{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-30_3_StR_380_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-30","aktenzeichen":"3 StR 380/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"[a\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 380/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Deichbauer Andreas Ingo U En aus ı Em,\ndort geboren am . EB 1962,\n\nwegen Förderung der Prostitution\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. November 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Lübeck vom 18. April 1988 mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\nder Angeklagte wegen Förderung der- Prostitution\nzum Nachteil der Zeugin CD verurteilt worden\nist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung\nder Prostitution in zwei Fällen, nämlich zum Nachteil\nder Zeugin C@EEB (Einzelfreiheitsstrafe 10 Monate)\nund zum Nachteil der Zeugin Le@® (Einsatzfreiheitsstrafe ein Jahr), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die mit\nder Verletzung sachlichen Rechts begründete Revision\n\nhat keinen Erfolg bezüglich der Verurteilung zum Nachteil der Zeugin Le@®, weil insoweit die Nachprüfung\ndes Urteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben hat (S$S 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung zum Nachteil der Zeugin CB ist allerdings auf\nden Antrag des Generalbundesanwalts aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nmit dem Mitangeklagten verabredete, die Zeugin CR,\nvon der beide wußten, daß sie arbeitslos und in Geldschwierigkeiten war, zur Aufnahme der Prostitution zu\nüberreden, um an den Einnahmen teilzuhaben. Dementsprechend\nschlug der Angeklagte der damals 20jährigen Zeugin vor, in\neinem Animierlokal als Prostituierte zu arbeiten. Er erklärte ihr - wahrheitswidrig -, daß der zur Beschaffung\neines solchen Arbeitsplatzes an den Bordellwirt zu zahlende \"Einstand\" von 6.000 DM vom Mitangeklagten vorgeschossen\nund dann aus dem Prostitutionserlös zurückgezahlt werden\nkönne. Die Zeugin wandte sich dann an den Mitangeklagten.\nDieser sagte ihr zu, ihr die 6.000 DM zu leihen. Nach einiger\nZeit erklärte die Zeugin jedoch, zur Aufnahme der Prostitution\nnicht bereit zu sein.\n\nNach § 180 a Abs. 4 StGB wird u.a. bestraft, wer auf\neine Person unter 21 Jahren einwirkt, um sie zur Aufnahme\nder Prostitution zu bestimmen. Die in der hohen Strafdrohung (6 Monate bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) zum\nAusdruck kommende Bewertung des Unrechtsgehalts und die\nGleichstellung der \"erfolglosen Anstiftung\" mit dem der\n\n\\\nN\n\nProstitutionsausübung tatsächlichen Zuführen schließen\n\nes allerdings aus, für das Einwirken im Sinne des § 180 a\nAbs. 4 StGB jede Form der Beeinflussung genügen zu lassen.\nVielmehr ist unter \"Einwirken\" eine intensive Einflußnahme zu verstehen, die über eine bloße entsprechende\nunmittelbare psychische Beeinflussung hinausgeht (vgl.\nBGH MDR 1985, 422; Lenckner in Schönke-Schröder StGB\n\n23. Aufl. § 180 a Rdn. 31), also mit einer gewissen Hartnäckigkeit geschieht (Laufhütte in LK 10. Aufl. § 180 a\nRdn. 27). Als Mittel kommen wiederholtes Drängen, Überreden, Versprechungen, Wecken von Neugier, Einsatz der\nAutorität, Täuschung, Einschüchterung, Drohung, aber auch\nGewaltanwendung in Betracht (vgl. Lenckner und Laufhütte\n\naaO).\n\nNach den bisherigen Feststellungen hat das angefochtene\nUrteil keinen Bestand, weil der Angeklagte nicht in diesem Sinne auf die Zeugin eingewirkt hat. Er hat ihr lediglich \"vorgeschlagen\", als Prostituierte zu arbeiten\nund ihr im Einvernehmen mit dem Mitangeklagten einen Weg\ngezeigt, die - tatsächlich nicht erforderliche - Einstandszahlung aufzubringen, was dieser dann abredegemäß bestätigte.\nAls die Zeugin nicht einverstanden war, hat er jedes weitere\n\nEinwirken auf sie unterlassen.\n\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist die\nUrteilsaufhebung nicht gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Denn das Landgericht hat festgestellt, daß dieser die Zeugin, nachdem sie zur Aufnahme\n\nder Prostitution nicht bereit war, erneut zur Prostitutions\naufnahme aufgefordert, sie also wiederholt hierzu gedrängt\nhat.\n\nRuß Gribbohm Zschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-30/3-str-380-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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