{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-21_3_StR_419_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-21","aktenzeichen":"3 StR 419/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Eine verfassungsfeindliche Einwirkung auf Angehörige der\nBundeswehr (§ § 9 StGB) liegt nicht vor, wenn das Mittel der\nEinwirkung den Adressaten erreicht, bevor er Angehöriger der\nBundeswehr geworden ist (einrückende Rekruten vor dem für\nden Dienstantritt festgesetzten Zeitpunkt).","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB 1975 § 89\n\nEine verfassungsfeindliche Einwirkung auf Angehörige der\nBundeswehr (§ § 9 StGB) liegt nicht vor, wenn das Mittel der\nEinwirkung den Adressaten erreicht, bevor er Angehöriger der\nBundeswehr geworden ist (einrückende Rekruten vor dem für\nden Dienstantritt festgesetzten Zeitpunkt).\n\nBGH, Beschl. v. 21. Dezember 1988 - 3 StR 419/88 - LG\nMünchen I\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 419/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heiko M EB aus Mi, dort geboren am BB. B-EEE 1964,\n\n2. Alfons L EEE aus HE geboren am Wh. EEE 1956\nin RED ie WER,\n\n3. Stephan Johannes S WW aus ME, geboren am MB.\nEEEEEED 1964 in Roi,\n\nwegen verfassungsfeindlicher Einwirkung auf die Bundeswehr\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember\n1988 nach Anhörung der Beschwerdeführer und auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts München I vom\n\n18. Mai 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere gemäß § 74a Abs. 1\nGVG zuständige Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils eines Vergehens der verfassungsfeindlichen Einwirkung auf die Bundeswehr (§ § 9 StGB) für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten I zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit\nStrafaussetzung zur Bewährung und den Angeklagten seER zu\neiner Geldstrafe verurteilt; hinsichtlich des Angeklagten\nME hat es die Entscheidung über die Verhängung einer\nJugendstrafe gemäß § 27 JGG ausgesetzt. Eine Reihe von Flugschriften hat es eingezogen. Die Revisionen der Angeklagten\nführen auf die Sachrügen zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils; einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es\ndanach nicht.\n\nDas Landgericht nimmt an, daß es den Angeklagten darum\nging, bei den Adressaten ihres planmäßigen Einwirkens die\npflichtgemäße Bereitschaft zum Schutze der Sicherheit der\nBundesrepublik Deutschland zu untergraben. Das kann zur\nÜberzeugung des Senats der Urteilswendung (UA S. 82), in der\nauf die Bereitschaft \"zum Schutze der Bundesrepublik\nDeutschland\" abgestellt wird, in Verbindung mit den Ausführungen, wonach sich die Angeklagten absichtlich für Bestrebungen einsetzten, die auf eine Beeinträchtigung der \"Fähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, sich gegen Angriffe von\naußen zur Wehr zu setzen\" (UA S. 84; s. auch S. 85), noch\nausreichend deutlich entnommen werden. Diese Rechtsauffassung wird auch von den Feststellungen getragen. Im übrigen\nlassen die Schuldsprüche allerdings einen durchgreifenden\nRechtsfehler erkennen.\n\n1. § § 9 StGB erfaßt, soweit er hier in Betracht kommt,\nein im einzelnen näher umschriebenes planmäßiges Einwirken\nauf \"Angehörige der Bundeswehr\". Ob die Angeklagten in diesem Sinne auf Personen eingewirkt haben, die bereits Angehörige der Bundeswehr waren, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht mit der erforderlichen Sicherheit.