{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-16_3_StR_509_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-16","aktenzeichen":"3 StR 509/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Lagerung oder Verwahrung von Diebesgut erfüllt als unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit für\nsich allein nicht den Hehlereitatbestand des Absetzenhelfens, wenn es zu Absatzbemühungen nicht kommt.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n\nnur zu 1. und 2. 2.\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: nein\nBGHR: ja nur zu 1. und 2.\n\nStGB 1975 § 259 Abs. 1\n\nDie Lagerung oder Verwahrung von Diebesgut erfüllt als unselbständige, dem Vortäter geleistete Hilfstätigkeit für\nsich allein nicht den Hehlereitatbestand des Absetzenhelfens, wenn es zu Absatzbemühungen nicht kommt.\n\nBGH, Beschl. v. 16. Dezember 1988 - 3 StR 509/88 - LG Lübeck\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 509/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Günter P HD „aus HB, geboren am\n@. GEB 1963 in Le,\n\n2. Alexander T ı U aus LEE, ceboren am W@. EEE 1960 in DEE,\n\n3. Monika E aus HE, geboren am. GEB 1946\nin Bi ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu\nNummer 2 auf desssen Antrag, am 16. Dezember 1988 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revisionen der Angeklagten\nPo und Tre wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck vom\n18. Mai 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben,\n\na) soweit im Fall II 6 (Ilse Schi)\ndiese Angeklagten wegen Diebstahls\noder Hehlerei und die Mitangeklagte E@MER wegen Hehlerei verurteilt\nworden sind;\n\nb) im gesamten Strafausspruch, der\n\nden Angeklagten Pin betrifft, und\n\nc) im Ausspruch über die gegen die\nMitangeklagte EB verhängte Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer (allgemeine Strafkammer) des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten Petermann wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten PaiEB wegen Diebstahls im Fall II 1 (RB) sowie beide Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei im Fall II 6 (Ilse\nSchB) - beide unter Einbeziehung je einer rechtskräftigen\nFreiheitsstrafe aus anderen Urteilen - zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Gegen die Mitangeklagte E@WB hat es wegen Hehlerei in zwei Fällen (II 5 und II 6) auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt worden ist. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die\nRechtsmittel führen mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nPe» ist im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n1. Nach den zum Fall II 6 getroffenen Feststellungen\nbrachen unbekannte Täter in der Nacht vom 4. zum 5. Juni\n1986 in das Tabakwarengeschäft der Zeugin Ilse Sch in\nTED ein; sie stahlen größere Mengen Zigaretten und Tabak\nsowie Geschenkartikel. Gegen 5.00 Uhr am Morgen des 5. Juni\n1986 waren die Angeklagten mit zwei Unbekannten daran beteiligt, den überwiegenden Teil der gestohlenen Tabakwaren aus\ndem Kofferraum eines auf der Straße abgestellten Pkw in die\n\nWohnung der Mitangeklagten zu schaffen, \"wobei sie mit verteilten Rollen die Zigarettenpackungen und Tabakpakete ...\nin Pappkartons verpackten und ins Haus trugen\" (UA S. 20).\nzZigaretten- und Tabakpäckchen wurden in das Kinderzimmer der\nWohnung gebracht und dort in drei gefüllten Pappkartons und\ndaneben auch lose auf dem Fußboden gestapelt. Dort wurde das\nDiebesgut am selben Tage gegen 11.30 Uhr von der Polizei\nsichergestellt, ohne daß es zu nachgewiesenen Absatzbemühungen der Angeklagten oder der Mitangeklagten gekommen wäre,\ndie bereit war, die Beute in ihrer Wohnung zu behalten, um\ngewinnbringenden \"weiteren\" Absatz zu ermöglichen (UA\n\nSs. 20).