-21","aktenzeichen":"3 StR 460/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 460/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Waldemar Dieter ı CE aus\n\nAw, <cboren am GM. EB 1945 in Lu.\n\nwegen versuchter Brandstiftung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n21. Dezember 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPo einstimmig beschlossen:\n\nl. Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 3. Mai 1988 wird aufgehoben. Das Verfahren wird eingestellt.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\n3. Der gegen den Beschwerdeführer bestehende\nHaftbefehl wird aufgehoben.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 13. Februar 1987 hatte die 2. Strafkammer des Landgerichts Mönchengladbach, bei dem die vorliegende Sache angeklagt war, die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt (Bd. I Bl. 204 d.A.). Bei der Bewertung\nder Anklage vom 24. November 1986 (aaO Bl. 196) stützte\nsie sich vornehmlich auf das Sachverständigengutachten\ndes Diplom-Ingenieurs Paul CB vom 5. Februar 1986 (aa0\nBl. 46). Dieser Beschluß ist am 5. März 1987 rechtskräftig geworden (aaO Bl. 204). Nachdem der Gutachter im Auftrag der R.+V.\nVersicherung AG auf Grund weiterer Untersuchungen sich erneut\n\ngutachtlich geäußert hatte (Schreiben an das bezeichnete\nVersicherungsunternehmen vom 15. Mai 1987, aaO Bl. 234),\nklagte die Staatsanwaltschaft die Sache erneut an (Anklageschrift vom 14. August 1987, Bd. II Bl. 287 d.A.).\n\nDie erneute Anklage war nicht zulässig. Ist die Eröffnung des Hauptverfahrens vom Gericht rechtskräftig\nabgelehnt, so kann die Klage nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden (§ 211\nStPO). Neu in diesem Sinne sind Tatsachen und Beweismittel nur, wenn sie dem Gericht, das die Eröffnung vorher abgelehnt hatte, nicht bekannt waren. Voraussetzung\nfür die Zulässigkeit einer neuen Anklage ist, daß die\nneuen Tatsachen oder Beweismittel von dem Rechtsstandpunkt\naus, der dem die Eröffnung ablehnenden Beschluß zugrundelag, diesem den Boden entzieht (vgl. BGHSt 18, 225). Diese\n\nVoraussetzungen liegen nicht vor.\n\na) In dem Gutachten vom 15. Mai 1987 kommt der Sachverständige CB zu dem Ergebnis, \"daß der Brand in\nder Sauna unter Zuhilfenahme eines Brandbeschleunigungsmittels (Benzin) verursacht worden ist\" und daß \"die\nden Brand verursachende Person ... im Besitz eines Schlüssels\nzu dem Brandobjekt gewesen sein\" muß (Bd. I Bl. 234, 236\nd.A.). Damit kann sich die Anklage nicht auf neue Tatsachen\noder Beweismittel stützen, die geeignet wären, dem Nichteröffnungsbeschluß vom 13. Februar 1987 - von dem Stand-\n\npunkt aus, den das Landgericht darin eingenommen hat - die\n\nGrundlage zu entziehen.\n\nmn mn\n\n„an\n\n[8\n\nIn diesem Beschluß ging die Strafkammer davon aus,\ndie Brandschuttprobe enthalte zwar Spuren von Kohlenwasserstoff, die Verwendung von Benzin als Brandbeschleuniger werde in dem Gutachten des Sachverständigen CB aber\nnicht positiv festgestellt, sondern nur für möglich gehalten;\nob es sich um Benzin handle, bleibe offen. Insoweit hat die\nStrafkammer das erste Gutachten des Sachverständigen mißverstanden. In diesem Gutachten (Bd. I Bl. 46, 60 d.A.) heißt\nes nämlich, nach dem Bericht der Firma Ss@EED - vn og\nGmbH müsse es sich um ein Kohlenwasserstoffprodukt gehandelt\nhaben, \"welches den Benzin\" (soll heißen: dem Benzin) \"als\nBrandbeschleuniger zuzuordnen ist.\" Dabei könne es sich um\nSuper-Benzin handeln. Danach stellt das Gutachten also fest,\ndaß Benzinreste vorgefunden wurden. Auch auf Seite 19 des\nGutachtens heißt es, daß Brandbeschleunigungsmittel festgestellt wurden. Offen blieb lediglich die, für die Entscheidung über eine Eröffnung des Hauptverfahrens unwesentliche Frage, ob es sich dabei um Super-Benzin handelte.