{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-30_3_StR_376_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-30","aktenzeichen":"3 StR 376/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 376/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kellner Antonio Ge Emm aus Di,\ngeboren am &. WB 1951 in Team ci Ta (1),\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nfi\nur\nIn\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\ngiffer 2 auf dessen Antrag, am 30. November 1988 gemäß\n\nS 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 10. März 1988 mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben, soweit der\nAngeklagte wegen versuchten Totschlags\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit unerlaubtem Führen\neiner Schußwaffe verurteilt worden ist,\n\nsowie im gesamten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\nund mit unerlaubtem Führen einer Schußwaffe sowie wegen\nKörperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des\n\nAngeklagten ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch wegen Körperverletzung in zwei Fällen\nwendet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund\nder Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die weitergehende Verurteilung sowie der gesamte Strafausspruch sind auf die\n\nSachrüge hin allerdings aufzuheben.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nauf den Kopf des vor einem Pkw stehenden Zeugen Fr iD\nzwei Schüsse aus einem zur scharfen Waffe aufgearbeiteten\nGas- oder Schreckschuß-Trommelrevolver abgab, dessen Geschosse wegen sogenannten \"Gasschlupfes\" aufgrund fehlender Züge und/oder nicht ordnungsgemäß geladener Patronen\nnur mit geminderter Energie verfeuert wurden. Der erste\nSchuß verfehlte das Ziel knapp, der zweite trafi den Zeugen\nim Mund und verursachte Verletzungen an Zähnen, Lippe und\nZunge; das Geschoß wurde später mit den Zahntrümmern ausgespuckt. Der Zeuge flüchtete in Deckung hinter den Pkw.\nDer Angeklagte schoß nun zweimal in den Pkw, wodurch der\nHolm des rechten Ausstellfensters sofort zerbrach und die\ndaneben liegende Hauptscheibe zerstört wurde. Die im Wagen\nauf dem Beifahrersitz befindliche Zeugin de RB eriitt\ndurch herumfliegende Glassplitter Verletzungen an Händen,\nArmen, Ohr und Hals. Die Geschosse wurden ohne Auftreffspuren\nim Fahrzeug auf dessen Rücksitz liegend gefunden. Anschließend\nfloh der Angeklagte. Das Landgericht hat nicht feststellen\nkönnen, daß die Zeugin durch diese beiden Schüsse tödlich\nverletzt werden sollte, allerdings ausgeschlossen, daß\nder Angeklagte mit ihnen den hinter der linken Fahrzeugseite\nin Deckung gegangenen Zeugen FraEB treffen wollte.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten Totschlags zum\nNachteil des Zeugen Frl hat keinen Bestand, weil\ndas Landgericht nicht erwogen hat, ob der Angeklagte vom\n\nVersuch strafbefreiend zurückgetreten ist.\n\nNach der gefestigten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Tötungsversuch erst dann i.S.d. $S 24\nAbs. 1 StGB beendet, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (zumindest) für möglich hielt (BGHSt 31, 170; 33,\n295, 297; 34, 53; 35, 90, 91/92); BGHR StGB § 24 I 1),\ngleichgültig, ob er aufgrund eines festumrissenen Tatplanes\nhandelte (BGHSt 35, 90) oder nicht (BGHSt 31, 170). Die\nbisherigen Feststellungen ergeben nicht, daß der Angeklagte\nwahrgenommen hat, einer seiner beiden ersten Schüsse habe\nden Zeugen getroffen, und zwar so, daß der Angeklagte das\nEintreten des Todes für möglich hielt. Danach war der Tot-\n\nschlagsversuch möglicherweise noch nicht beendet.\n\nDer Umstand, daß der mit den beiden ersten Revolverschüssen\ngegen den Zeugen geführte Angriff - für den Angeklagten \"unverdient\" - glücklich fehlgeschlagen war, ändert nichts.\nDenn es besteht die Möglichkeit, daß der Angeklagte wußte,\ner werde die Tat mit dem. bereits eingesetzten und weiter\neinsatzbereiten Tatmittel noch vollenden können (vgl. BGH\nNStZ 1986, 264). Somit kommt es darauf an, ob der Angeklagte\nfreiwillig vom unbeendeten Versuch zurückgetreten ist. Für\ndas Merkmal der Freiwilligkeit ist entscheidend, ob der\nAngeklagte noch \"Herr seiner Entschlüsse\" blieb oder ob\nder Umstand, daß der Zeuge um den Pkw herum hinter diesem\nin Deckung ging, sich für den Angeklagten als ein \"zwingen-\n\ndes Hindernis\" für die weitere Tatausführung darstellte\n\n(vgl. BGHSt 35, 184, 186; BGHR StGB S 24 I 1 Freiwilligkeit 1-55).\n\nZwar ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Annahme des Landgerichts rechtsfehlerhaft,\ndie gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin\nde Robertis werde durch das Vergehen gegen § 53 Abs. 3\nNr. 1 b WaffG mit der Tat zum Nachteil des Zeugen\nFre zur Tateinheit verknüpft. Denn das lediglich mit höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte\nDauerdelikt des unerlaubten Führens der Schußwaffe kann\nTateinheit zwischen den beiden anderen schwerer wiegenden\nDelikten nicht begründen (BGHSt 31, 29, 31; insoweit\nzutreffend BGHSt 33, 4, 6; BGH NStzZ 1982, 512, 513).\nDennoch hat der Senat das Urteil auch wegen der Tat zum\nNachteil der Zeugin de REED aufgehoben, um die Möglichkeit neuer Feststellungen hinsichtlich der beiden\n\nletzten Schüsse nicht einzuengen.\n\nMit dem Wegfall der Einsatzfreiheitsstrafe hatte der\nStrafausspruch insgesamt, also auch wegen der Einzelstrafen\nfür die beiden Körperverletzungen, keinen Bestand.\n\nRd\n356\n\nDie Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 StPO liegen\n\nnicht vor.\n\nRuß Gribbohm Zzschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-30/3-str-376-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-30/3-str-376-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.611725+00:00"}}