\n\n2. Die wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder\nHehlerei hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das\nLandgericht geht ersichtlich nicht davon aus, daß die Angeklagten sich selbst oder der Mitangeklagten das Diebesgut im\nEinverständnis mit den Vortätern zu eigener freier Verfügung\nverschafft haben. Es stützt die Annahme wahlweiser Hehlerei\nbei beiden (vgl. UA S. 31, 34) vielmehr auf die Erwägung:\nSofern sie bei der nächtlichen Entwendung nicht mitgewirkt\nhätten, hätten sie \"durch Verbringen der gestohlenen Waren\nin die als Lagerraum und Ausgangspunkt für die weitere Verwertung dienende Wohnung Ernst den Tätern des Diebstahls unmittelbar Hilfe zum Absatz der Beute geleistet\" (UA S. 31).\nDanach hat das Landgericht eine Hehlerei in der Form der\n(selbständigen oder unselbständigen) Absatzhilfe möglicherweise allein darin gefunden, daß die Angeklagten selbst die\nWaren in der Wohnung der Mitangeklagten lagerten oder sie\nlediglich zur Lagerung durch die Mitangeklagte von der\nStraße in deren Wohnung hinauftrugen. Beides würde den\nTatbestand des Absetzens oder Absetzenhelfens nicht ohne\nweiteres erfüllen.\n\na) Das (unselbständige) \"Absetzenhelfen\" im Sinne des\nS 259 Abs. 1 StGB in der Fassung des Art. 19 Nr. 132 EGStGB\nvom 2. März 1974 (BGBl. IS. 469) entspricht einem Ausschnitt aus dem früheren Tatbestand des \"Mitwirkens zum Absatz\" des § 259 StGB a.F., der auch das \"Absetzen\" der geltenden Hehlereivorschrift mitumfaßte, d.h. das selbständige\nTätigwerden zum Zwecke des Absatzes im Einverständnis mit\ndem Vortäter und für dessen Rechnung (vgl. BGHSt 26, 358,\n360 f; 27, 45, 47, 48, 49). Absetzen und Absetzenhelfen sind\nals (selbständige und unselbständige) Hilfe bei Absatzbemühungen des Vortäters zu verstehen; vollendete Hehlerei in\ndiesen Tatbestandsformen setzt nicht notwendig voraus, daß\nder Absatz gelingt (BGHSt 26, 358, 359 £f; 27, 45, 47, 50 £.;\n29, 239, 242; BGH NJW 1978, 2042; 1979, 2621; NStZ 1983,\n455). Gleichwohl fällt nicht jede Unterstützung, die dem\nVoräter nach dem Diebstahl im Vorfeld von Absatzbemühungen\ngeleistet wird, unter einen dieser Hehlereitatbestände. Je\nnach Lage des Einzelfalles kann es sich bei der Unterstützung auch um bloße Hilfe bei der Vorbereitung künftigen\nAbsatzes, die als solche nicht strafbar ist, oder um versuchte Absatzhilfe handeln, wenn eine Absatztätigkeit überhaupt unterbleibt. So hat der Bundesgerichtshof zu § 259\nStGB a.F. angenommen, daß die bloße Aufbewahrung der Beute\nmit dem Ziel, sie später irgendwo abzusetzen, kein \"Mitwirken zum Absatz\" sei (BGHSt 2, 135, 137). Damit der Begriff\ndes Absetzens oder des Absetzenhelfens erfüllt ist, müssen\nzur bloßen Verwahrung oder Lagerung Begleitumstände in Gestalt einer Tätigkeit hinzutreten, die für den Dieb einen\nBeginn des Absetzens bedeutet. Das ist etwa der Fall, wenn.\nder Verwahrer den Absatz bereits versucht, er das Diebesgut\nin Verkaufskommission übernimmt oder er es mit dem Ziel\n\nlagert, die Durchführung eines bereits feststehenden Absatzplanes zu ermöglichen (BGH aa0 S. 137; vgl. auch BGH, Urteil\nvom 22. Dezember 1981 - 1 StR 577/81; BGHSt 33, 44, 48; LK-Ruß 10. Aufl. § 259 Rdn. 28 a.E.; Dreher/Tröndle StGB\n\n44. Aufl. § 259 Rdn. 19, S. 1325). Demnach erfüllt die Lagerung oder Verwahrung als unselbständige, dem Vortäter\ngeleistete Hilfstätigkeit für sich allein nicht den Hehlereitatbestand des Absetzenhelfens, wenn es - wie möglicherweise hier - zu Absatzbemühungen überhaupt nicht gekommen\nist. Die Entscheidung BGHSt 33, 44 steht dieser Auffassung\nnicht entgegen, weil ihr ein anderer Sachverhalt zugrundeliegt.