{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-14_3_StR_433_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-14","aktenzeichen":"3 StR 433/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"OO\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 _StR 433/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUchenna Sunday O EEES aus EEMEB-City (Ni).\ngeboren am @. EENEB 1955 in ıeEB-UM, 1\n(Ni) ,\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nvom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor B bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nSitzung\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Traunstein vom\n17. März 1988 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision sowie die dem Angeklagten durch sie erwachsenen notwendigen Aus-\n\nlagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie mit Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die\nVollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf\ndas Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft ist\nnicht begründet.\n\nDer Annahme der Revision, das Urteil enthalte einen\nWiderspruch bei der Strafzumessung, ist durch die mit Beschluß der Strafkammer vom 18. Mai 1988 vorgenommene Berichtigung der Urteilsgründe der Boden entzogen. Die Berichtigung war hier auch noch nach Erhebung und Begründung der\nSachrüge zulässig, weil mit ihr lediglich ein offenkundiges\nVersehen richtiggestellt wurde (vgl. BGHSt 12, 374, 376).\n\nAuch soweit die Strafkammer die Vollstreckung der\nverhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat,\nhält das Urteil der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß im Rahmen der\nauf S 56 Abs. 2 StGB gestützten Entscheidung eine ausdrückliche Feststellung einer günstigen Sozialprognose fehlt.\nEine solche Feststellung kann den Erwägungen des Urteils zur\nStrafaussetzungsfrage gleichwohl mit noch ausreichender\nSicherheit entnommen werden. Die Strafkammer hebt in diesem\nZusammenhang insbesondere auf die \"ganze Vorgeschichte der\nTat\" ab (UA S. 20). Auch wenn dies zur Begründung des Vorliegens \"besonderer Umstände\" im Sinne des S 56 Abs. 2 StGB\ngeschieht, läßt es doch erkennen, von welchen Erwägungen die\nKammer sich dabei leiten ließ: Der Auftraggeber des Angeklagten hatte diesem aus einer existentiellen Notlage geholfen. Dieser fühlte sich ihm daher in hohem Maße zu Dank verpflichtet. Dennoch verschmähte er es selbst in einer für ihn\nschwierigen Lage, bei einem Zwischenaufenthalt in dem für\nihn fremden Istanbul, der Forderung nachzukommen, mit den in\nzwei Koffern versteckten Betäubungsmitteln nach Hp zu\nfliegen. Stattdessen begab er sich nach Ni zurück. Erst\nunter dem Eindruck der Drohung mit erheblichen Schwierigkeiten für seine Familie und mit eigener Inhaftierung hatte\ner sich schließlich zu dem Betäubungsmitteltransport bewegen\nlassen (UA S. 4 bis 7). Angesichts des Geständnisses des Angeklagten und dessen, daß er die Voraussetzungen für eine\nAnwendung des $S 31 BtMG geschaffen hatte, ging die Strafkammer ersichtlich von einer für ihn günstigen Sozialprognose aus. Sicherlich hätte, worauf der Generalbundesanwalt an\nsich zutreffend hinweist, auch im Hinblick auf die krankhafte seelische Störung des Angeklagten für das Landgericht\n\nAnlaß bestanden, sich mit der Frage der Sozialprognose ausdrücklich auseinanderzusetzen. Doch genügt es hier, daß\n\nseine Erwägungen den genannten Urteilsausführungen zu entnehmen sind.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/3-str-433-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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