\n\nNach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nsind die verschiedenen Flugschriften jeweils an \"einrückende\nRekruten\" verteilt oder diesen zugänglich gemacht worden.\nDas war danach der Fall am 1. Oktober 1985 vor der Fi@kaserne in der DeiBstraße WE in miiiB (UA S. 19), am\n2. Januar 1986 an einem Informationsstand am Bahnhof Möß-GUEEEEEEEE (220) und am 1. April 1986 an einem Informationsstand vor der bereits bezeichneten F®kaserne in\n\nr\n\nMg (UA S. 24). Lediglich bei der festgestellten Verteilung eines Flugblatts durch den Angeklagten SEE am\n\n1. April 1987 heißt es, er habe dieses, zusammen mit\nanderen, vor der Fäkaserne in MB an \"mehrere Bundeswehrangehörige\" verteilt. Wie sich aus der rechtlichen Würdigung (UA S. 82) ergibt, wo es allgemein heißt, die Angeklagten hätten durch Verteilung der Flugblätter \"auf Angehörige der Bundeswehr\" eingewirkt, sieht die Strafkammer auch\ndie einrückenden Rekruten als Angehörige der Bundeswehr an,\nso daß die Möglichkeit offen bleibt, es habe sich bei den im\nUrteil bezeichneten \"Bundeswehrangehörigen\", an die der Angeklagte SEM Flugblätter verteilt hat, auch um \"einrückende\nRekruten\" gehandelt.\n\nWehrpflichtige Soldaten ($S 1 Abs. 1 Soldatengesetz)\nsind Angehörige der Streitkräfte und damit der Bundeswehr\n(Art. 87a GG). Das Wehrdienstverhältnis als Soldat beginnt\nnicht mit dem Beginn des Gestellungstages, sondern \"mit dem\nzeitpunkt, der für den Dienstantritt des Soldaten festgesetzt ist\" (§ 2 Soldatengesetz). Das ist der für den Dienstantritt festgesetzte Zeitpunkt, bei einer für den Dienstantritt bestimmten Zeitspanne deren zeitliches Ende (vgl.\nScherer/Alff, Soldatengesetz 6. Aufl. § 2 Rdn. 2; Rittau,\nSoldatengesetz 1957 § 2 Anm. 1; Hamelbeck, Soldatengesetz\nStd. 1956 § 2 Anm. 1; Wilk/Stauf, Wehrrecht von A-Z 1986\nStichwort: Beginn des Dienstverhältnisses).\n\nOb die \"einrückenden Rekruten\" in dem Zeitpunkt, in dem\nsie jeweils in den Besitz der Flugblätter kamen, bereits\nSoldaten waren, ist fraglich; wahrscheinlicher dürfte es\nsein, daß sie bereits vor dem Zeitpunkt ihres Dienstantritts\n\nvor den jeweiligen Verteilungsstellen eingetroffen waren.\nDann hat das Einwirkungsmittel sie erreicht, bevor sie\nSoldat waren.\n\n2. Geht man mangels anderer Feststellung von dieser\nAnnahme aus, dann erfüllte das Verhalten der Angeklagten den\nTatbestand des § § 9 StGB nicht ohne weiteres. Sobald das\nMittel der Einwirkung einen Bundeswehrangehörigen erreicht,\nist die Tat vollendet, und zwar unabhängig davon, ob er von\ndem Inhalt Kenntnis genommen hat (BGH GA 1961, 4 Nr. 8). Ist\nder Adressat der Einwirkung in diesem Zeitpunkt (noch) nicht\nSoldat, so fehlt es an einem im Sinne des § § 9 StGB tatbestandsmäßigen Einwirken auf einen Angehörigen der Bundes-\n\nwehr.\n\nEin solches Einwirken auf einen Adressaten, der dem geschützten Personenkreis im Zeitpunkt des ihn erreichenden\nEinwirkungsaktes nicht angehört, wird von dem Straftatbestand in keinem Falle erfaßt.