\n\nb) Den Feststellungen sind hinreichende sichere Anhaltspunkte für ein als Hehlerei strafbares Mitwirken beim\nAbsatz nicht zu entnehmen; ihr tatsächlicher Gehalt ist auch\nwegen Wechsels des Ausdrucks an verschiedenen Stellen des\nUrteils unbestimmt. So bleibt offen, ob die Vortäter selbst\nAbsatzbemühungen entfaltet haben oder entfalten wollten oder\nob die Angeklagten und die Mitangeklagte dies tun sollten.\nFerner ist ungewiß, ob die Stellung der Angeklagten oder\njedenfalls die der Mitangeklagten der selbständigen Stellung\neines Verkaufskommissionärs (vgl. BGHSt 27, 45, 5l) entsprach, für den das als Hehlerei strafbare selbständige\nAbsetzen bereits mit der Übernahme und Verwahrung des\nDiebesgutes beginnt (BGHSt 2, 135, 137; BGH NJW 1978, 2042;\nNStZ 1983, 455). Je nach Lage des Falles kann sich die Tat\nder Angeklagten als straflose Vorbereitung einer Hehlerei,\nals eigene versuchte oder vollendete Hehlerei oder als Beihilfe zu einer versuchten oder vollendeten Hehlerei der\nMitangeklagten darstellen. In der neuen Hauptverhandlung\n\nee\n\nwird das Landgericht im Hinblick auf den engen zeitlichen\nund sachlichen Zusammenhang zwischen dem Einbruch in das\nTabakwarengeschäft Sch und der Bergung der Beute auch\nBeihilfe zum Diebstahl (durch Zusage von Hilfe schon vor der\nTat - vgl. BGHSt 33, 44, 47) und Begünstigung (S$S 257 Abs. 1\nStGB) zu prüfen haben. Wahlfeststellung zwischen Diebstahl\nund Begünstigung ist möglich (BGHSt 23, 360; Dreher/Tröndle\nStGB 44. Aufl. § 257 Rdn. 15).\n\n3. Der Strafausspruch, der den Angeklagten Pe»\nbetrifft, muß insgesamt aufgehoben werden, also auch im Fall\nII 1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den\nSenat ausgeführt hat, hat das Landgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht zum Nachteil dieses Angeklagten berücksichtigt, daß von 1982 bis 1984 mehrmals Erziehungsmaßregeln\nund Zuchtmittel gegen ihn verhängt worden sind. Diese Eintragungen im Erziehungsregister durften gemäß § 51 Abs. 1,\n§ 59 Satz 1, § 63 Abs. 1 und 4 BZRG nicht mehr zu seinem\nNachteil verwertet werden, weil er bereits am 12. April 1984\ndas 24. Lebensjahr vollendet hatte, ohne daß Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßregeln der Besserung und\nSicherung eingetragen waren. Daß er nach Eintritt der Tilgungsreife eine Straftat begangen hat und deshalb auch bestraft worden ist, vermag an der Unverwertbarkeit der früheren Eintragungen nichts zu ändern.\n\n4. Die Aufhebung des Urteils im Fall II 6 ist gemäß\n§ 357 StPO auf die Mitangeklagte zu erstrecken, die selbst\nRevision nicht eingelegt hat. Die Erstreckung ist geboten,\nweil das Verhalten der Angeklagten und das der Mitangeklagten Teil desselben Tatgeschehens im Sinne des § 264 StPO\nsind und der Schuldspruch wegen Hehlerei, der gegen die Mitangeklagte ergangen ist, auf demselben Rechtsfehler beruhen\n\nkann wie die Verurteilung der Angeklagten (KK-Pikart\n\n2. Aufl. § 357 StPO Rdn. 8 bis 9 und 13 bis 14; Kleinknecht/\nMeyer StPO 38. Aufl. § 337 Rdn. 13 und 14). Da sich das Verfahren nur noch gegen Erwachsene richtet, hat der Senat die\nSache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen (BGHR StPO § 354 Abs. 2 - Jugendkamner 1).\n\nRuß Krauth Gribbohm\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-16/3-str-509-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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