{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-14_3_StR_410_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-14","aktenzeichen":"3 StR 410/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"an\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 _StR 410/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas KB aus HeiEEp-D RE, <eboren am @. EEEND\n1960 in TB (Schw),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarms\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor @MB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwIV\n\n- 3 -\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kiel vom 9. Mai 1988 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des\nRechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen\nin der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten in drei Fällen, davon in einem Falle in weiterer\nTateinheit mit sexueller Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nhat keinen Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat\nkeinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen\nlassen. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nkann auch in allen drei Fällen die tateinheitliche Verurteilung wegen Entführung gegen den Willen der Entführten\n(s 237 StGB) bestehen bleiben, weil die verletzten Nebenklägerinnen jeweils rechtzeitig Strafantrag gestellt haben.\n\nDie Zeugin Ps hat am Tag nach der gegen sie gerichteten Tat, am 13. Dezember 1986, Strafanzeige bei der\nPolizei erstattet und damit eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, die von ihr geschilderte Tat möge strafrechtlich verfolgt werden. Die über ihre Aussage gefertigte\nNiederschrift hat sie unterzeichnet (Bd. II Bl. 55 bis 65\nd.A.). Damit sind sowohl die inhaltlichen wie die förmlichen Voraussetzungen eines Strafantrags erfüllt. Der\ngegenüber der polizeilichen Verfolgungsbehörde unzweideutig\nerklärte Wille zur Strafverfolgung genügt den inhaltlichen\nAnforderungen an einen Strafantrag (vgl. BGH GA 1957, 17;\nBGH bei Dallinger MDR 1974, 13). Die Unterzeichnung des im\nZusammenhang mit einer solchen Anzeige erstellten Protokolls\nerfüllt auch die in § 158 Abs. 2 StPO geforderte Form des\nStrafantrags (BGH NJW 1951, 368; KK-Müller 2. Aufl. StPO\n§ 158 Rdn. 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).\n\nEntsprechendes gilt für den Strafantrag der Geschädigten Manuela [WE die im unmittelbaren Anschluß an die\ngegen sie gerichtete Tat, am 22. Oktober 1987, diese bei der\nPolizei angezeigt und die Anzeige in einem Merkbuch der Polizei unterschrieben hat (Bd. I Bl. 1, I1Rd.A.).\n\nDie Zeugin Gunda Sg hat noch am Tattag (5. Juli\n1987), nachdem ihre Mutter die Tat bei der Polizei zur Anzeige gebracht hatte (Bd. II Bl. 2 d.A.), die Tat der Polizei in einer Zeugenvernehmung geschildert und die darüber\ngefertigte Niederschrift unterzeichnet (Bd. II Bl. 3 bis 9\nd.A.). Ob ihre Mutter als Botin der Verletzten die Anzeige\nerstattet hat oder ob jedenfalls in der Vernehmung allein\n\noder in Verbindung mit der vorherigen Anzeige eine auf\n\nStrafverfolgung gerichtete eindeutige Willenserklärung der\nVerletzten zu sehen ist, kann dahinstehen. Denn jedenfalls\nist die Anschlußerklärung dieser Zeugin als Nebenklägerin\n(Bd. II Bl. 126 d.A.) zusammen mit der Anklageschrift vom\n25. August 1987 am 4. September 1987 beim Landgericht eingegangen (Bd. II Bl. 140 d.A.). Der damityinnerhalb der\nStrafantragsfrist erfolgte Anschluß als Nebenklägerin genügt\nals Strafantrag (BGHSt 33, 114, 116).\n\nDie Strafanträge aller Geschädigten richten sich auch\nauf die von ihnen jeweils in den Anzeigen geschilderte Entführung (§ 237 StGB). Da eine Beschränkung der von den geschädigten Frauen gewünschten Strafverfolgung nicht erklärt\noder sonst eindeutig erkennbar war, umfaßt der Strafantrag\njeweils den gesamten geschichtlichen Vorgang, welcher der\nBeschuldigung zugrundelag (BGHSt 33, 114, 116 mit weiteren\n\nNachweisen).\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/3-str-410-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/3-str-410-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:28.112034+00:00"}}