{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-14_3_StR_350_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-14","aktenzeichen":"3 StR 350/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\n3 StR 350/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Günter Wilhelm H 2 EEE aus MEHR,\ngeboren am &. EEE 1942 in Om.\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen Betruges\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nDr. Gribbohm,\nKutzer,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m»\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB aus EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WW in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor MR bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\nDie Revision des Angeklagten HaD gegen\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n25. April 1988 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen fortgesetzten gemeinschaftlich begangenen Betrugs und wegen gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision\ndes Angeklagten, die eine Verletzung sachlichen Rechts rügt,\nbleibt ohne Erfolg.\n\nDie von der Revision sowie vom Generalbundesanwalt erhobenen Bedenken gegen die Feststellung des Landgerichts,\nder Angeklagte habe gegenüber der Firma Me einen\n(fortgesetzten) Betrug begangen, greifen nicht durch.\n\nAn der von dem Mitangeklagten Müll am 27. März 1984\naufgegebenen Bestellung von Stahlwaren war der Angeklagte\nbeteiligt. Das ergibt sich aus den Urteilsgründen mit noch\nausreichender Sicherheit. Danach war der Mitangeklagte\n\nMü@BB Geschäftsführer, der Beschwerdeführer war Prokurist,\nbeide waren Mitgesellschafter der Firma StB GmbH\n(2W). Der Beschwerdeführer, der Erfahrungen in der Stahlbranche hatte und Kontakte zu Verkäufern und Kunden eingebracht hatte, verfügte über mehr Einfluß auf die Geschäftsführung als der eingetragene Geschäftsführer Müe (UA\n\nS. 8). Zwischen beiden war Arbeitsteilung in der Weise vereinbart worden, daß jeder im Einverständnis mit dem anderen\nbestellte; diese Annahme der Strafkammer, von der sie in der\nrechtlichen Würdigung ausgeht (UA S. 24), findet eine ausreichende Stütze in den bereits dargelegten Funktionen der\nbeiden Angeklagten innerhalb der gemeinschaftlich geführten\nGesellschaft, dem Verhältnis der beiden - mit Übergewicht\ndes Beschwerdeführers - zueinander sowie in der Feststellung, daß der Beschwerdeführer von der Bestellung vom\n\n27. März 1984 wußte und auch deren Zweck, die Weiterlieferung an den Kunden ZUEEEB, kannte. Gerade für den Geschäftsfreund 2ZEEMMWB war der Beschwerdeführer der. maßgebliche Verhandlungspartner; \"zZ verhandelte ..., wenn er\nmit der ZW zu tun hatte, nahezu ausschließlich mit\nHe nicht mit mügB\" (UA S. 14). Wenn die Strafkanmer zu der Auffassung gelangt ist, aus dieser Sachlage ergebe sich, daß die Beteiligung des Beschwerdeführers an der\nBestellung vom 27. März 1984 über ein bloßes Wissen von\ndieser hinausging und die Voraussetzungen eigener - zumindest mittelbarer - Täterschaft seien erfüllt, so erscheint\ndies nachvollziehbar. Es entspricht auch der im Urteil mitgeteilten Einlassung des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten MÜ@WB, die den \"äußeren Hergang des Geschehens\"\neinräumten und sich (nur) darauf beriefen, \"sie\" hätten bei\nden Bestellungen nicht damit gerechnet, daß die Lieferanten\n\nEN\n\nan\n\nmit ihren Forderungen ausfallen könnten (UA S. 20). Daß die\nentsprechende Feststellung im Urteil klarer hätte zum Aus-\n\ndruck kommen können, ändert nichts; es genügt, daß sie sich\naus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt.\n\nDaß auch die Bestellung vom 11. April 1984 von dem\nMitangeklagten Mi im Einvernehmen mit dem an der gesamten Geschäftsabwicklung beteiligten Beschwerdeführer\naufgegeben wurde, ergibt sich für die Strafkammer - nachvollziehbar - ersichtlich aus denselben Umständen, zu denen\nhier zusätzlich hinzutritt, daß beide Angeklagte in Kenntnis\nder Konkursreife des Unternehmens sich darin einig waren,\ndaß die ZW weitergeführt werden solle und daß sie, die Angeklagten, gemeinsam eine Vereinbarung mit dem Kunden zZ\ntrafen, wonach dieser gegen sofortige Zahlung weiter beliefert werden sollte (UA Ss. 15).\n\nAus der Gemeinsamkeit dieses Vorgehens ergibt sich auch\ndie Mittäterschaft beider Angeklagten an dieser betrügerischen Warenbestellung. Damit wird die einheitliche fortgesetzte Betrugstat des Beschwerdeführers insgesamt. zu einer\n(auch) in Mittäterschaft begangenen Straftat. Allein so ist\ndas Urteil zu verstehen.\n\nDie Angeklagten haben die von ihrem Kunden Zeitler geleisteten Zahlungen nicht dazu verwendet, die Verpflichtungen der ZW gegenüber ihrer Lieferantin, der Firma Me -\nWEB, zu erfüllen. Stattdessen haben sie den Erlös aus dem\n\nWeiterverkauf der Ware zur Rückführung der Bankverbindlichkeiten verwendet, für die sie persönlich als Bürgen hafteten. Daß die Strafkammer daraus den Schluß auf eine bei\n\nihnen von vornherein bestehende Absicht gezogen hat, die von\nder Firma MaEB bestellte Ware nicht zu bezahlen, läßt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen; dieser Schluß liegt unter\nsolchen Umständen vielmehr ausgesprochen nahe.\n\nDie Mittäterschaft im Falle der Warenbestellung bei der\nFirma IEB-A@EEB SA beruhte auf einer dieser Bestellung\nvorangegangenen konkreten Absprache der beiden Angeklagten\n(UA S. 18/19). Demgemäß lag ihr auch ein gemeinsamer Tatentschluß zugrunde (UA S. 25). Einer gemeinsamen Bestellung\nbedurfte es unter diesen Umständen zur Annahme der Mittäterschaft nicht.\n\nAuch die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers auf. Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung sind nach § 55 Abs. 1 StGB die §§ 53, 54\nStGB anzuwenden. Eine Gesamtstrafe zwischen der früher verhängten Geldstrafe und den jetzt verhängten Einzeilfreiheitsstrafen hätte nur durch Erhöhung der verwirkten Freiheitsstrafe gebildet werden können (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das\nLandgericht hat aber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,\n\ndie Geldstrafe nicht in die Gesamtstrafe einzubezi:ehen, sondern auf sie gesondert zu erkennen (§ 53 Abs. 2 Satz 2\nStGB). Darin liegt kein Rechtsfehler.\n\nRuß Krauth Gribbohm\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/3-str-350-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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