\nAuch das dem Gutachten beigefügte Ergebnis der gaschromatographischen Untersuchung der Firma SB - ven ng von\n10. Dezember 1985, auf die sich das Gutachten stützt und\nwonach die Probe Nr. WB eindeutig Spuren von Kohlenwasserstoffen zeigt, die sich dem Benzin als Brandbeschleuniger zuordnen lassen (Bd. I Bl. 65 d.A.), entspricht der\nvon dem Gutachter getroffenen Feststellung. So erklärt\nauch das spätere Gutachten des Sachverständigen Ci\nvom 15. Mai 1987, das frühere Untersuchungsbild werde\ndurch die weitere Untersuchung der Firma EWMP-CoEB vom\n12. Mai 1987 \"bestätigt\" (aaO Bl. 235), macht damit also\ndeutlich, daß es insoweit keine zusätzlichen Erkenntnisse\nenthält. Soweit der Gutachter darauf hinweist, es bleibe\n\nfestzustellen, \"daß die Untersuchung der Firma EUED-C oO ,\nDog weitergehend sich darstellt, gaschromatographische\nTrennung und massenspektrometrische Untersuchung\", geht es\nallein um detaillierte Feinerkenntnisse, die keinen für\n\ndie Frage der Eröffnung beachtlichen zusätzlichen Erkenntniswert vermitteln und an der Identität des Ergebnisses mit\ndem des früheren Gutachtens des Sachverständigen CD,\n\ndaß nämlich Benzin als Brandbeschleuniger im Bauschutt\nfestgestellt wurde, nichts ändern. Hatte die Strafkammer die\neindeutigen Ergebnisse des ersten Gutachtens also lediglich\nmißverstanden, was einen Grund für eine Durchbrechung der\nRechtskraft nicht ergäbe, so hat es darüber hinaus die Eröffnung des Hauptverfahrens auch für den Fall abgelehnt,\n\ndaß der Brand gelegt worden ist (Ziff. II bis IV des Beschlusses vom 13. Februar 1987).\n\nb) In dem Gutachten vom 15. Mai 1987 (S. 2, Abs. 4; Bd.\nI Bl. 235 d.A.) heißt es weiter: \"Aufgrund der Probenahme\n... ist auszuschließen, daß das Benzin\" (das anschließende\nWort \"nicht\" ist offensichtlich durch ein Schreibversehen\nin den Text geraten; vgl. Seite 3, Abs. 1 des Gutachtens)\n\"von außen, evtl. durch ein Fenster, in die Sauna gelangt\nist, sondern vielmehr aus dem Verkaufsraum in die Sauna\".\nAuch hierbei handelt es sich nicht um eine neue Erkenntnis. Bereits das erste Gutachten vom 5. Februar 1986 erwägt (S. 16/17) die Möglichkeit, ob eine unbekannte Person \"über die vor dem Brand offenstehenden Fenster im\nBereich der Sauna\", die (nach Seite 10 des Gutachtens)\n\"auf Stellung Kipp gestanden haben müssen\", ein Brandbeschleunigungsmittel (\"Brandpotential\") eingeführt haben\nkönne und führt dazu aus, gegen eine solche Annahme spreche\n\nder \"totale innere Ausbrand der Sauna\", der durch beigefügte Lichtbilder (Bilder 21 und 23) demonstriert wird.\n\nDas Gutachten führt dazu aus: \"Bei solch einem möglichen\nBrandgeschehen wäre die Sauna von außen her stärker verbrannt und nicht, wie hier zu erkennen, von der Innenseite\"\n(S. 17 des Gutachtens, Bd. I Bl. 62 d.A.).\n\nAuch insoweit führt das Gutachten vom 15. Mai 1987\nzu keinen neuen Erkenntnissen; es formuliert die auch\nim ersten Gutachten ersichtlich gezogene Schlußfolgerung,\nder Brand könne nicht durch die aufgekippten Fenster von\naußen her gelegt worden sein, nur bestimmter, als es dort\ngeschehen war. Auch in diesem Punkt mißversteht der Gerichtsbeschluß vom 13. Februar 1987 das erste Gutachten,\nwenn es in dem Beschluß (Ss. 4) heißt, der Brand könne\n\"auch von jemandem verursacht worden sein, der nicht im\nBesitz der Türschlüssel war\". Diese Möglichkeit müsse\n\"nach dem Gutachten des Sachverständigen ernsthaft in\nBetracht gezogen werden\". In Wahrheit war diese Möglichkeit nach jenem Gutachten - auch nach der darin zum Ausdruck kommenden Auffassung des Gutachters selbst - keineswegs ernsthaft in Betracht zu ziehen. In der späteren gutachtlichen Äußerung spricht der Sachverständige seinen aus\nden unverändert gebliebenen Erkenntnissen gezogenen Schluß\nnur etwas deutlicher aus.\n\nc) Eigentlicher Grund für die Nichteröffnung des\nHauptverfahrens war ersichtlich der Umstand, daß die\nStrafkammer Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugen PB und I hatte (S. 4 bis 6 des Beschlusses,\n\nBd. I Bl. 218 bis 220 d.A.) sowie ihre Annahme, die\nschlechte finanzielle Situation des Beschuldigten und\ndessen Vorbelastungen seien keine geeigneten Indizien\nfür eine Täterschaft des Angeklagten. Die neue Anklage\nist insgesamt allein das Ergebnis einer davon abweichenden Bewertung der bereits vor dem Nichteröffnungsbeschluß bekannten Tatsachen, die nicht durch neue Er-Kenntnisse im Sinne des § 211 Stpo ergänzt worden sind.\nDamit liegen die Voraussetzungen dieser Vorschrift für\neine neue Anklage nicht vor. Das Verfahren ist einzustellen.\n\nd) Die Entscheidung über eine Verpflichtung zur Entschädigung des Beschwerdeführers für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen ergeht nach Anhörung der Beteiligten.\n\nRuß Krauth zschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-21/3-str-460-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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