{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1988-11-23_3_StR_393_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1988-11-23","aktenzeichen":"3 StR 393/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"eu\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR_393/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gastwirt Grigorius P a EEEED , geboren am\n@. EEE 1944 in ri > (GC GER) ,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. November 1988, an der teilgenommen \"\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Krauth,\nKutzer,\nDetter,\nHarms\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nm\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom 26. Mai\n1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDer Ausspruch über die Einziehung des\nsichergestellten Rauschgiftes bleibt jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\nin Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und sichergestelltes Kokain eingezogen. Seine auf die Verletzung\nsachlichen Rechts gestützte Revision hat hinsichtlich\ndes Strafausspruchs Erfolg. Der Schuldspruch dagegen hält\nrechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte hat 97,71 g Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 76 % (also 74,2 g reines Kokain) zum Zwecke des\nHandeltreibens in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Er glaubte, bei dem eingeführten Rauschgift handele\nes sich um Amphetamin. Darüber, welche Vorstellungen er\nsich über die Qualität dieses Betäubungsmittels gemacht hat,\nenthält das Urteil keine ausdrücklichen Feststellungen. Der\nZusammenhang der Urteilsgründe zeigt aber, daß das Landgericht angesichts der äußeren Umstände, insbesondere wegen\nder nicht unerheblichen Entlohnung des Kurierdienstes, davon ausging, der Angeklagte habe billigend in Kauf genommen,\nes handele sich um Rauschgift von durchschnittlicher Qualität und damit jedenfalls um eine Menge, die einen Wirkstoffgehalt von 10 g Amphetamin-Base überstieg (vgl. BGHSt 33,\n169 zur nicht geringen Menge). Zweifelhaft ist indes, ob\ndem Angeklagten angelastet werden kann, das 7,5-fache der\nnicht geringen Menge Amphetamin eingeführt zu haben (UA S. 6\nDas Landgericht hat bei dieser Berechnung den Wirkstoffgehalt (76 %) zugrundegelegt, der sich bei dem sichergestellten Kokain ergeben hatte. Im Rauschgifthandel liegt der\nAnteil des reinen Amphetamins meist niedriger (vgl. dazu\nBGHSt 33, 169, 170; ferner Körner Betäubungsmittelgesetz\n2. Aufl. § 30 Rdn. 59). Zwar hätte der Angeklagte, selbst\nwenn von einem niedrigeren Wirkstoffgehalt ausgegangen\nwird, nach seiner Vorstellung noch das mehrfache der nicht\ngeringen Menge Amphetamin zum Zwecke des Handeltreibens eingeführt. Für das Maß der Schuld ist es aber angesichts\nder daraus sich ergebenden Gefährlichkeit des Tuns von\nerheblicher Bedeutung, um das Wievielfache die nicht\ngeringe Menge des Betäubungsmittels überschritten ist. Das\nLandgericht hätte wegen der unterschiedlichen Beschaffenheit\n\nder Rauschgifte Kokain und Amphetamin nicht ohne nähere\nBegründung vom gleich hohen Wirkstoffgehalt ausgehen\ndürfen. Der Senat kann nicht ausschließen, daß dem Angeklagten bei Annahme durchschnittlicher Qualität des\nBetäubungsmittels Amphetamin weniger als das 7,5-fache\nder nicht geringen Menge angelastet worden wäre. Da\ndadurch ein für die Strafrahmenwahl wie auch für die\nStrafe selbst wesentlicher Gesichtspunkt berührt wird,\nmuß die Strafe neu bemessen werden; die Einziehungsanordnung kann aber bestehenbleiben.\n\nRuß Krauth Kutzer\nDetter Harms","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-23/3-str-393-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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