\n\nDies gilt zunächst für den Fall, in dem die bezweckte\ngeistig-seelische Wirkung bei dem Adressaten bereits in\ndiesem früheren Zeitpunkt eintritt, weil er das Einwirkungsmittel alsbald inhaltlich zur Kenntnis nimmt, und zwar auch\ndann, wenn eine Nachwirkung in den Zeitraum hinein festzustellen ist, in dem er diesem Personenkreis inzwischen angehört. Obgleich das Tatmittel, etwa eine Druckschrift, in\neinem solchen Falle seine Wirksamkeit auch - nachträglich -\nauf einen Angehörigen des geschützten Personenkreises entfaltet, ist damit nicht im Sinne des § § 9 StGB auf einen\nAngehörigen der Bundeswehr eingewirkt.\n\nNichts anderes gilt, wenn der Adressat der Einwirkung,\ndie ihn vor seiner Zugehörigkeit zu dem bezeichneten Personenkreis erreicht hat, erstmalig von dem Inhalt des Einwirkungsmittels Kenntnis nimmt, nachdem er in diesen Kreis\neingetreten ist, so daß die bezweckte geistig-seelische Wirkung tatsächlich, und zwar erstmalig, in einem Augenblick\neintritt, in dem er bereits Soldat ist.\n\nFür die Frage, ob die Strafvorschrift eingreift, kommt\nes also entscheidend darauf an, ob der Adressat in dem Zeitpunkt, in dem ihn das Einwirkungsmittel in einer das Merkmal\ndes Einwirkens erfüllenden Weise erstmalig erreicht, dem\ngeschützten Personenkreis angehört.\n\nMaßgeblich für diese Auslegung des Tatbestands sind die\nfolgenden Erwägungen:\n\nDem Gesetzgeber kam es ersichtlich darauf an, diejenige\nEinwirkung abzuwehren, die auf die aktiven Angehörigen der\nBundeswehr und die darüber hinaus in der Vorschrift genannten öffentlichen Sicherheitsorgane, meist in Form von Propagandaschriften, niedergeht. Mehr oder weniger weit im Vorfeld liegende Beeinflussungsversuche sollten nicht erfaßt\nwerden. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, der auf\nein Einwirken \"auf Angehörige der Bundeswehr ...\" abstellt\nund nicht von einem Einwirken auf Personen spricht, um deren pflichtmäßige Schutzbereitschaft als Angehörige der\nBundeswehr zu untergraben.\n\nFür einen Ausschluß im Vorfeld der Zugehörigkeit zu dem\ngeschützten Personenkreis liegender Beeinflussung spricht\n\nauch die Notwendigkeit, die Strafvorschrift, dem Gebot der\nTatbestandsbestimmtheit entsprechend, möglichst scharf\nabzugrenzen (vgl. hierzu in etwas anderem Zusammenhang der\nAuslegung derselben Strafvorschrift das Senatsurteil vom\n\n9, Dezember 1987 - 3 StR 489/87, bei H.W. Schmidt MDR 1988,\n353, BGHR StGB § 89 Untergrabungsabsicht 1). Würde die der\nvollendeten Einwirkungshandlung erst später nachfolgende\ngeistig-seelische Wirkung beachtlich und damit in den\nGrenzfällen maßgeblich sein, in denen die Einwirkung auf\neine Person gerichtet ist, die - noch - nicht Angehöriger\nder Bundeswehr ist, dann wäre eine klare Abgrenzung der Verhaltensweisen, die den Straftatbestand erfüllen, von\nanderen, die von ihm noch nicht erfaßt sind, nicht möglich.\n\nDas in dieser Strafvorschrift vorausgesetzte tatbestandsmäßige Handeln zielt darauf ab, die \"pflichtmäßige\nBereitschaft\" der in ihr genannten Personen zum Schutze der\nSicherheit der Bundesrepbulik Deutschland (etc.) zu untergraben. Der Täter, von dem die Vorschrift ausgeht, wirkt\nalso zielbewußt auf die Psyche dieser Personen ein. Ein\nsolches Einwirken mit dem Ziel, andere Menschen zu einer bestimmten inneren Haltung und Einstellung zu veranlassen,\nkann mehr oder weniger langfristig angelegt sein. Es kann\nmit der Erziehung des Heranwachsenden in der Familie oder\netwa mit gezielter politischer Beeinflussung in der Schule\noder in Jugendorganisationen beginnen. Einwirkungen solcher\nArt sind, in fließendem zeitlichen Übergang, in mehr oder\nweniger langer Zeit vor der zu erwartenden oder zeitlich\nbereits feststehenden Einberufung zum Wehrdienst möglich.