{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-23_3_StR_498_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-23","aktenzeichen":"3 StR 498/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR _ 498/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Siegfried R EB „aus Hi - Do,\ngeboren am @. EB 1955 in ro.\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\nauf dessen Antrag, am 23. November 1988 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten RB wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 14. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit\n\nKörperverletzung verurteilt wird.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen\nAngriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\n\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Änderung des\nSchuldspruchs in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen\n\nUmfang.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den\nZeugen Re@ilB während der Fahrt mit der Faust in das\nGesicht geschlagen; dieser unternahm infolgedessen eine\nVollbremsung, wobei das Fahrzeug etwas auf die linke\nFahrbahnhälfte geriet (UA S. 6, 7).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts erfüllt\ndie dadurch hervorgerufene allgemeine Gefahr eines\nschweren Verkehrsunfalls nicht den Tatbestand einer\ndas Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 223 a\nStGB.\n\nZwar reicht für die lebensgefährdende Behandlung die\nobjektive Eignung der Verletzungshandlung aus, ohne daß\nes des Eintritts einer konkreten Gefahr bedarf. Die Gefährdung muß sich jedoch stets aus der vorgenommenen\nBehandlung selbst ergeben; eine bloß abstrakte Gefahr,\ndie sich erst aus weiteren äußeren Umständen ergibt,\n\ngenügt nicht.\n\nDer vom Angeklagten geführte Faustschlag war für\nsich genommen nur eine Körperverletzung gemäß § 223 StGB.\n\nDa von einer neuen Verhandlung insoweit keine anderen\nFeststellungen zu erwarten sind und die Nachprüfung des\n. Urteils im übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten erkennen läßt, hat der Senat den Schuldspruch\n\ngeändert.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs nötigt hier nicht\nzur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nEs kann angesichts der zahlreichen einschlägigen\nVorstrafen des Angeklagten ausgeschlossen werden, daß\ndie Strafkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung\nder - objektiv gefahrenträchtigen - Körperverletzungshandlung zum Nachteil des Zeugen ReB im Rahmen des\n§ 316 a Abs. 1 StGB eine mildere Strafe verhängt hätte.\n\nRuß Gribbohm zZschockelt\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-498-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-498-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.314065+00:00"}}