{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-12-09_3_StR_366_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-12-09","aktenzeichen":"3 StR 366/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR_366/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nsen Händler Reinald LED aus POEEEEEB, geboren am\nWW. GE 1957 in vo bei PEN,\n\nwegen Steuerhinterziehung\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 9. Dezember 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n4. März 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensrüge\nnicht vorschriftsgemäßer Besetzung des Gerichts Erfolg. Obwohl Bedenken vorgebracht werden (vgl. Schulze MDR 1988,\n736), daß ausnahmslos ein absoluter Revisionsgrund gemäß\n§ 338 Nr. 1 StPO vorliegt, wenn ein blinder Richter den Vorsitz in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung führt,\nfolgt der Senat der neuen Rechtsprechung des 4. Strafsenats\ndes Bundesgerichtshof (BGHSt 35, 164; BGHR StPO S 338 Nr. 1\nRichter, blinder 3) insoweit, als ein blinder Richter nicht\nden Vorsitz in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in\nStrafsachen führen kann. Bestimmend hierfür ist nach Auffassung des Senats, daß die dem Vorsitzenden gemäß § 238 StPO\n\n-3-\n\nübertragene Verhandlungsleitung und seine sitzungspolizeilichen Aufgaben nach § 176 GVG im Interesse eines Angeklagten, gegen den in einem Strafverfahren der staatliche Strafanspruch durchgesetzt werden soll, auch die Sehkraft des\nVorsitzenden erfordert. Der Vorsitzende in einer erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Strafsachen muß in der Lage\nsein, selbst visuelle Wahrnehmungen zu machen, um gegebenenfalls darauf unmittelbar reagieren zu können.\n\nDer Senat hat allerdings keinen Anlaß, aus den angeführten Entscheidungen zu folgern, daß die Mitwirkung eines\njeden blinden Richters in jeder tatrichterlichen Hauptverhandlung zur vorschriftswidrigen Gerichtsbesetzung führt (so\nFezer NStZ 1988, 375). Vielmehr möchte er an der wohlerwogenen ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festhalten, daß grundsätzlich auch blinde Richter Tatrichter sein\nkönnen (BGHSt 4, 191; 5, 354; 11, 74, 78; BGH, Urteil vom\n29. Oktober 1958 - 2 StR 425/58; anders beim Augenschein:\nBGHSt 34, 236; 18, 51). Erfahrungsgemäß gleicht ein blinder\nRichter das nicht unmittelbare Wahrnehmen optischer Eindrücke \"durch Sinneswahrnehmungen anderer Art, insbesondere\ndurch ein geschärftes und verfeinertes Hörvermögen\" derart\naus, daß er Umstände erfaßt, die der Wahrnehmung sehender\nRichter entgehen (BGHSt 5, 354, 355; vgl. auch Schulze aaO).\nEntscheidungserhebliche Wahrnehmungen können die Richter\nspätestens in der Beratung einander vermitteln. Das gilt um\n\nx\n\nso mehr, als auch ein zu einem Spruchkörper gehöriger\nRichter allen anderen die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde vermitteln kann (BGHSt 12, 18;\nBGH NStZ 1983, 325).\n\nRuß Krauth zschockelt\nKutzer Detter","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/3-str-366-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-12-09/3-str-366-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.939173+00:00"}}