\nSie können sich mannigfacher Mittel, insbesondere des Wortes\nund der Schrift, bedienen. Dabei kann, namentlich - aber\n\nnicht allein - wenn das Mittel der Einwirkung eine Druckschrift ist, die eigentliche Wirkung auf Intellekt und Psyche des dadurch Angesprochenen, auch bei zeitlich vorangegangener Einwirkungshandlung, erst nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem er \"Angehöriger der Bundeswehr ...\" geworden\nist. Sie kann auch bereits vorher eintreten, aber über den\ngenannten Zeitpunkt hinaus nachwirken. Würden alle solche\nEinwirkungsfälle von der Vorschrift erfaßt werden, so würde\nsie der praktischen Abgrenzbarkeit entbehren, die Bestimmtheit des Tatbestands (vgl. Art. 103 Abs. 2 GG) wäre in Frage\ngestellt.\n\nDer Senat hat erwogen, ob jedenfalls in den Fällen der\nTatbestand als erfüllt angesehen werden kann, in denen die\nder Einwirkung dienende Schrift dem Adressaten so kurz vor\ndem Zeitpunkt seines Dienstantritts als Soldat ausgehändigt\nwird, daß die eigentliche geistig-seelische Wirkung erstmalig nach diesem Zeitpunkt eintritt, weil er erst dann von\nihrem Inhalt Kenntnis nimmt. Er verkennt nicht, daß einer\nsolchen Auslegung der Zweck des Gesetzes nicht entgegenstünde und daß sich die Annahme vertreten läßt, sie sei auch\nmit dessen Wortlaut vereinbar. Dennoch macht er sich eine\nsolche Auslegung nicht zu eigen. Das notwendige Maß an\nRechtssicherheit sowie an Praktikabilität wird allein durch\ndie engere Auslegung erreicht. Auf ihrer Grundlage kommt es\nbei einer Verteilung von Schriften an einberufene Wehrpflichtige im Einzelfall nicht darauf an, ob und wer von\nihnen diese bereits vor Eintritt des nach § 2 Soldatengesetz\nmaßgeblichen Zeitpunkts - ganz oder teilweise und inwieweit\ner sie - gelesen und verstanden hat. Solche Feststellungen\nwären von der Grundlage einer ausweitenden Auslegung aus\n\nnicht entbehrlich. Denn wäre eine dem Einwirkungsakt nachfolgende spätere Wirkung (im Sinne intellektueller Aufnahme\nund Verarbeitung des Inhalts des Einwirkungsgegenstandes)\nfür die Erfüllung des Tatbestands beachtlich, dann - auch\nbei der weiten Auslegung - nur unter der Voraussetzung, daß\ndiese Wirkung bei dem inzwischen zum Soldaten gewordenen\nEinberufenen erstmalig eintritt. Die Annahme, auch das bloße\nNachwirken einer bereits vor diesem Zeitpunkt eingetretenen\nWirkung sei beachtlich, würde den Tatbestand in unvertretbarer, weil nicht abgrenzbarer Weise \"nach vorne\" Öffnen.\nWäre als tatbestandsmäßiges Einwirken auch das Herbeiführen\neiner solchen Wirkung nach dem Soldatwerden zu verstehen,\ndann wäre es weiterhin erforderlich festzustellen, ob der\nEinberufene, der ein Druckwerk vor diesem Zeitpunkt entgegengenommen hat, es danach als Soldat überhaupt gelesen hat.