{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-14_3_StR_277_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-14","aktenzeichen":"3 StR 277/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF _.\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 277/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Doktor der Medizin (Universität Sp / zuge )\nGeorg Ch ED zu: em, geboren an @. B-WED 1925 in Ce (u.\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\n-2- ”\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Dezember 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth\nDr. Gribbohm\nKutzer\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEEmE>, EEE,\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte WB in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor WB bei der Verkündung\nals Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nwWIV\n\n- 3 -\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Münster\nvom 16. März 1988 im Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Bochum zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht erkannte gegen den Angeklagten wegen\nEinkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Subventionsbetrugs und wegen versuchten Betrugs auf Einzelstrafen von drei Jahren und drei Monaten,\nvier Monaten sowie einem Jahr und bildete hieraus unter Einbeziehung zweier Einzelstrafen wegen Vermögenssteuerhinterziehung (einen Monat und zwei Monate) eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Nachdem die erste\nRevision des Angeklagten verworfen worden war, soweit sie\nsich gegen den Schuldspruch wegen Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Subventionsbetrugs und versuchten Betrugs richtete, hat das Landgericht\n\n-4-\n\nfür diese Taten (in der bezeichneten Reihenfolge) nunmehr\nEinzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, vier Monaten und\nacht Monaten ausgesprochen und die daraus zu bildende Gesamtstrafe auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vermögenssteuerhinterziehung ist\ndas Verfahren gemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt\nworden. Mit der erneuten Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nl. Wie das Landgericht nach Anhörung eines ärztlichen\nSachverständigen, des Leitenden Landesmedizinaldirektors\nDr. M , erstmals in der zweiten Hauptverhandlung festgestellt hat, leidet der jetzt 60jährige, bisher unbestrafte\nAngeklagte seit langem an einer manisch-depressiven\nPsychose, die sich seit 1946 wiederholt in manischen und\ndepressiven Phasen geäußert hat.\n\n2. Obwohl das Landgericht im Hinblick auf die Erkrankung des Angeklagten in allen drei abgeurteilten Fällen von\nder Milderungsmöglichkeit nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, lassen die Urteilsgründe besorgen, daß\nes in diesem Zusammenhang für die Strafzumessung wesentliche\nGesichtspunkte nicht bedacht hat und infolgedessen dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht geworden ist.\n\nDas Landgericht wendet - wie im ersten Urteil - die\nStrafvorschriften über besonders schwere Fälle gemäß $S 370\nAbs. 3 AO, S 267 Abs. 3, § 264 Abs. 2 und § 263 Abs. 3 StGB\nnicht an. Es legt der Strafrahmenmilderung wegen erheblich\n\nverminderter Schuldfähigkeit ersichtlich die Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 1 AO oder S 267 Abs. 1 StGB sowie des\ns 264 Abs. 1 und $S 263 Abs. 1 StGB zugrunde. Bei der Bestimmung der Strafhöhe hat es aber nicht verständlich gemacht,\nweshalb es die Einsatzstrafe (wegen Steuerhinterziehung in\nTateinheit mit Urkundenfälschung) im Bereich der Obergrenze\ndes angewendeten Strafrahmens (von drei Jahren und neun\nMonaten) angesiedelt und sie trotz der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten so bemessen hat,\ndaß sie immer noch deutlich über der Strafrahmenmitte des\nRegelstrafrahmens des S 370 Abs. 1 AO und S 267 Abs. 1 StGB\nliegt. Daß die Strafkammer diese Problematik bedacht habe,\nversteht sich in Anbetracht der festgestellten weiteren gewichtigen Strafmilderungsgründe (wie Alter, Krankheit, bisherige Unbestraftheit, Aufgabe des Berufs als Arzt sowie\nvollständige Schadenswiedergutmachung) nicht von selbst, zumal die Strafrahmenobergrenze im Urteil nicht genannt wird.\nDen gewichtigen Milderungsgründen werden als belastend zwar\nfolgende Erwägungen gegenübergestellt: Bei der Einkommensteuerhinterziehung fielen die Vielzahl der Einzelakte, der\nlange Tatzeitraum und die beträchtliche Schadenshöhe strafschärfend ins Gewicht. Beim Subventionsbetrug wirke sich der\nhohe Schaden zum Nachteil des Angeklagten aus, beim Abrechnungsbetrug die Vielzahl der Einzelakte. Das Gesamtverhalten\ndes Angeklagten zeuge \"von einer erheblichen kriminellen\nEnergie\" (UA S. 14 £). Das angefochtene Urteil läßt jedoch\nnicht erkennen, daß sich das Landgericht der Problematik\neines möglichen Zusammenhangs zwischen der geistigseelischen Ausnahmesituation des Angeklagten in krankhaften,\n\ninsbesondere manischen Phasen und der aufgewendeten \"kriminellen Energie\" bewußt war. Wie vor allem in der Rechtsprechung zu den Körperverletzungs-und Tötungsdelikten anerkannt ist, kann ein solcher Zusammenhang dazu führen, daß\nder bei der Tat aufgewendete Wille einen besonderen (gesteigerten) Vorwurf im Rahmen der Strafzumessung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. etwa BGHR StGB S 21 - Strafzumessung 1\nbis 5, 7, 9 bis 12).\n\n3. Die Aufhebung der Einsatzstrafe von drei Jahren\nführt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Der Senat\nkann nicht ausschließen, daß die übrigen Einzelstrafen von\nder Höhe der Einsatzstrafe mit beeinflußt sind. Gemäß S 354\nAbs. 2 StPO wird die Sache nunmehr an das Landgericht Bochum\n\nzurückverwiesen.\n\nRuß Krauth Gribbohm\n\nKutzer Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-14/3-str-277-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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