\nAuch im subjektiven Bereich wären Feststellungen notwendig,\ndie bei der vom Senat vertretenen engeren Auslegung entbehrlich sind. Auf der Grundlage der weiteren Auslegung könnte\ndie Beantwortung der Frage, ob der Täter in einer Weise\neinwirken will, die den Tatbestand erfüllt, beispielsweise\ndavon abhängen, ob er die spätere Bereitschaft des vor einer\nEinberufung stehenden Wehrpflichtigen heute schon in dem\nSinne untergraben will, daß dieser zu gegebener Zeit, als\nSoldat, sich absichtsgemäß verhalten möge, oder ob sein\nHandeln darauf abzielt, dieser möge, sobald er Soldat\ngeworden ist, unter dem Eindruck der dann erst wirklich\neintretenden geistig-seelischen Wirkung früherer Beeinflussung eine entsprechende Einstellung entwickeln. während\ndie zuletzt genannte Vorstellung des Täters zur Annahme\nseiner Strafbarkeit führen könnte, ist diese bei der engeren\nAuslegung in beiden Fällen ausgeschlossen.\n\nPERF\n\n- 10 -\n\nDie vom Senat vertretene engere Auslegung der Strafvorschrift schränkt deren Anwendungsbereich zwar ein. Sie 1äßt\nihn aber, auch bei Verteilung von Schriften an Einberufene,\ndie noch nicht Soldat sind, dann unberührt, wenn festgestellt wird, daß der Täter über die Beeinflussung der\nNeuankömmlinge hinaus auch erstrebt, diese möchten die\nSchriften nach ihrem Eintreffen in der Kaserne auch an\nandere weitergeben, die bereits Soldaten sind. Da der\nTatbestand ein zielbewußtes planmäßiges Einwirken auf den\ndarin genannten Personenkreis verlangt, genügt allerdings\ninsoweit nur ein die Einwirkung auf \"aktive Soldaten\" erstrebender direkter Vorsatz. vollendet ist die Tat, wenn\ndie Schrift solche Soldaten tatsächlich erreicht hat; anderenfalls kommt Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht.\n\n3. Daß jedenfalls die Angeklagten LU und MED ein\nsolches Ziel verfolgt hätten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Zwar heißt es in der rechtlichen Würdigung (UA:\n\ng. 85): \"Die Angeklagten U und ME handelten als Mittäter, indem sie arbeitsteilig den Text der verbreiteten\n\"Rekrutenabschiede’ mit dem Ziel verfaßten, damit auf einrückende Rekruten und Soldaten einzuwirken\". Soweit sich\ndiese Bemerkung auf Soldaten bezieht, fehlt ihr aber eine\nGrundlage in den tatsächlichen Feststellungen des Urteils.\nEine entsprechende Feststellung kann der rechtlichen würdigung (aa0) auch deswegen nicht entnommen werden, weil das\nUrteil, wie bereits erwähnt, die Begriffe des einrückenden\nRekruten, des Bundeswehrangehörigen und des Soldaten erkennbar in einer die unterschiedliche rechtliche Bedeutung nicht\nklar unterscheidenden Weise verwendet. Das zeigt auch die\ndem zitierten Satz in der rechtlichen würdigung (UA Ss. 85)\n\n- 11 -\n\nfast unmittelbar folgende Ausführung, wonach beide Angeklagten von vornherein vorhatten, \"auf Rekruten bei jedem Ein-\n\nzugstermin\" ... einzuwirken.\n\n4. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird\nzu prüfen haben, ob die einberufenen Rekruten, in dem Zeitpunkt, in welchem die Schriften an sie verteilt wurden,\nbereits Soldaten waren und ob, falls dies nicht der Fall war\noder nicht mehr festgestellt werden kann, die oben vor\nziff. 3 angeführten Voraussetzungen vorliegen, die zur Anwendung des § § 9 StGB führen.\n\nRuß Krauth Zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-21/3-str-419-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74a","ref_norm":"74a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-21/3-str-419-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.491541+00:00"}}